1-Euro-Job

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Ein-Euro-Jobs sind „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“[1][2][3][4] für Empfänger von Arbeitslosengeld II. Rechtsgrundlage ist aktuell vor allem der § 16 Abs. 3 SGB II. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Abs. 3 Satz 2 zusätzlich und im öffentlichen Interesse sein.

Bei einem Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war.[5] Es wird kein Arbeitsentgelt oder Lohn, sondern zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine „Mehraufwandsentschädigung“ gezahlt, weil die dem Alg-II-Empfänger durch Ausübung einer Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind.[6] Die Höhe dieser „Mehraufwandsentschädigung“ (MAE) wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe)[7] mit ungefähr 1,- Euro pro Stunde beziffert. Ein-Euro-Jobs werden auch als „MAE-Stellen“ und die entsprechenden Maßnahme-Teilnehmer als „MAE-Kräfte“ bezeichnet.

„MAE-Kräfte“ gelten nicht als arbeitslos und werden somit zahlenmäßig nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen.[8] Ferner werden die „MAE-Stellen“ (Ein-Euro-Jobs) wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.[9][10][11]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung sind eine seit Jahrzehnten bestehende Einrichtung der früheren Sozialhilfe und wurden bis 2004 als „gemeinnützige zusätzliche Arbeit“[12] bezeichnet. Sie wurden vor der Hartz-IV-Reform aber nicht im seit 2005 üblichen Umfang von den Sozialämtern angeboten[13] und waren daher in der Öffentlichkeit kaum bekannt.

Insbesondere war die Zeitdauer der Beschäftigungen bis 2004 wesentlich kürzer und umfasste meist nur wenige Wochen.[14] Wie bei den heute als Ein-Euro-Jobs bekannten Arbeitsgelegenheiten war jedoch bereits die Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der Arbeit formal eine rechtliche Voraussetzung für die Schaffung einer solchen Stelle[15] ohne regulären Arbeitsverdienst (der eine Euro zählte bereits damals nur als Entschädigung).

Rahmenbedingungen

Ziele

Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind nach § 16 Abs. 3 SGB II Arbeitslose, die ALG II beziehen und keine Arbeit finden können. Die Arbeitsgelegenheiten sollen Arbeitslose (unter „weicheren Umständen“[16]) wieder an den Rhythmus des Arbeitstages und die Erwartungen des Arbeitsmarkts an ein gewisses Maß an Arbeitsdisziplin gewöhnen und so die Verwertbarkeit der Arbeitskräfte für Arbeitgeber wieder herstellen. Hierdurch sollen die betreffenden Personen für eine Einstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder attraktiver gemacht werden. Als solches sind diese Arbeitsgelegenheiten deswegen vor allem zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gedacht,[17] die anders aller Voraussicht nach nicht in absehbarer Zeit wieder eine reguläre Beschäftigung aufnehmen werden.

Umfang

Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche für eine Dauer von drei bis neun Monaten. Es gibt auch Rechtsprechung, nach der Arbeitsgelegenheiten von über 30 Stunden pro Woche unzulässig sind, da dem Betreffenden dann nicht mehr genug Zeit zur Suche nach einer „normalen“ Arbeit bleibt.[18]

Entschädigung

Der Umfang der Mehraufwandsentschädigung ist im Gesetz nicht zwingend mit 1 € pro Arbeitsstunde festgeschrieben, nach § 16 Abs. 3 SGB II wird er jedoch meistens in dieser Höhe gewährt, wodurch diese Arbeitsgelegenheiten ihren in der Bevölkerung bekannten Namen erhielten. In Einzelfällen kann die Entschädigung auch umfangreicher sein. Es sind z. B. bei harter und/oder Sonntagsarbeit Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen bis zu 2,50 € bekannt. Die Entschädigung zählt juristisch nicht als Arbeitslohn[19] sondern dient als Ausgleich für die Aufwendungen durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit und wird somit z. B. während einer Erkrankung nicht gezahlt.[20]

Zuweisungsgrundlagen

Der Ein-Euro-Job wird dem Arbeitslosen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger zugewiesen. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.[21]. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, erfolgt die Zuweisung i. d. R. durch einen Bescheid der zuständigen Stelle (Jobcenter o. Ä.) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Dieser ersetzt in diesem Fall die Eingliederungsvereinbarung.

Zuweisungsanspruch

Für Bezieher von ALG II besteht kein Rechtsanspruch auf einen Ein-Euro-Job, sofern die Zuweisung nicht in der Eingliederungsvereinbarung zugesichert wurde. Er kann die Teilnahme beantragen, jedoch entscheidet der persönliche Ansprechpartner (oft auch Fallmanager oder Arbeitsvermittler genannt) in pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der Förderung. Eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist in jedem Fall (auch während der Teilnahme an einem Ein-Euro-Job) vorrangig.[22] Von Nicht-Beziehern von Arbeitslosengeld II kann die Zuweisung zu einem Ein-Euro-Job nicht verlangt werden.[23]

Sanktionen bei Verweigerung

Wer einen ihm zugewiesenen Ein-Euro-Job ohne wichtigen Grund nicht aufnimmt oder fortführt, dem wird nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c und 1d SGB II das Arbeitslosengeld II für drei Monate sanktioniert, das heißt seine Zahlung in der Höhe gekürzt. Vor Erlass einer Sanktion muss zeitnah eine konkrete und auf die Arbeitsgelegenheit bezogene Belehrung erfolgt sein,[24] die im Regelfall mit der Zuweisung der Arbeitsgelegenheit unterbreitet wird. Die Arbeitsgelegenheit darf jedoch nicht als „Mittel zur Disziplinierung“ gebraucht werden, sondern muss der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen und ist gegenüber anderen Eingliederungsmaßnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt nachrangig.[25] Der Ein-Euro-Job muss im Hinblick auf Beschäftigungsgeber, Art, Ort und Umfang des Einsatzes vor dem Antritt konkretisiert werden.[26]

Darüber hinaus kann die Hilfe gekürzt werden, wenn sich der Betreffende trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, die o. g. ihm vom Fallmanager vorgelegte und ausreichend erläuterte Eingliederungsvereinbarung, die z. B. eine Zuweisung in einen 1-€-Job enthält, zu unterschreiben. Unterschreibt der Arbeitslose die Eingliederungsvereinbarung unter Zusätzen oder nicht vorher abgesprochenen Änderungen (z. B. Streichung der Zuweisung), dann gilt die Eingliederungvereinbarung als nicht zustande gekommen,[27] da es für die übereinstimmenden Willenserklärungen für den Vertragsabschluss fehlt.[28] Der Behörde gemachte Änderungsvorschläge zählen jedoch nicht als Verweigerung und es muss von der Behörde zu ihnen Stellung genommen werden, falls sie nicht in die Vereinbarung aufgenommen werden.[29]

Zumutbarkeit und Voraussetzungen

Als zumutbare Arbeit gilt nach § 10 Abs. 1 SGB II grundsätzlich jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit, zu der der Betreffende körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Für einen Ein-Euro-Job muss die Arbeit jedoch eigentlich nach dem Gesetz im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein, also nicht normal bezahlte Lohnarbeit, um ansonsten benötigte Beschäftigte zu ersetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Es besteht deshalb bei der betreffenden Einrichtung, in der ein Ein-Euro-Job geschaffen werden soll, ein Beteiligungsrecht der örtlichen Personalvertretung.[30]

Der Grundsicherungsträger führt Arbeitsgelegenheiten in der Regel nicht selbst durch, sondern er beauftragt damit Dritte, wie kommunale Beschäftigungsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen oder private Bildungsträger. Es kommen alle zusätzlichen Arbeiten in Frage. Zusätzlich sind Arbeiten, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden. Wenn eine Stelle nicht zusätzlich oder im öffentlichen Interesse ist, darf sie – streng nach dem Gesetz – nicht nur mit einem Euro pro Stunde entlohnt werden, sondern die Bezahlung muss regulär erfolgen.[31] Durch die Zusätzlichkeit sollen Verdrängungseffekte vermieden werden und der örtlichen Wirtschaft keine Konkurrenz gemacht werden.

Die Jobs müssen im öffentlichen Interesse liegen, sind in der Regel also kaum bei gewinnorientierten Privatunternehmen angesiedelt. Möglich sind beispielsweise einfache Helferarbeiten im Kindergarten, im Garten- und Landschaftsbau, bei der Stadtinformation oder Stadtreinigung, in der Altenpflege und Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.

Anzahl und Struktur der geschaffenen Jobs

Einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zufolge wurde im Jahr 2005 rund 604.000 Alg-II-Empfängern eine Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandentschädigungsvariante (Ein-Euro-Job) zugewiesen. Die vorgesehene Teilnahmedauer betrug im Durchschnitt 5,7 Monate. Dafür wendete der Bund etwa 1,1 Mrd. Euro auf. Bei fast einem Viertel der geprüften Maßnahmen lagen die Förderungsvoraussetzungen nicht vor, weil die zu erledigenden Tätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral waren. Bei weiteren knapp 50 % der geprüften Fälle hatten die Grundsicherungsstellen keine verlässlichen Kenntnisse über die Maßnahmeninhalte, sodass auch hier Zweifel an der Förderungsfähigkeit bestanden.[32]

Über die Hälfte der Ein-Euro-Jobs wird in den neuen Bundesländern angeboten. Dort ist die Langzeitarbeitslosigkeit besonders hoch. Nach einem starken Ansteigen der Anzahl der Arbeitsgelegenheiten bis etwa Oktober 2005 blieb die Anzahl der Personen in Ein-Euro-Jobs seitdem weitgehend stabil und betrug z. B. im Mai 2006 290.000 (im Vorjahr, fünf Monate nach Einführung solcher Beschäftigungen, betrug sie noch 179.000). Während im Westen die große Mehrheit der eingesetzten Kräfte über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen (62 % der eingesetzten Frauen und sogar 76 % der eingesetzten Männer), ist das im Osten genau umgekehrt (22 %/40 %). Hoch qualifizierte Kräfte werden jedoch kaum eingesetzt (2 % verfügen über einen Hochschulabschluss). Die große Mehrheit der Eingesetzten (69 % der Frauen und 78 % der Männer) war zum Zeitpunkt des Antritts der MAE-Stelle über zwei Jahre arbeitslos.[33]

Von den Optionskommunen werden Ein-Euro-Jobs im unterschiedlich starken Umfang genutzt. So stehen einige im Ruf, Ein-Euro-Jobs im eigenen kommunalen Bereich noch stärker zu nutzen, als Arbeitsgemeinschaften, andere verzichten auf den Einsatz von MAE-Stellen als Eingliederungsmittel fast komplett.[34]

Kritik und negative Auswirkungen

Verschlechterung des regulären Stellenangebots

Die Vermeidung von Verdrängungseffekten ist anscheinend zumindest in einigen Branchen in großem Umfang gescheitert – im Gegenteil: Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete beispielsweise einen Rückgang von Stellenangeboten im Pflegebereich, der auch von einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bestätigt wird. Ein-Euro-Jobs verdrängen nach Feststellung dieses Instituts der Bundesagentur selbst tatsächlich reguläre Arbeitsplätze qualifizierter Beschäftigter.[35] In vier Prozent der Einrichtungen, die so genannte Ein-Euro-Jobs anbieten, waren laut der Studie Personaleinsparungen bei der regulären Beschäftigung die Folge. Dieser Effekt betrifft soziale Einrichtungen, wie Pflegeheime und Kindertagesstätten sowie Hilfsorganisationen.[36] So entstand ein Niedriglohnsektor in verschiedenen Bereichen, da es sich in der Regel nicht um zusätzliche oder ergänzende Aufgabenfelder handelt. Die Ein-Euro-Jobs führen notwendigerweise zu einer Beschleunigung des Stellenabbaus. Dies ist zwangsläufig, da die eigentlich nötigen Personalkosten der sozialen Einrichtungen und Kommunen durch Bundesmittel ersetzt werden können, die strukturiert durch die MAE-Gelder ersetzt sind. Es wird auch versucht, die Kontrolle durch Personalräte zu umgehen, weshalb es auch zu Rechtsstreitigkeiten gekommen ist. Diese wurden jedoch zu Gunsten der Personalräte und ihrem Beteiligungsrechts bei der Schaffung von Ein-Euro-Jobs entschieden[37].

Handwerkspräsident Otto Kentzler hat die starke Zunahme der Ein-Euro-Jobs in Deutschland heftig kritisiert. „Bei den Ein-Euro-Jobs brechen alle Dämme“. Ihre Zahl sei 2005 auf weit über 200.000 gestiegen, die Bundesregierung peile sogar 600.000 an, so Kentzler. Die Kommunen setzten die Arbeitslosen oft dort ein, wo sie bis vor kurzem noch Handwerksfirmen beauftragt hätten. Somit verdrängten die Ein-Euro-Jobber die regulär Beschäftigten, die dann auch in der Arbeitslosigkeit landeten.

Künstlicher Billiglohnsektor

Durch Ein-Euro-Jobs werden ferner die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angegriffen. Darunter leidet die Qualität in den Einrichtungen. Die verbleibenden Mitarbeiter haben zunehmend Angst um ihren Arbeitsplatz. Indem sie Mehrarbeit leisten, verhindern sie Neueinstellungen und schädigen ihre familiären und sozialen Beziehungen. Sie verzichten auf Genesungszeit bei Krankheit, schädigen so ihre Gesundheit und belasten langfristig das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird dadurch eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit erzeugt, die sich schädigend auf die Wirtschaft auswirkt (Energie, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Kaufkraft) und das Sozialgefüge stört (Trennung von Bevölkerungsschichten).

Öffentliche und private Arbeitgeber könnten sich weiter aus ihrer Verantwortung zur Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zurückziehen. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst erzeugte Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis auf die leeren Kassen wird eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gefördert, notwendige Arbeiten durch Ein-Euro-Jobber erledigen zu lassen.

Statistikverzerrung

Ein-Euro-Jobs tragen zur „Schönung“ der Arbeitslosenstatistik bei. Da es sich bei Ein-Euro-Jobs um Maßnahmen der aktiven Arbeitförderung handelt, sind Ein-Euro-Jobber Maßnahmeteilnehmer. Sie gelten somit nach § 16 Abs. 2 SGB III nicht als arbeitslos, obwohl sie ja Arbeitslosengeld II beziehen und keiner wirklichen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.[38]

Wettbewerbsverzerrung

Problematisch ist weiterhin, dass sich Einrichtungen, die Ein-Euro-Kräfte gesetzeswidrig einsetzen, um reguläres Personal zu sparen, sich damit gegenüber Mitbewerbern, die sich regelungskonform verhalten, betriebswirtschaftliche Vorteile verschaffen. Der Vorteil resultiert aus den dadurch auf Kosten der Allgemeinheit (Finanzierung der Arbeitsgelegenheit aus Steuermitteln) eingesparten Personalkosten.[39]

Prekarisierung

Kritisiert wird von Seiten von Hartz-IV-Gegnern, dass Menschen durch die Regelungen der Ein-Euro-Jobs zur Arbeitsaufnahme unter schlechten, prekären Verhältnissen (Bezahlung z. T. nicht einmal bedarfsdeckend, schlechte Bedingungen) gedrängt werden würden.

Arbeitsbedingungen

Da es sich bei Ein-Euro-Jobs nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, gibt es weder einen Arbeitsvertrag noch tarifliche Entlohnung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, kein Streikrecht und keinen Kündigungsschutz. Die den Ein-Euro-Jobs zugrunde liegende rechtliche Regelung des § 16 Abs. 3 SGB II begründet nämlich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Das wird von Kritikern auch als verfassungsrechtlich bedenklich befunden, da „damit viele hunderttausend Menschen in einen Zustand der Rechtlosigkeit oder Rechtsunklarheit versetzt werden“[40]

Zweifel an Verbesserung der Vermittelbarkeit

Nach einer Studie des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung wird bezweifelt, dass 1-€-Jobs generell der schnelleren Vermittlung Langzeitarbeitsloser in eine reguläre Beschäftigung förderlich sind. So wurden in solche Arbeitsgelegenheiten zugewiesene Kräfte im Schnitt sogar später in Arbeit vermittelt, als andere Langzeitarbeitslose. Es wird hierbei von einem Einsperr-Effekt gesprochen, der den ursprünglichen Zielen dieser Beschäftigungen entgegen läuft.[41]

Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht

Problematisch nach Meinung einiger Kritiker im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht[42] ist der Umstand, dass gemeinnützige Arbeit im Erwachsenenstrafrecht als Ersatzstrafe[43] vorgesehen ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 441/90, Urteil vom 1. Juli 1998)[44] im Strafvollzug zu beachten, dass die einem Strafgefangenen zugewiesene Pflichtarbeit nur dann ein verfassungskonformes Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.

Argumentationsweisen, die „Ein-Euro-Jobs“ befürworten

Praktischer Eignungsbeweis

Ein-Euro-Jobs können die Chancen von Arbeitssuchenden auf eine spätere Einstellung in einen Betrieb oder in einer Einrichtung verbessern, da sich der Betreffende durch die gezeigte Arbeitsleistung für eine Einstellung auf frei werdende Stellen empfehlen kann. Zwingende Voraussetzung hierfür ist die Unterbindung der Möglichkeit, notwendig anfallende Arbeit (v. a. auf Dauer) von Ein-Euro-Jobbern erledigen zu lassen. So greift dieser Vorteil nur, wenn die zuweisende Stelle die Zusätzlichkeit der geschaffenen Arbeitsgelegenheit entsprechend kontrolliert.

Einbringung in die Gesellschaft

Viele ALG-II-Bezieher fühlen sich nicht gebraucht und wertlos. Durch diese Maßnahmen wird es – so die Theorie – den Menschen erleichtert, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Bei tatsächlicher Beachtung der gesetzlichen Auflagen führen sie für die Gesamtgesellschaft nützliche (= gemeinnützige) zusätzliche Arbeiten aus, z. B. zusätzliche Betreuung alter Menschen (vorlesen, Gespräche, Gesellschaft).

Beschäftigung für sonst nicht Vermittelbare

Für auf dem normalen Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr Vermittelbare kann durch Ein-Euro-Jobs eine entlohnte Beschäftigung geschaffen werden, die die Betreffenden sonst auf Jahre nicht mehr hätten und stattdessen daheim sitzen würden. So wird Beschäftigung geschaffen für Personen, die z. B. aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen oder sehr großen Lücken im Lebenslauf (etwa Kombinationen aus mehreren Haftaufenthalten und langen Arbeitslosigkeitsphasen) bei der „regulären“ Arbeitssuche keine Chance hätten.

Anrechnungsfreies Zusatzeinkommen

Ein-Euro-Jobs bieten finanzschwachen Empfängern von Arbeitslosengeld II die einzige komplett anrechnungsfreie wenn auch geringe Zuverdienstmöglichkeit. Aus diesem Grund werden auch v. a. kaum vermittelbare Bedürftige oft auf eigenen Wunsch zu einer solchen Arbeitsgelegenheit eingeteilt.

Verschiedenes

Es durften bis zu 210 Euro im Monat hinzuverdient werden – diese Mehraufwandsentschädigung wurde nun gekürzt auf bis zu 150 oder 180 Euro im Monat, je nach Träger. Die vorangegangenen Verträge unterliegen dem Bestandsschutz. Wer vor dem 1. Juli 2006 bereits einen Kooperationsvertrag mit einem Träger unterschrieben hatte, darf weiterhin bis zu 210 Euro hinzuverdienen. Der Lebensstandard erhöht sich um 200 Euro. (In diesem Betrag sind von den Beschäftigungsträgern angerechnete Fahrtkosten und ähnliche Mehraufwände enthalten, die jedoch dem Maßnahmeteilnehmer nicht zugute kommen, da er davon die Fahrtkosten zu bezahlen hat.)

Rechtsschutz

Die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs kann aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sein, etwa weil die Arbeit unzumutbar, nicht im öffentlichen Interesse oder nicht zusätzlich ist oder bei der Tätigkeit gegen andere gesetzliche Vorschriften (z. B. Arbeitsschutz, Strafrecht) verstoßen wird. Erfolgt die Zuweisung durch einen einseitigen Verwaltungsakt (Bescheid), so kann sie durch Widerspruch und – bei dessen Zurückweisung durch die Behörde – durch Klage beim Sozialgericht angefochten werden.

Erfolgte die Zuweisung dagegen unmittelbar in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, so umfasst der Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Maßnahme nur die Folgen eines Verstoßes gegen die festgelegten Pflichten (z. B. Sanktion – Leistungskürzung). Die Zuweisung an sich ist dann kein Verwaltungsakt und nicht per Widerspruch anfechtbar.[45] Da die Eingliederungsvereinbarung trotz ihres Zwangscharakters nach § 31 Abs.1 Nr. 1 a SGB II</ref> ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist,[46] so ist die Arbeit aufzunehmen, auch wenn sie z. B. nicht zusätzlich ist.

Lediglich wenn Verbotsgesetze (z. B. Strafrecht) durch die vereinbarte Tätigkeit gebrochen werden, ist die Zuweisung nach dem Vertragsrecht nichtig.[47] Es kommt aber weiterhin eine Vertragsanpassung, eine Kündigung oder eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde in Betracht oder unter Umständen eine Anfechtung der Eingliederungsvereinbarung vor Gericht in Betracht.[48] Ist die Tätigkeit an sich für den Betreffenden nach dem Gesetz unzumutbar, kann ein Abbruch oder eine Verweigerung nach nicht sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II – Sanktion nur bei Verweigerung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit). Hierbei sind jedoch die sehr strengen einschlägigen Zumutbarkeitsregeln des § 10 SGB II</ref> zu beachten (s. o.).

Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.[49]

Literatur

  • Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg/Berlin 2006, ISBN 3-935936-51-6

Weblinks

Quellen

  1. Utz Krahmer und Helga Spindler: Rechtliche Maßstäbe für die Erbringung von Arbeitsgelegenheiten für Arbeitssuchende nach § 16 Abs. 3 SGB II. In: NDV. 1/2005, 27. Januar 2005
  2. Bertram Zwanziger: Rechtliche Rahmenbedingungen für „Ein-Euro-Jobs“. In: Arbeit und Recht. (AUR) 1/2005
  3. Renate Bieritz-Harder: Die Arbeitsgelegenheiten des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. In: ZFSH/SGB. 05/2005
  4. Gregor Kochan: Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung – gemeinnützig und zusätzlich? 17. Oktober 2004
  5. Vgl. Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 29. September 2005 (Az.: 2 Ca 480/05) bzw. Urteil im Volltext
  6. „Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13. Oktober 1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25. Oktober 1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski a. a. 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine „Arbeitsprämie“ oder gar einen „Arbeitslohn“ […] dar.“ Wörtliches Zitat aus: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG – Reformgesetz (Teil 1). In: Info also. 2/97 (Seite 64) sowie: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG – Reformgesetz (Teil 2). In: Info also. 3/97 (Seite 117)
  7. Kritisch zu § 19 BSHG: Ernst Lohoff und Martin Massip: Hilfe zur Zwangsarbeit – Aus den Annalen der bundesdeutschen Sozialverwaltung.
  8. Joachim Jahnke: Zur Interpretation der Arbeitslosenstatistik. 2. August 2006
  9. BT-Drucksache 16/826: Antrag: Ein-Euro-Jobs aus der Berechnungsgrundlage für die Rentenanpassung herausnehmen. 8. März 2006 (PDF-Datei; ca 60 kB)
  10. DIP – Dokumentation des Beratungsablaufs zu BT-Drucksache 16/826
  11. Beschluss: S. 2608D – Ablehnung des Antrags in BT-Drucksache 16/826: Plenarprotokoll 16/32: Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 32. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 6. April 2006
  12. § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz, BSHG (außer Kraft)
  13. Helga Spindler: „Ein-Euro-Jobs“ und Arbeitsmarktreform. In: Forum sozial. (Zeitschrift des DBSH, Deutscher Berufsverband für soziale Arbeit) 2005, Heft 2, S. 11–13 und Heft 3 S. 13–15.
  14. damals auch im Gesetz festgeschrieben „von vorübergehender Dauer“, § 19 Abs. 1 Satz 2 BSHG, im heutigen § 16 Abs. 3 SGB II nicht mehr als Vorschrift vorhanden
  15. § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG
  16. so beschrieben z. B. im Urteil des LSG NRW vom 24. September 2007 – L 20 B 169/07 AS ER
  17. siehe z. B. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 – L 14 B 518/06 AS ER
  18. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 – L 14 B 518/06 AS ER und Urteil des SG Ulm vom 24. April 2007 – S 11 AS 1219/07
  19. so z. B. festgestellt im Urteil des LSG Bayern vom 19. September 2007 – L 2 U 80/07
  20. Rechtmäßigkeit dieser Handhabung z. B. bestätigt im Urteil des SG Braunschweig vom 28. Juni 2007
  21. Bundesarbeistgericht, Beschluss vom 8. November 2006, AZB 36/06, Randziffer 14, m. w. N.
  22. Urteil des SG Bayreuth – S 4 AS 145/05 ER und Urteil des SG Berlin – S 37 AS 4801/05 ER
  23. Urteil des SG Düsseldorf vom 24. März 2006 – S 23 AS 306/05
  24. Urteil des VG Bremen vom 22. Juni 2007 – S3 V 1575/07
  25. Urteil des SG Berlin vom 27. Juni 2005 – S 37 AS 4507/05 ER
  26. Urteil des SG Hamburg vom 13. Februar 2007 – S 31 AS 239/07 ER
  27. „offener Dissens“ gem. § 154 BGB
  28. Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2007 (Az.: S 53 AS 352/07 ER)
  29. Urteil des LSG Hessen vom 5. September2006 – L 7 AS 107/06 ER
  30. Urteil des BArbG vom 2. Oktober 2007 – 1 ABR 60/06, Urteil des VG Oldenburg vom 22. Juni 2005 – 9 A 1738/05 und Urteil des VG Mainz vom 24. August 2005 – 5 K 193/05 MZ
  31. Urteil des SG Aachen vom 22. März 2007 – S 9 AS 32/07
  32. Seite 4 sowie Seite 16 f. in: Bundesrechnungshof: Wesentliche Ergebnisse der Prüfungen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Gz.: VI 6/VI 2 - 2006 - 1219 Bonn, 19. Mai 2006 (PDF-Datei; 229 KB)
  33. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  34. Beispiel: Stadt Schweinfurt, nur ca. 10 % des Bestandes vergleichbarer Arbeitsgemeinschaften
  35. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  36. siehe z. B. folgenden Fall: http://www.zeitung.org/onetz/712635-118,1,0.html
  37. Urteil des BArbG vom 02.10.2007 – 1 ABR 60/06, Urteil des VG Oldenburg vom 22.06.2005 – 9 A 1738/05 und Urteil des VG Mainz vom 24.08.2005 – 5 K 193/05 MZ
  38. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  39. http://doku.iab.de/forschungsbericht/2007/fb0207.pdf
  40. Zitat aus: Prof. Dr. Günther Stahlmann, Ein-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht
  41. Märkische Allgemeine: Schlechte Betreuung von Langzeitarbeitslosen in den Jobcentern
  42. Wolfgang Däubler: Die Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II – ein Verfassungsverstoß? (Rechtsgutachten)
  43. LOTSE Info NR. 35: Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf: „Schwitzen ist besser als Sitzen“. (Pressemitteilung des BMJ, Februar 2004)
  44. Deutsches Fallrecht (DFR): BVerfGE 98, 169 – Arbeitspflicht, beachte dort insbesondere auch die Rdnr. 189 ff.: Abweichende Meinung des Richters Kruis mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG
  45. Urteil des LSG Bayern vom 13. April 2007 – L 7 AS 344/06 und Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2007 – L 1 B 54/06 AS ER
  46. das ist unstrittig, siehe z. B. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 – L 7 AS 689/07
  47. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 – L 7 AS 689/07
  48. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, siehe Urteil des SG Hamburg vom 21. Februar 2007 – S 53 AS 532/07 ER und Urteil des SG Leipzig vom 19. Februar 2007 – S 19 AS 392/06
  49. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2006, 5 AZB 36/06
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