Abrogation (Islam)
Unter Abrogation (vom Lateinischen abrogare: abschaffen, nasch, arabisch نسخ, DMG nasḫ) wird in der islamischen Rechtswissenschaft die Aufhebung einer rechtlichen Bestimmung des Korans oder der Sunna durch eine andere, nachfolgende Bestimmung aus Koran oder Sunna bezeichnet. Die aufhebende Bestimmung wird auf Arabisch als nāsich bezeichnet, die aufgehobene Bestimmung als mansūch. Abrogation gilt als eine Methode, um miteinander kollidierende Textbelege, deren Datum bekannt ist, zu harmonisieren.[1] Innerhalb der islamischen Gelehrsamkeit herrscht allerdings keine Einigkeit, ob und in welchem Umfang bei der Lösung von Widersprüchen mit Abrogation argumentiert werden darf. Grundsätzlich werden vier mögliche Formen von Abrogation diskutiert:
- die Abrogation des Korans durch den Koran,
- der Sunna durch die Sunna,
- des Korans durch die Sunna,
- der Sunna durch den Koran.[2]
Die Abrogationslehre ist Gegenstand der islamischen Rechtstheorie (uṣūl al-fiqh). Schon früh entstanden auch eigenständige Werke, die sich mit diesem Thema befassen. Eine der ersten Kompilationen zur Abrogation ist das Kitab al-Nasich wa-l-mansuch von Qatāda ibn Diʿāma as-Sadūsī (st. 736). Umfassendere Abhandlungen zur Abrogationslehre verfassten später Hibat Allah ibn Salama (st. 1019), Ibn al-Dschauzī (st. 1201) und Ibn al-Bārizī (st. 1338).
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Abrogation des Korans durch den Koran [Bearbeiten]
Grundlagen [Bearbeiten]
Grundlage für die Argumentation mit Abrogation bei der Lösung von Kollision von rechtlichen Bestimmungen im Koran sind folgende Koranverse :
„Wenn wir einen Vers (aus dem Wortlaut der Offenbarung) tilgen oder in Vergessenheit geraten lassen, bringen wir (dafür) einen besseren oder einen, der ihm gleich ist.“ (Sure 2, Vers 106)
"Und wenn wir einen Vers durch einen anderen ersetzen" (Sure 16, Vers 101)
Mit Verweis auf diese Koranverse[3] sowie die Tatsache, dass im frühen Islam mehrfach Bestimmungen durch spätere revidiert worden waren, entwickelten die muslimischen Gelehrten die Lehre, dass bei widersprüchlichen Bestimmungen jeweils der jüngste Vers Gültigkeit erlangte. Ein Beispiel sind die Verse zum Weinkonsum, bei denen Vers 16:67 als durch 5:90 aufgehoben gilt. Besonders wichtig wurde diese Auffassung auch hinsichtlich des Umgangs mit Nicht-Muslimen. Hier entwickelte sich die Auffassung, dass der Schwertvers (9:5) und der Vers, der zum Kampf gegen die Ahl al-kitab auffordert (9:29), andere Verse, die zu einem friedfertigen Verhalten gegenüber den Ungläubigen auffordern (8:61; 29:46), aufgehoben haben.[4]
Eine Entscheidung über die Aufhebung von bestimmten Versen durch andere setzte die Kenntnis der Chronologie der Suren und Verse voraus. Das Wissen hierzu wurde im frühen 8. Jahrhundert ebenfalls gesammelt und schriftlich in eigenständigen Werken zu den Offenbarungsanlässen (asbāb an-nuzūl) der verschiedenen Verse fixiert.[5] Grundsätzlich wird bei abrogierten Versen des Korans zwischen drei Formen unterschieden:
- Verse, die sowohl hinsichtlich ihrer schriftlichen Fixierung (chaṭṭ) als auch ihrer rechtlichen Gültigkeit (ḥukm) aufgehoben wurden.
- Verse, die nur ihre schriftliche Fixierung verloren, aber weiter Gültigkeit besitzen. Als Beispiel gilt der Steinigungsvers.
- Verse, die nur ihre rechtliche Gültigkeit verloren haben, aber ihre schriftliche Fixierung behalten haben. Diese Verse sind das eigentliche Thema der Abrogationsliteratur.[6]
Bemühungen um Einschränkung des Abrogationsprinzips [Bearbeiten]
Daraus, dass eine Reihe von Suren in ihrer genauen zeitlichen Einordnung bei muslimischen Gelehrten bis heute umstritten sind, ergab sich seitens muslimischer Gelehrter Kritik an der Lehre der Abrogation, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Koran immer wieder betont, dass Gottes Wort unveränderlich sei. „Und verlies, was dir von der Schrift deines Herrn (als Offenbarung) eingegeben worden ist! Es gibt niemanden, der seine Worte abändern könnte. Und du wirst außer ihm keine Zuflucht finden“ (18:27, vgl. 6:34 und 115, 17:77, 33:62, 35:43, 50:29). Zu Widersprüchen im Text heißt es im Koran: „Machen sie sich denn keine Gedanken über den Koran? Wenn er von jemand anderem als (von) Allah wäre, würden sie in ihm viel Widerspruch finden“ (4:82).
Ibn al-Dschauzī versuchte, die Anwendung des Abrogationsprinzips generell einzuschränken. So wies er zum Beispiel die Auffassung Ibn Salāmas, wonach die Aufforderung in Vers 2:109, die Muslime sollten den Ahl al-kitab vergeben, durch den Schwertvers aufgehoben sei, mit dem Argument zurück, dass Vers 2:109 mit dem Ausdruck "bis Gott mit seinem Befehl kommt" schon selbst eine zeitliche Beschränkung aufweise, die keine Abrogation mehr notwendig mache.[7] Die Lehre, dass der Schwertvers auch den Koranvers 29:46 ("Und streitet mit den Leuten der Schrift nicht anders, denn in bester Weise") aufhebe, lehnte er mit dem Argument ab, dass der Streit (dschidāl) keinen Kampf (qitāl) ausschließe und deshalb der Vers keiner Aufhebung bedürfe.[8]
Andere Formen der Abrogation [Bearbeiten]
Prominente Beispiele für Abrogation von Sunna durch Koran sind die Änderung der Qibla von Jerusalem nach Mekka durch Vers 2:144, die Ersetzung des Aschura-Fastens durch das Ramadan-Fasten durch 2:185 sowie die Aufhebung der Fastengebote in den Ramadan-Nächten durch 2:187.[9]
Ein Beispiel für Abrogation der Sunna durch Sunna ist der nachträglich erlaubte Besuch von Gräbern.[10]
Abrogation des Korans durch die Sunna ist nur nach Auffassung der Hanafiten und einiger Zahiriten möglich, nach Auffassung der Schafiiten und Hanbaliten dagegen nicht. In jedem Fall muss es sich dann aber um eine Sunna handeln, die mutawātir ist, also über zahlreiche Isnad-Ketten überliefert ist.[11]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Vgl. Krawietz 161f.
- ↑ Vgl. Krawietz 165.
- ↑ Vgl. z.B. al-Bārizī 20.
- ↑ Vgl. z.B. schon Qatāda: K. an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. S. 42.
- ↑ Hans-Thomas Tillschneider: Typen historisch-exegetischer Überlieferung. Formen, Funktionen und Genese des asbāb an-nuzūl-Materials. Würzburg 2011.
- ↑ Vgl. Ibn al-Bārizī 19f und Krawietz 170.
- ↑ Vgl. Ibn al-Dschauzī S. 15
- ↑ Vgl. Ibn al-Dschauzī S. 39
- ↑ Vgl. Krawietz 167f und Ibn al-Bārizī 20.
- ↑ Vgl. Krawietz 165f.
- ↑ Vgl. Krawietz 166f und al-Bārizī 21f.
Literatur [Bearbeiten]
Primärquellen [Bearbeiten]
- Abū ʿUbaid al-Qāsim b. Sallām's K. al-nāsikh wa-l-mansūkh. Edited with a Commentary by John Burton. E. J. W. Gibb Memorial Trust 1987. ISBN 0 906094 17 8
- Qatāda ibn Diʿāma as-Sadūsī: Kitāb an-nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. Bagdad 1985.
- Hibat Allāh Ibn Salāma: Kitāb al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Kairo 1379 H./1960 n. Chr.
- ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAlī Ibn al-Ǧauzī: al- Muṣaffā bi-akuff ahl ar-rusūḫ min ʿilm an-nāsiḫ wa-l-mansūḫ''. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. Beirut 1989.
- Hibatallāh Ibn-al-Bārizī: Nāsiḫ al-Qur'ān al-ʿazīz wa-mansūḫu-hū. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. Beirut 1989.
Sekundärliteratur [Bearbeiten]
- Burton, John. "Abrogation ." Encyclopaedia of the Qurʾān. General Editor: Jane Dammen McAuliffe, Georgetown University, Washington DC. Brill, 2006. Brill Online. Artikel Abrogation in der Encyclopaedia of the Qurʾān
- A. Th. Khoury: s.v. Abrogation, in: Khoury/Hagemann/Heine: Islam-Lexikon. Freiburg 2006
- Krawietz, Birgit: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. Berlin 2002.
- Rippin, Andrew. "Abrogation ." Encyclopaedia of Islam, THREE. Edited by: Gudrun Krämer, Denis Matringe, John Nawas, Everett Rowson. Brill Online, 2013. <http://referenceworks.brillonline.com/entries/encyclopaedia-of-islam-3/abrogation-COM_0104>