Handlungsgehilfe

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9. Generalversammlung des Zentralverbandes der Handlungsgehilfen, 18. – 21. Mai 1914 in Hannover, Gruppenbild

Der Handlungsgehilfe (umgangssprachlich auch Handelsgehilfe) ist in der Wirtschaft ein zur Leistung kaufmännischer Dienste in einem Handelsgewerbe Angestellter.

Ursprünglich bezeichnet der Ausdruck eine Hilfsarbeitskraft des kaufmännischen Sektors, heute ist er in Deutschland noch Berufsbezeichnung.[1] Sonst spricht man allgemein von kaufmännischen Angestellten.

Ebenso wie der Handlungslehrling ist der Handlungsgehilfe gesetzlich im sechsten Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. § 59 Satz 1 HGB enthält eine Legaldefinition, wonach Handlungsgehilfe ist, „wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist.“

Der Handlungsgehilfe muss in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung (Arbeitsvertrag gemäß §§ 611ff. BGB) die ortsüblichen Dienste leisten und darf die übliche Vergütung beanspruchen (§ 59 Satz 1 HS. 2 HGB). Besonders geregelt ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, dem zufolge der Handlungsgehilfe nur mit Einwilligung des Kaufmanns (Arbeitgebers) für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf (§ 60 f. HGB). Im Gegenzug trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht (§ 62 HGB). Der Handlungsgehilfe muss seine Dienste im Zweifel persönlich erbringen (§ 613 Satz 1 BGB).[2]

Eine Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB).

Wirtschaftliche Bedeutung

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Die geistige Tätigkeit muss beim Handlungsgehilfen überwiegen, so dass überwiegende nicht-kaufmännische, gewerbliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit und Techniker oder Ingenieure keine Handlungsgehilfen sind.[3] Nur ein geringer Prozentsatz der Arbeitnehmer sind Handlungsgehilfen, die Vorschriften werden aber zum Teil durch Rechtsprechung und Literatur entsprechend für die übrigen Angestellten angewandt, etwa das Wettbewerbsverbot oder die Fürsorgepflicht.

Einzelnachweise

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  1. Formal ist in Österreich noch die Gewerbeordnung 1859 in Kraft, die den Handlungsgehilfen als Hilfsarbeiter bzw. gewerbliches Hilfspersonal definiert, als Berufsbezeichnung kommt der Ausdruck aber nicht mehr vor. Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgränze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird (Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal). StF: RGBl. Nr. 227/1859 i.d.g. Fassung vom 14. August 2011 (ris.bka, pdf)
  2. Lutz Michalski, Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht: Handelsrecht, 1995, S. 84 ff.
  3. Lutz Michalski, Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht: Handelsrecht, 1995, S. 85