Krankenhausplanung

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Die Krankenhausplanung oder Krankenhausbedarfsplanung entwickelt die bestehende regionale Betten- und Leistungskapazität fort, um stationäre Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Hill-Burton-Formel (HBF)

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Anhand der in den 1960er Jahren in den USA entwickelten Hill-Burton-Formel, basierend auf dem 1947 verabschiedeten Gesetz „Hospital Survey and Construction Act (auch Hill–Burton Act)“, unterstützt durch die US-Senatoren Harold Hitz Burton und J. Lister Hill, wird nach wie vor in Deutschland der Bettenbedarf ermittelt. In der Formel berücksichtigt werden dabei die Determinanten Einwohnerzahl, Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit und Bettennutzungsgrad (Auslastungsgrad).

Die Einwohnerzahl basiert dabei auf den statistischen Daten des Bundeslandes. Diese werden zur Ermittlung der Bevölkerungsentwicklung bis zum Zieljahr des Krankenhausplanes prognostiziert. Die Verweildauer ist die durchschnittliche Anzahl der Tage, die ein Patient stationär im Krankenhaus verbringt. Aufnahme und Entlassungstag zählen zusammen als ein Tag. Die Krankenhaushäufigkeit ist die Relation der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patienten, die im Laufe des Jahres stationär behandelt werden, zu der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes. Der Bettennutzungsgrad ist die Relation der Pflegetage zur Anzahl der Planbetten im Jahr.[1][2]

Beispiel: Für eine Region mit 1 Mio. Einwohnern, einer Krankenhaushäufigkeit von 20 Prozent (entspricht 200 Krankenhausaufnahmen je 1.000 Einwohner), und einer durchschnittlichen Verweildauer von 11,0 Tagen würde sich bei einem Bettennutzungsgrad von 82 Prozent ein Bedarf von 7.350 Betten ergeben.

Krankenhausbetten im internationalen Vergleich

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In der Tabelle Entwicklung der Anzahl der Krankenhausbetten auf 100.000 Einwohner ist die Anzahl der Patientenbetten angegeben, die offiziell ermittelt wurde für stationäre Behandlungen in einer Versorgungseinrichtung oder einer Einrichtung, die auch stationäre Versorgung anbietet und für mindestens eine Nacht aufgenommen werden können. Stationäre Versorgung wird von Krankenhäusern, Krankenpflege- und Pflegeheimen sowie von anderen Einrichtungen geleistet, die aufgrund ihrer Hauptpflegetätigkeit zu den ambulanten Versorgungseinrichtungen gerechnet werden, aber als Nebentätigkeit auch stationäre Versorgung anbieten.

Im europäischen Vergleich verfügt Deutschland über eine sehr große Anzahl an Krankenhausbetten. Dennoch wurden von 1991 bis 1998 rund 140 Krankenhäuser geschlossen und Überkapazitäten von rund 140.000 Krankenhausbetten abgebaut.

Krankenhausbetten je 100.000 Einwohner
Jahr Deutschland Österreich Schweiz Frankreich Italien
1993 968,6 755,9 750,6 926,6 667,9
1994 972,3 761,4 702,1 905,6 653,5
1995 969,8 755,1 700,8 890,0 622,1
1996 957,8 746,3 665,9 872,1 649,5
1997 938,0 736,6 663,7 853,1 582,3
1998 929,3 723,9 664,0 871,4 548,7
1999 919,4 808,2 660,8 820,1 492,7
2000 911,6 794,8 628,7 797,0 470,8
2001 901,0 784,8 603,6 782,7 461,3
2002 887,3 780,7 594,5 771,3 443,4
2003 874,4 773,3 582,4 754,6 415,9
2004 857,8 773,4 567,0 739,0 398,6
2005 846,7 768,7 553,9 722,5 399,9
2006 829,7 776,5 539,1 777,6 393,9
2007 823,9 766,2 536,0 706,0 384,5
2008 821,4 767,9 521,1 690,3 372,7
2009 823,9 765,9 510,4 666,1 362,6
2010 824,8 762,9 496,3 642,8 357,1
2011 822,2 764,7 487,0 637,2 342,5
2012 818,3 767,4 480,2 634,1 342,2
2013 820,2 764,5 467,7 628,5 331,2
2014 822,8 758,8 458,4 619,7 321,1
2015 813,3 753,7 458,4 613,5 319,6
2016 806,3 742,1 454,5 605,9 317,2
2017 800,2 736,6 452,7 598,0 318,1
2018 k. A. 727,2 462,8 590,9 314,1
2019 k. A. 718,9 k. A. k. A. k. A.
Quelle: Eurostat[3]
Grüner Hintergrund … bedeutet ein Anstieg der bevölkerungsbezogenen Bettenzahl, rot eine Abnahme (Betten je 100.000 EW)

In Deutschland liegt die Verantwortung für eine angemessene Versorgung mit Krankenhausbetten und Krankenhausleistungen bei den Ländern.

Gesetzliche Grundlage dieser sogenannten Landeskrankenhauspläne ist das bundesweit gültige Krankenhausfinanzierungsgesetz (§ 6 KHG) und landeseigene Krankenhausgesetze, beispielsweise das Niedersächsische Krankenhausgesetz (NKHG).

Die Länder haben also ein Entscheidungsrecht über die Zulassung eines Krankenhauses bei der Versorgung von stationären Patienten. In Deutschland verpflichtet § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten in denjenigen Krankenhäusern, die im Plan verzeichnet sind, den sogenannten Plankrankenhäusern. Automatisch gehören dazu auch die Universitätskrankenhäuser.

Während die Kassen sonst ihre Vertragshäuser frei aussuchen dürfen, sind sie in diesen Fällen zu Pflegesatzverhandlungen gezwungen. Die Kosten für vorrätig gehaltene unwirtschaftliche Betten müssen auf diese Weise von der Solidargemeinschaft der Versicherten mitfinanziert werden. Will eine Krankenkasse ein Krankenhaus aus der Planung ausschließen lassen, kann sie dies beim Land beantragen.

Neuinvestitionen und Erhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser werden teilweise von den Ländern mitbestritten (Duale Finanzierung). Bei der Verteilung der Mittel und der Fortschreibung der Pläne sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet (§ 7 KHG) eine Einigung mit den Landeskrankenhausgesellschaften und den Krankenversicherungen zu suchen. Die Ärzte- und Pflegeverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen werden bei diesen Planungen nicht gefragt.

Beim Wechsel eines Krankenhausträgers beispielsweise einer Privatisierung eines Krankenhauses sind die Landesregierungen nicht automatisch beteiligt.

Siehe auch: Versorgungsstufe.

In Österreich erstellen die Bundesländer gemäß § 10a KAKuG jeweils Landeskrankenanstaltenpläne. Bei den Allgemeinen Krankenanstalten wird gemäß § 2a KAKuG unterschieden zwischen Standardanstalten, die mindestens Abteilungen für Chirurgie und Innere Medizin vorweisen müssen und Schwerpunktkrankenanstalten, die neun weitere Fachgebiete abdecken müssen. Des Weiteren gibt es Zentralkrankenanstalten, die grundsätzlich alle dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende spezialisierte Einrichtungen vorhalten.

In der Schweiz liegt die Krankenhausplanung in der Zuständigkeit der Kantone. Nach Art. 39 KVG werden Krankenhäuser (Spitäler) zugelassen, wenn sie bestimmte organisatorische Voraussetzungen erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste eines Kantons aufgeführt sind.[4]

Einzelnachweise

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  1. BPB: Krankenhausplanung und -finanzierung
  2. Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern. (PDF;3,6 MB) Deutsche Krankenhausgesellschaft, Juni 2018, abgerufen am 11. März 2020.
  3. Krankenhausbetten nach NUTS-2-Regionen. Eurostat, 2. Juli 2021, abgerufen am 20. März 2022.
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (PDF; 304 kB)