Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

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Basisdaten
Titel: Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Kurztitel: [Kriegsopfer-Verwaltungsverfahrensgesetz] (nicht amtlich)
Abkürzung: KOVVfG, KriegsopfVwVfG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 833-1
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202)
Inkrafttreten am: 1. April 1955
Letzte Neufassung vom: 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1976
Letzte Änderung durch: Art. 156 G vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626, 650)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. April 2017
(Art. 183 G vom 29. März 2017)
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2023 (BGBl. I S. 2652)
GESTA: B082
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung regelte neben dem SGB I und dem SGB X das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung sowie – durch ausdrückliche Verweisung in § 152 SGB IX – das Schwerbehindertenrecht.

Das Gesetz wurde zum 1. Januar 2024 aufgehoben und die wenigen noch verbliebenen Vorschriften in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch überführt. Schon zuvor war es wegen der Überleitung der meisten Verfahrensvorschriften in das SGB X kaum noch von praktischer Relevanz.

Die aufgrund § 3 Abs. 5 KOVVfG erlassene Auslandszuständigkeitsverordnung regelte die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter bei Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben.

§ 15 KOVVfG reduzierte den Beweismaßstab in Verfahren der Kriegsopferentschädigung auf eine Glaubhaftmachung, sofern keine weiteren Beweise vorliegen. Die Vorschrift sollte der Beweisnot entgegenkommen, in der sich Kriegsopfer befanden, weil Unterlagen infolge des Krieges vernichtet wurden oder aufgrund von Vertreibung und Flucht nicht beschafft werden konnten. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in der Gewaltopferversorgung anwendbar, wenn keine unmittelbaren Tatzeugen vorhanden sind oder sämtliche Tatzeugen sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (insbesondere bei familiärer Gewalt).[1]

Einzelnachweise

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  1. BSG, Urteil vom 17. April 2013, AZ B 9 V 1/12 R