Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung

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Basisdaten
Titel: Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
Abkürzung: EGStPO, StPOEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Strafprozessrecht
Fundstellennachweis: 312-1
Erlassen am: 1. Februar 1877
(RGBl. S. 346)
Inkrafttreten am: 1. Februar 1877
Letzte Änderung durch: Art. 6b G vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454, 1470)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. April 2023
(Art. 9 G vom 16. September 2022)
GESTA: M016
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (Abkürzung: EGStPO, auch: StPOEG) wurde am 1. Februar 1877 erlassen.

Regelungsgehalt

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Die vom Einführungsgesetz behandelte Strafprozessordnung (StPO) in ihrer ursprünglichen Fassung vom 1. Februar 1877 gehörte zu den Reichsjustizgesetzen, mit denen das Recht im 1871 neu gegründeten Deutschen Kaiserreich vereinheitlicht wurde. Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 enthielt Übergangsregelungen für das damals stark differierende Landesrecht im Deutschen Bund.

Es enthält derzeit hauptsächlich verfahrensrelevante Übergangsregelungen für in der jüngeren Vergangenheit vorgenommene Änderungen der Strafprozessordnung zur Anwendung auf im Zeitpunkt der Änderung bereits laufende Verfahren.

§ 10 EGStPO in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bestimmt, dass unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt ist, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie in Deutschland) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung und gelten entsprechend für die in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO genannte Frist zur Urteilsverkündung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. § 10 EGStPO gilt auf ein Jahr befristet vom 28. März 2020 bis 27. März 2021.[1][2][3]

Einzelnachweise

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  1. Annelie Kaufmann: Strafverfahren wegen Corona bis zu drei Monate unterbrechen Legal Tribune Online, 18. März 2020.
  2. Fragen und Antworten: Unterbrechung von Hauptverhandlungen in Strafprozessen während der Corona-Krise@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmjv.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 23. März 2020.
  3. Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht BT-Drs. 19/18110 vom 24. März 2020, S. 5.