Übertragende Sanierung
Die Übertragende Sanierung[1] bezeichnet im Insolvenzrecht den Verkauf der Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens an eine anderen juristische oder natürliche Person. Dieser neue Eigentümer ist frei von den Altschulden des ursprünglichen Unternehmens und ermöglicht dem Betrieb damit einen Neubeginn. Dies ist im Gegensatz zur Sanierung zu sehen, bei der im engeren Sinne alle Maßnahmen zur Erhaltung eines Unternehmens, Betriebes oder dessen Teilen unter dem vorherigen Rechtsträger vorgenommen werden. Die übertragende Sanierung ist also keine Sanierung im eigentlichen Sinne von Heilung. Wird das „wesentliche betriebliche Substrat“ veräußert, ist die übertragene Sanierung als Betriebsübergang zu betrachten.[2]
Die Gläubiger des insolventen Unternehmens werden aus dem Kaufpreis anteilig ausgezahlt, den der neue Unternehmensträger für die übertragenen Aktiva zu zahlen hat.
Die übertragende Sanierung bedarf nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO der Zustimmung der Gläubigerversammlung. In der Praxis fehlt der Gläubigerversammlung nicht selten die Beschlussfähigkeit, weil ein Großteil der Gläubiger nicht erscheint. Der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007[3] eingefügte § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO fingiert in diesen Fällen die Zustimmung.[4]
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Begriff von: Schmidt, ZIP 1980,336
- ↑ insolvenz-ratgeber.de: Übertragene Sanierung - Betriebsübergang, Zugriff am 31. Mai 2012
- ↑ BGBl. I S 509
- ↑ § 157 InsO Rn. 7, Uhlenbruck in Uhlenbruck Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010.
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