Öffentlichkeit
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Öffentlichkeit bezeichnet im weitesten Sinne die Gesamtheit aller Umstände, die für die Bildung der öffentlichen Meinung von Bedeutung sind. Sozialwissenschaftliche Diskurstheorien verstehen darunter die Gesamtheit der potentiell an einem Geschehen teilnehmenden Personen. Im Prozessrecht bezeichnet Öffentlichkeit die Tatsache, dass eine Gerichtsverhandlung auch unbeteiligten Personen zugänglich ist.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Einleitendes; Definitionen
Im alten griechischen Ideal ist gemäß Hannah Arendt die Teilnahme an der Öffentlichkeit der Polis auf der Agora dem freien Bürger vorbehalten, der die Lebensnotwendigkeiten des privaten Haushalts (Oikos) überwunden hat und in die freie Sphäre der Öffentlichkeit übergehen kann. Dieser Logik folgend ist ein arbeitender Mensch nicht frei, da er noch mit Lebensnotwendigkeiten beschäftig ist, welche der Freiheit berauben. Freiheit wird hier also nicht als Freiheit des Handelns im Sinne eines nicht vorhandenen Determinismus verstanden, sondern als ein Hintersichlassen der privaten Angelegenheiten.
„Sphäre der zum Publikum versammelten Privatleute“ (Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit), „Netz für die Kommunikation von Inhalten und Stellungnahmen (...), das sich nach der Kommunikationsdichte, der Organisationskomplexität, und Reichweite nach Ebenen differenziert, von der episodischen Kneipe (...) bis zur abstrakten, über Massenmedien hergestellten Öffentlichkeit“ (Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit)
„Öffentliche Versammlung“, „öffentliche Kundgebung“, „öffentliche Verhandlung“ (vor Gericht), im Gegensatz zu „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“. Die Öffentlichkeit von möglichst vielen Ereignissen ist damit ein demokratisches Prinzip. Presse und Rundfunk haben die Aufgabe, durch Berichte, Reportagen oder Direktübertragungen die Öffentlichkeit auch über weite Strecken hinweg herzustellen.
Von innerer Öffentlichkeit spricht man im Zusammenhang von größeren Gruppen, Vereinen, Unternehmen oder sonstigen Organisationen und Körperschaften. Sie bezeichnet die Gesamtzahl der betreffenden Personen und unterliegt denselben Gesetzmäßigkeiten und organisatorischen Grundmustern wie die äußere Öffentlichkeit, wird aber von dieser getrennt und unter Berücksichtigung des speziellen Informationsbedarfs bedient.
In demokratischen Gesellschaften spielt die Öffentlichkeit in Gestalt der öffentlichen Meinung eine wichtige Rolle, denn in ihr findet die (politische) Meinungsbildung statt. Die Presse ist wichtiger Teil und Spiegel der Öffentlichkeit. In diesem Zusammenhang sind öffentliche Güter wichtig, die Öffentlichkeit überhaupt erst ermöglichen. Eine lebendige Öffentlichkeit wird einigen Theorien zufolge als Grundlage für die Entwicklung von Zivilgesellschaft gesehen.
Gleichzeitig kommt nach Ansicht von Kritiker(inne)n der Öffentlichkeit jedoch auch eine wichtige Funktion bei der Herstellung problematischer Geschlechteridentitäten zu. Die Trennung bürgerlicher Gesellschaften in private und öffentliche Räume geht demnach mit geschlechtsspezifischen Zuschreibungen einher, die Frauen den privaten und Männern den öffentlichen Raum zuweisen, so dass es oftmals zu einem Ausschluss von Frauen aus Prozessen der öffentlichen Meinungsbildung komme. In modernen Mediengesellschaften führe die öffentliche Kommunikation zur Etablierung von Geschlechterhierarchien, die mit Mechanismen des Ein- und Ausschlusses einhergingen.
[Bearbeiten] Die Öffentlichkeit und die Staatsgewalten
[Bearbeiten] Legislative
In demokratischen Staaten beraten die gesetzgebenden Organe im allgemeinen öffentlich, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Geheimhaltung) eine nichtöffentliche Behandlung erfordern.
[Bearbeiten] Judikative
Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse sind öffentlich (§ 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein bewährtes Prinzip des gerichtlichen Verfahrens. Obgleich im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, gilt Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung als Grundprinzip des Rechtsstaates. Auch nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gehört das öffentliche Verhandeln vor Gericht zur Voraussetzung für ein faires Verfahren. Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Konvention beigetreten.
Die Bedeutung der Öffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen ergibt sich aus der Rechtsgeschichte, die immer wieder auch ein Kampf gegen Justiz hinter verschlossenen Türen war. Öffentlichkeit dient zudem der Kontrolle und Unabhängigkeit von Richtern sowie dem wirksamen Grundrechtsschutz.
Einschränkungen von der Öffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen gelten in Familiensachen, zum Schutz öffentlicher oder privater Geheimnisse (§§ 171a, 171b, 172 GVG) und wenn die Raumkapazität im Gerichtssaal nicht für alle Interessenten ausreicht.
[Bearbeiten] Exekutive
Im Bereich der Exekutive wird die Frage der Öffentlichkeit sehr verschieden gehandhabt, dies gilt sowohl im Vergleich verschiedener Verwaltungshandlungen als auch verschiedener Länder und Staaten.
[Bearbeiten] Literatur
- Jürgen Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft (Habil.), Neuwied 1962 (Neuaufl.: Frankfurt a. M. 1990). ISBN 3-518-28491-6
- Torsten Liesegang: Öffentlichkeit und öffentliche Meinung. Theorien von Kant bis Marx 1780-1850, Würzburg: Könighausen & Neumann, 2004.
- Walter Lippmann: Public Opinion (1922) online text
- Manfred Faßler, Wulf R. Halbach (Hrsg.): Cyberspace. Gemeinschaften, Virtuelle Kolonien, Öffentlichkeiten, München: Fink, 1994, ISBN 3-7705-2951-0
- Jürgen Gerhards/Friedhelm Neidhardt (1991): Strukturen und Funktionen moderner Öffentlichkeit: Fragestellungen und Ansätze; in: Müller-Doohm, S./Neumann-Braun, K. (Hrsg.) (1991): Öffentlichkeit Kultur Massenkommunikation. Beiträge zur Medien- und Kommunikationssoziologie. Bibliotheks- und Informationssystem der Universität Oldenburg (BIS)-Verlag-.S.31-90.
- Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, Verlag C.H.Beck 2000
- Gábor Rittersporn, Malte Rolf, Jan C. Behrends (Hg.): Sphären von Öffentlichkeit in Gesellschaften sowjetischen Typs, Frankfurt am Main: Peter Lang 2003.
- Ferdinand Tönnies: Kritik der öffentlichen Meinung, [1922] 2002 (TG 14).
[Bearbeiten] Siehe auch
- Öffentliche Meinung, Öffentlicher Raum, Öffentliches Gebäude
- Multiplikator (Werbung), Öffentlichkeitsarbeit, Presse (Medien)
- Öffentliches Recht
- Versammlung
- Gegenöffentlichkeit
[Bearbeiten] Weblinks
- http://www.infed.org/thinkers/putnam.htm - Robert D. Putnam untersucht die US-amerikanische Öffentlichkeit

