Öffentlicher Dienst

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Begriff im Allgemeinen. In der Schweiz wird der französische Begriff Service public, verwendet, siehe dort.
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Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst versteht man das Tätigkeitsfeld der Beamten (und weiteren aufgrund öffentlichen Rechts beschäftigten Personen wie Richter, Soldaten und Rechtsreferendaren) und Tarifbeschäftigten (Angestellten) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland [Bearbeiten]

Ende 2005 arbeiteten rund 4,6 Millionen Menschen in Deutschland im öffentlichen Dienst, die Zahl der Beschäftigten ist seit vielen Jahren rückläufig.

Arbeitgeber [Bearbeiten]

Arbeitgeber (bzw. bei Beamten Dienstherr) können Kommunen, Bundesländer, der Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes sein. Bundesämter und Landesämter sind dabei Bundes- oder Landesbehörden (z. B. Hauptzollämter, Versorgungsämter, Finanzämter usw.). Die meisten „Ämter“ im umgangssprachlichen Sinne (Sozialamt, Jugendamt, Standesamt, Ordnungsamt usw.) sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen von Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen, gehören somit zur mittelbaren Landesverwaltung.

Zum öffentlichen Dienst gehören beispielsweise neben der Tätigkeit in der Verwaltung meist die Arbeit in Schulen, Hochschulen, Wasserversorgungsbetrieben und staatlichen Krankenhäusern. Die Müllabfuhr und Verkehrsbetriebe sind oft privatisiert. Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehört auch die Sozialversicherung (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) sowie die Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Sparkassen und der Bundesbank.

Im deutschen öffentlichen Dienst ist Frauenförderung gesetzlich vorgeschrieben, Gender Mainstreaming ist über europäische Verpflichtungen verbindlich und Diversity Management gilt als eine mögliche Erweiterung der Gleichstellungsstrategien.[1]

Die Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Angesichts der Beschäftigung von Mitarbeitern von Unternehmern und einzelnen Forschungseinrichtungen als externe Mitarbeiter in deutschen Bundesministerien und bekannt gewordene Fälle von Ämterpatronage sind Zweifel hinsichtlich der Beachtung dieses verfassungsrechtlichen Gebots aufgekommen.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Deutschland [Bearbeiten]

Jahr Anzahl
1991 6.738.000
1995 5.371.000
1996 5.276.000
1997 5.164.000
1998 5.069.000
1999 4.969.000
2000 4.909.000
2001 4.821.000
2002 4.809.000
2003 4.779.000
2004 4.670.000
2005 4.599.000
2006 4.576.000
2011 4.602.939[2]

Siehe auch: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, Online-Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (2008)

Tarifpolitik [Bearbeiten]

Bis 2005 galten für den öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge, der bekannteste war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Seit 1. Oktober 2005 besteht diese Tarifeinheit nicht weiter. Nunmehr ist für Beschäftigte beim Bund und den Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wirksam.

Nach über 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst der Länder haben sich die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 19. Mai 2006 in Potsdam auf einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geeinigt. Dieser sieht bei einer einheitlichen Entgelttabelle jedoch unterschiedliche Arbeitszeiten von 38,70 bis 40,1 Wochenstunden in den Ländern West vor. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)[3] und in Berlin der Angleichungs-Tarifvertrag vom 14. Oktober 2010 [4], die beide in weiten Teilen dem TV-L entsprechen.

Autonomie der Kirchen [Bearbeiten]

Nicht direkt öffentlicher Dienst sind die Kirchen. Diese haben zwar auch den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften, jedoch gelten hier aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen bisweilen andere Rechtsnormen (siehe auch Arbeitsrecht der Kirchen).

Österreich [Bearbeiten]

Personen, die sich im Staatsdienst befinden (öffentlich Bedienstete), werden in zwei Gruppen eingeteilt (genannt ist die amtliche österreichische Berufsbezeichnung):

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Barbara Stiegler: Geschlechter in Verhältnissen. Denkanstöße für die Arbeit in Gender Mainstreaming Prozessen. Wirtschafts- und sozialpolitisches Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung, November 2004, abgerufen am 6. Juni 2008 (PDF; 225 kB, ISBN 3-89892-211-1). S. 31.
  2. https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicherDienst/PersonaloeffentlicherDienst.html
  3. http://www.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=4014116f839d7a302cd8915b8fdff386 Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
  4. Berlin.de: Neues Tarifrecht im Land Berlin, aufgerufen am 19. Januar 2011

Literatur [Bearbeiten]

Deutschland

Weblinks [Bearbeiten]

Deutschland
Österreich