Abfallbeauftragter

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Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er hat Rechte und Pflichten, die gesetzlich bestimmt sind.

[Bearbeiten] Aufgaben

Der Abfallbeauftragte wirkt als Berater in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft, insbesondere der Abfallvermeidung und -verwertung, sowie der Abfallbeseitigung. Er ist sach- und fachkundig, was Abfallkunde, Beseitigungsmöglichkeiten, Gefahrenkunde und Rechtslagen angeht. Er ist ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung und hat keine unmittelbaren Pflichten gegenüber einer Aufsichtsbehörde. Abfallbeauftragte können Angestellte des jeweiligen Unternehmens sein oder externe Mitarbeiter. Der Betreiber bleibt jedoch letztendlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.

[Bearbeiten] Pflicht zur Bestellung

Wer einen Abfallbeauftragten zu bestellen hat, ist in verschiedenen Gesetzen beschrieben (darunter im § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und im Bundes-Immissionsschutzgesetz). Dabei sind Art der Abfälle, Mengen und Branche des Unternehmens ausschlaggebend. Der Abfallbeauftragte gehört zu einer Reihe von „Betriebsbeauftragten des Unternehmens“, die der Gesetzgeber für unterschiedliche Firmen vorschreibt.

[Bearbeiten] Weblinks

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