Abfallverzeichnis-Verordnung

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Dieser Artikel behandelt die deutsche AVV. Für die gleichnamige österreichische Verordnung (AVVO) siehe Abfallkatalog in Österreich.
Basisdaten
Titel: Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis
Kurztitel: Abfallverzeichnis-Verordnung
Abkürzung: AVV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 8, 19 f., 41, 48, 50, 57 KrW-/AbfG,
§ 10 Abs. 10 BImSchG
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Abfallrecht
Fundstellennachweis: 2129-27-2-14
Datum des Gesetzes: 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3379)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 5 Abs. 22 G vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212, 257)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juni 2012
(Art. 6 Abs. 1 G vom 24. Februar 2012)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallkatalogs erlassen (siehe auch Abfallartenkatalog).

Die Verordnung besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Der § 1 regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit.

Die Bezeichnung erfolgt nach § 2 i.V.m. dem Abfallverzeichnis durch die Zuweisung eines Abfalls zu einer Abfallart, die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel bezeichnet ist. Die Zuweisung erfolgt nach Kapiteln (Stelle 1 und 2), Gruppen (Stelle 3 und 4) sowie Abfallarten (Stelle 5 und 6).

Innerhalb von § 3 werden die Gefährlichkeitskriterien benannt und beschrieben sowie die Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (direkte Kennzeichnung mit einem Sternchen "*"). Diese Einstufung hat Geltung für § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

Die Einstufung erfolgt nach der Herkunft der Abfälle, im Gegensatz zu den (alten) LAGA-Schlüsseln.

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