Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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Basisdaten
Titel: Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Störfall-Verordnung
Abkürzung: 12. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 7, 10, 23, 48a, 58a BImSchG,
§ 19 Abs. 1, 3 ChemG
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-12-1
Ursprüngliche Fassung vom: 27. Juni 1980
(BGBl. I S. 772)
Inkrafttreten am: 1. September 1980
Neubekanntmachung vom: 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1598)
Letzte Neufassung vom: 26. April 2000
(BGBl. I S. 603)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
3. Mai 2000
Letzte Änderung durch: Art. 5 VO vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643, 1691)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2010
(Art. 6 VO vom 26. November 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) dient der Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung von Störfallauswirkungen.

Die 12. BImSchV findet Anwendung auf Betriebsbereiche, die aus genehmigungs- und nicht-genehmigungs-bedürftigen Anlagen bestehen können. Entscheidend allein ist die Menge der gefährlichen Stoffe aus der Stoffliste im Anhang I der 12. BImSchV. Durch die unterschiedlichen Mengenschwellen der gefährlichen Stoffe und die Vielzahl der Bestimmungen zur Anwendung ist es für die Betreiber häufig schwierig, zu entscheiden, ob sie diesen Vorschriften unterliegen. Zu den Pflichten der Betreiber gehören neben den Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen möglicher Störfälle (§§ 3–5 12. BImScHV) auch die Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und die Information der Öffentlichkeit (§§ 6–12 12. BImSchV). Auch den Behörden werden durch die Verordnung Pflichten auferlegt (§§ 13–16 12. BImSchV).

Mit der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2005 wurden die Änderungen der Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Es sind aber auch deutsche Besonderheiten, die über die Seveso-II-Richtlinie hinausgingen, wieder entfernt worden.

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