Öffentliches Vermögen

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Öffentliches Vermögen ist das im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Vermögen. Es gliedert sich nach der auf Paul Laband beruhenden Unterscheidung in Verwaltungsvermögen und in Finanzvermögen. Verwaltungsvermögen ist Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Umgekehrt ist Finanzvermögen öffentliches Vermögen, das nicht unmittelbar, sondern nur durch seine Erträge öffentlichen Zwecken dient.

Genannt werden für das Verwaltungsvermögen beispielsweise Straßen, Verwaltungsgebäude, Schulen. Beispiele für Finanzvermögen sind Domänen und Forsten und gewerbliche Betriebe wie z. B. Brauereien. Dennoch ist eine klare Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen nicht unumstritten. Voraussetzung wäre eine eindeutige Definition von Verwaltungsaufgaben. Hierbei eröffnet sich der gesamte Problembereich der Staatsaufgabendiskussion.

Relevant wurden die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen auch im Hinblick auf die Verteilung des ehemals volkseigenen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Art. 21 (Verwaltungsvermögen) und Art. 22 (Finanzvermögen) des Einigungsvertrages (EV).[1]Nach Art. 22 Abs. 1 EV ist das Finanzvermögen der ehemaligen DDR durch Bundesgesetz auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, dass der Bund und die neuen Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwertes erhalten. Die Länder gehen nach jahrelangen Verhandlungen von einem Nettowert von ca. 3,5 Milliarden € aus, der Bund von einem Fehlbetrag in Höhe von ca. 4 Milliarden €.

Ende 2012 haben sich Bund und Länder auf einen „Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ geeinigt.[2] Am 6. März 2013 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung“ eingebracht.[3] Artikel 1 des Gesetzesentwurfs enthält die Zustimmung zum Staatsvertrag, während Artikel 2 eine inhaltlich hiermit nicht in Zusammenhang stehende Änderung der Bundeshaushaltsordnung vorsieht.

Literatur [Bearbeiten]

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Manfred Lange: Wem gehört das ehemalige Volkseigentum? - Grundfragen der Art. 21 und 22 EinigungsV. Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift (DtZ) 1991, Seiten 329–336.
  2. Website des Bundesfinanzministeriums. Abgerufen am 21. April 2013.
  3. Bundestagsdrucksache 17/12639.