Abkommen zur friedlichen Befreiung Tibets
| Tibetische Bezeichnung | |
|---|---|
| Tibetische Schrift:
ཀྲུང་དབྱང་མི་དམངས་སྲིད་གཞུང་དང་བོད་ཀྱི་ས་གནས་སྲིད་གཞུང་གཉིས་
བོད་ཞི་བས་བཅིངས་བཀྲོལ་འབྱུང་ཐབས་སྐོར་གྱི་གྲོས་མཐུན། |
|
| Wylie-Transliteration:
krung dbyang mi dmangs srid gzhung dang bod kyi sa gnas srid gzhung gnyis bod zhi bas bcings bkrol ’byung thabs skor gyi gros mthun
|
|
| Aussprache in IPA:
[ʈʂúŋjaŋ mìmaŋ síɕuŋ tʰàŋ pʰø̂ːgi sánɛ̂ːˀ síɕuŋ ɲîːˀ pʰø̂ːˀ ɕìwɛˀ tɕíŋʈʂøː tɕùŋtʰəpkɔːki ʈʂʰø̂ːtỹ]
|
|
| Offizielle Transkription der VRCh:
Zhungyang mimang sixung tang Poigi sanai sixung nyi Phoi xiwai jingzhoi jungtabgorgi choidün
|
|
| THDL-Transkription:
Trungyang mimang sizhung dang Bögi sané sizhung nyi Bö zhiwa chingtröl jungtapkorgi trötün
|
|
| Chinesische Bezeichnung | |
| Traditionell:
中央人民政府和西藏地方政府關於和平解放西藏辦法的協議
|
|
| Vereinfacht:
中央人民政府和西藏地方政府关于和平解放西藏办法的协议
|
|
| Pinyin:
Zhōngyāng rénmín zhèngfǔ hé Xīzàng dìfāng zhèngfǔ guānyú hépíng jiěfàng Xīzàng bànfǎ de xiéyì
|
|
Das 17-Punkte-Abkommen zur friedlichen Befreiung Tibets (offiziell Vereinbarung der Zentralen Volksregierung mit der Lokalen Regierung Tibets über Maßnahmen zur friedlichen Befreiung Tibets) ist ein in Peking am 23. Mai 1951 unterzeichnetes Abkommen zwischen der Volksrepublik China und Tibet. Unterzeichner waren Vertreter der Zentralen Volksregierung sowie der tibetischen Regierung. Am 24. Oktober 1951 telegrafierte der 14. Dalai Lama Tendzin Gyatsho nach einem entsprechenden Beschluss der tibetischen Nationalversammlung in Lhasa seine Zustimmung an Mao Zedong und die Regierung in Peking.[1]
Inhalt des Abkommens ist die Zusicherung innenpolitischer Autonomie und Religionsfreiheit Tibets von Seiten der Volksrepublik China, zugleich sollte die außenpolitische Vertretung Tibets durch die VR China wahrgenommen werden.
Gemäß Artikel 52 des Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, dem auch die Volksrepublik China beigetreten ist, sind Verträge, die unter Androhung oder Verwendung von Gewalt unterzeichnet wurden, nichtig. Das Übereinkommen gilt jedoch nur für Verträge, die von Staaten nach deren Beitritt geschlossen wurden. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf das 17-Punkte-Abkommen ist somit gemäß dem Rechtsprinzip pacta tertiis nec nocent nec prosunt („Weder schaden Verträge Dritten noch nützen sie ihnen“) umstritten. Inwiefern ein Verstoß gegen Völkergewohnheitsrecht besteht, ist fraglich.
Inhaltsverzeichnis |
Sicht der tibetischen Exilregierung [Bearbeiten]
Aus Sicht der tibetischen Exilregierung kam das Abkommen unter militärischem Druck infolge der Besetzung der osttibetischen Provinz Qamdo und unter Androhung eines weiteren militärischen Vordringens durch die chinesische Volksbefreiungsarmee zustande. Der Dalai Lama, der damals 16-jährige Tendzin Gyatsho, erklärte später im Exil, er habe dem Abkommen zugestimmt, um sein Volk und das Land „vor der völligen Zerstörung zu bewahren“[2].
Vertragstext [Bearbeiten]
Siebzehn Punkte [3]
1. Das tibetische Volk wird sich vereinen und die imperialistischen aggressive Kräfte aus Tibet ausweisen; das tibetische Volk wird in den Schoß der großen Familie der Volksrepublik China zurückkehren.
2. Die örtliche Regierung Tibets, wird aktiv die Volksbefreiungsarmee unterstützen Tibet zu erreichen und die nationale Verteidigung festigen.
3. Gemäß der im gemeinsame Programm des Chinesischen Politisch Beratenden Volksausschusses anerkannten Nationalitätenpolitik, hat das tibetische Volk das Recht auf Ausübung einer nationalen territorialen Autonomie unter der einheitlichen Führung der Chinesischen Volksregierung.
4. Die Zentralbehörden werden das bestehende politische System in Tibet nicht verändern. Die zentralen Behörden werden auch nicht den bestehenden Status, die Funktionen und Machtbefugnisse des Dalai Lama ändern. Die Beamten der verschiedenen Ränge bleiben wie gewohnt Amt.
5. Der bestehende Status, die Funktionen und Machtbefugnisse des Panchen Ngoerhtehni soll beibehalten werden.
6. Mit dem bestehenden Status, der Ämter und Machtbefugnisse des Dalai Lama und des Panchen Ngoerhtehni sind der Status, die Ämter und Machtbefugnisse des 13. Dalai Lama und des 9. Panchen Ngoerhtehni gemeint, als sie freundliche und vertrauensvolle Beziehungen zueinander hatten.
7. Die Politik der religiösen Glaubensfreiheit wird gemäß dem gemeinsamen Programm des Chinesischen Politisch Beratenden Volksausschusses festgelegt. Die religiösen Überzeugungen, Gebräuche und Gewohnheiten des tibetischen Volkes werden gewahrt und Lama-Klöster werden geschützt sein. Die zentralen Behörden werden die Einkommens der Klöster nicht beeinflussen.
8. Tibetische Truppen werden Schritt für Schritt in die Volksbefreiungsarmee integriert und werden Teil der Streitkräfte der VR China.
9. Die gesprochene und geschriebene Sprache und das Bildungswesen der tibetischen Nationalität wird Schritt für Schritt in Übereinstimmung mit den bestehenden Bedingungen in Tibet entwickelt werden.
10. Die tibetische Landwirtschaft, Viehzucht, Industrie und Handel werden Schritt für Schritt entwickelt und die Existenzgrundlage der Menschen wird in Übereinstimmung mit den bestehenden Bedingungen in Tibet, Schritt für Schritt verbessert werden.
11. In Bezug auf verschiedene Reformen in Tibet, wird es keinen Zwang seitens der zentralen Behörden geben. Die örtliche Regierung Tibets, wird Reformen aus eigenem Antrieb durchführen und wenn die Menschen Reformen fordern, werden sie durch Absprache mit dem Führungspersonal Tibets eingeleitet.
12. Inoweit ehemals pro-Imperialistisch und pro-Kuomintang [Guomindang] gesinnte Beamten, Verbindungen zu Imperialismus und Kuomintang [Guomindang] entschlossen abbrechen und sich nicht an Sabotage oder im Widerstand gegen China engagieren, können sie, unabhängig von ihrer Vergangenheit, weiterhin ihr Amt fortführen.
13. Die nach Tibet verlagerten Truppen der Volksbefreiungsarmee wird alle oben erwähnten Vereinbarungen einhalten und fair sein bei all ihren Käufen und Verkäufen und wird nicht willkürlich weder Nadel noch Faden von der Bevölkerung nehmen.
14. Die Chinesische Volksregierung wird vorrangig alle Aufgaben der Außenpolitik für das Territorium Tibet wahrnehmen und dies in friedlicher Koexistenz mit den Nachbarländern tun. Mit den Nachbarländern wird auf der Basis von Gleichheit, gegenseitigem Nutzen und gegenseitiger Achtung von Souveränität und der Grenzen, faire Geschäfts- und Handelsbeziehungen einrichten und weiterentwickeln.
15. Um die Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, richtet die Chinesische Volksregierung
- einen Militär- und Verwaltungsausschuss und
- ein Wehrbezirks-Hauptquartier in Tibet ein und
unabhängig von dem, der Chinesischen Volksregierung entsendeten Personal – wird so viel wie möglich ortsansässiges tibetische Personal zu beteiligt. Dieses tibetische Personal, das sich am Militär- und Verwaltungsausschuss beteiligt, können Einheimische von der örtliche Regierung Tibets, unterschiedlichster Verwaltungsbezirke und von den wichtigsten Klöster stammen; die Namensliste wird nach Beratung zwischen den Vertretern der Chinesischen Volksregierung und den verschiedenen Seiten bestätigt und der Chinesischen Volksregierung zur Ernennung der Ausgewählten, vorgelegt.
16. Kosten, die der Militär- und Verwaltungsausschuss, das Wehrbezirks-Hauptquartier und die nach Tibet verlagerten Truppen der Volksbefreiungsarmee verursachen, werden von der Chinesischen Volksregierung übernommen. Die örtliche Regierung Tibets, sollte die Volksbefreiungsarmee bei dem Erwerb und Transport von Lebensmitteln, Viehfutter und anderem täglichen Bedarf, unterstützen.
17. Diese Vereinbarung wird sofort in Kraft treten, nachdem sie mit Unterschrift und Siegel versehen ist.
Unterzeichnung und Siegel von den Delegierten der Chinesischen Volksregierung: Delegationsführer: Li Wei-han (Leiter der Kommission des Inneren); Delegierte: Chang Ching-wu, Chang Kuo-hua, Sun Chih-yuan
Delegierte der örtlichen Regierung Tibets: Delegationsführer:Kaloon Ngabou Ngawang Jigme (Ngabo Shape) Delegierte: Dzasak Khemey Sonam Wangdi, Khentrung Thuptan, Tenthar, Khenchung Thuptan Lekmuun Rimshi, Samposey Tenzin Thondup
Literatur [Bearbeiten]
- བོད་རང་སྐྱོང་ལྗོངས་ལོ་རྒྱུས་ཡིག་ཚགས་ཁང། (Hg.): བོད་ཀྱི་ལོ་རྒྱུས་ཡིག་ཚགས་གཅེས་བསྡུས། Beijing, རིག་དངོས་དཔེ་སྐྲུན་ཁང། 1995, ISBN 7-5010-0876-0 / ISBN 7-5010-0879-5. Enthält ein Faksimile des Originaltextes auf Tibetisch und Chinesisch sowie eine englische Übersetzung.
- Presseamt des Staatsrats der Volksrepublik China (Hg.): 50 Jahre Demokratische Reformen in Tibet. Peking, Verlag für fremdsprachige Literatur, 2009, ISBN 978-7-119-05638-8.
Fußnoten [Bearbeiten]
- ↑ Tsering Shakya: The genesis of the Sino-Tibetan agreement of 1951. In: Alex McKay: The History of Tibet – The Modern Period: 1895–1959. The Encounter with Modernity. Routledge 2003, ISBN 0415308445, S. 603; A. Tom Grunfeld: The Making of Modern Tibet. M. E. Sharpe 1996, ISBN 1563247143, S. 113; Stephan Haas: Die Tibetfrage – Eine Analyse der Gründe und der Rechtmäßigkeit des chinesischen Einmarsches in Tibet 1950/1951. LIT Verlag, 1997, ISBN 3825828727; བོད་རང་སྐྱོང་ལྗོངས་ལོ་རྒྱུས་ཡིག་ཚགས་ཁང། (Hg.): བོད་ཀྱི་ལོ་རྒྱུས་ཡིག་ཚགས་གཅེས་བསྡུས། Beijing, རིག་དངོས་དཔེ་སྐྲུན་ཁང། 1995, ISBN 7-5010-0876-0 / ISBN 7-5010-0879-5, Dokument 101; Antwort von Mao Zedong: Dokument 102.
- ↑ FACTS ABOUT THE 17-POINT "Agreement" Between Tibet and China (PDF; 2,9 MB), Part One: "The 17-Point Agreement" - The full story as revealed by the Tibetans and Chinese who were involved. DIIR Publications 2001
- ↑ Seventeen-Point Plan for the Peaceful Liberation of Tibet (1951), Seite182 29, Mai 1951 Veröffentlichungen des Tibet Justice Center. Oakland, USA
Weblinks [Bearbeiten]
- www.tibetjustice.org: A translation of the full text including preamble of the agreement
- www.china.org.cn: A translation of the full text including preamble of the agreement
- FACTS ABOUT THE 17-POINT "Agreement" Between Tibet and China (PDF; 2,9 MB). DIIR Publications 2001
- zt.tibet.cn : The Chinese View of the Seventeen Point Agreement - China Tibet Information Center