4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist als einer von derzeit fünf Strafsenaten des BGH ein Spruchkörper des obersten deutschen Gerichtshofes der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
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[Bearbeiten] Besetzung
- Vorsitzender: Andreas Ernemann (zugleich Vorsitzender des 2. Strafsenats[1])
- Stellvertretender Vorsitzender: Norbert Mutzbauer
- Beisitzer: Ellen Roggenbuck, Jürgen Cierniak, Ulrich Franke, Bertram Schmitt (mit der Hälfte seiner Arbeitskraft; außerdem 2. Strafsenat[1]), Martin Bender, Andreas Quentin
[Bearbeiten] Ehemalige Mitglieder
Die Vorgänger von Andreas Ernemann als Senatsvorsitzender waren Ingeborg Tepperwien und Lutz Meyer-Goßner. Auch der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm gehörte von 1991 bis 1994 dem 4. Strafsenat an.
[Bearbeiten] Zuständigkeit
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Strafsenate derart, dass jeder Senat für Revisionen aus dem Bezirk bestimmter Oberlandesgerichte zuständig ist und darüber hinaus sogenannte Spezialzuständigkeiten wahrnimmt. Gegenwärtig (Stand 2012[2]) sind dem 4. Strafsenat folgende Aufgaben zugewiesen:
- Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg und Zweibrücken
- Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft
- Entscheidungen nach § 42 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- Entscheidungen im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist
- Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)
[Bearbeiten] Entscheidungen
Beim 4. Strafsenat besteht eine Spezialzuständigkeit für das Verkehrsstrafrecht. Dies führt dazu, dass der Senat vielfach mit Fragen der Auswirkungen von Alkohol auf die Schuldfähigkeit und die Behandlung der actio libera in causa befasst war.
Vor allem unter dem Vorsitz von Meyer-Goßner hat der 4. Strafsenat auch entscheidenden Einfluss auf die Fortbildung des Strafverfahrensrechts ausgeübt. Die Judikatur des Gerichts zum Problem der Verständigung im Strafverfahren geht auf grundlegende Entscheidungen dieses Senats zurück.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b Besetzung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de, abgerufen am 29. Februar 2012)
- ↑ Geschäftsverteilung 2012 des Bundesgerichtshofs (abgerufen am 11. März 2012)