Abmusterung (Seemannsgesetz)

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Seefahrtsbuch - Erster Eintrag -
M/S "ELFRIEDE" Nordische Schiffahrts- GmbH, Kiel, 1956, rechte Seite der Abmusterungseintrag des Seemannsamts

Als Abmusterung bezeichnet man die Beendigung eines Dienstverhältnisses bei Seeleuten. Dieses kann sowohl von seiten des Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden Schiffsbesatzung oder auch von dem Seemannsamt des betreffenden Hafens, in dem das Schiff liegt, beendet werden. Bei verlorengegangenem Schiff ist dasjenige Seemannsamt zuständig, das zuerst erreicht werden kann. Zur Bestätigung der Abmusterung erfolgt ein Eintrag sowohl in das Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns, als auch in die Musterrolle des Schiffs, zu dessen Besatzung er gehörte.

Gesetzlich ist die Abmusterung in § 14 (Inhalt der Musterrolle), § 15 (Verpflichtung zur Musterung) und § 19 (Abmusterung) Seemannsgesetz geregelt. Weitere für deutsche Seeleute und den Schengenraum verbindliche Rechtsnormen finden sich zu Abmusterung/Visaerteilung in der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003. Die offizielle Übersetzung des deutschen Begriffes Abmusterung lautet dort Leaving service (englische Sprache)[1]

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003
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