Abolition
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Begründung: Wörterbucheintrag, Nachweise fehlen. --pistazienfresser 17:18, 24. Okt. 2011 (CEST)
Die Abolition, im normalen Sprachgebrauch mit Verbot oder Abschaffung beschrieben, ist im juristischen Sprachgebrauch die Einstellung eines Strafverfahrens vor seinem rechtskräftigen Abschluss durch die Exekutive oder Legislative. Sie ist bezogen auf ein einzelnes Verfahren (Einzelabolition) dem deutschen und Schweizer Recht fremd. Zulässig ist aber eine generelle gnadenweise Einstellung durch Amnestie. Ein Beispiel dafür sind die Regelungen im deutschen Straffreiheitsgesetz von 1970.
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