Abzeichen für Blockadebrecher

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Vorderseite des Blockadebrecherabzeichens
Rückseite des Blockadebrecherabzeichens
Abbildung des Blockadebrecherabzeichens in der 57er Version
Die Bremen stand Modell für das Blockadebrecherabzeichen

Das Abzeichen für Blockadebrecher (Entwurf Otto Placzek) wurde am 1. April 1941 per Verordnung von Adolf Hitler gestiftet. Das Abzeichen diente dabei als Anerkennung des entschlossenen Verhaltens der Schiffsbesatzungen von deutschen Seeschiffen, die nach Kriegsausbruch im neutralen Ausland, in Übersee und auf dem Weltmeeren befanden und unter Durchbrechung der alliierten Blockade in die Heimat zurückkehrten.[1]

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aussehen, Beschaffenheit und Trageweise

Das Abzeichen für Blockadebrecher ist aus Buntmetall, oder Zink und hat die Maße 48 x 48 mm. Es zeigt einen mit Adler und Hakenkreuz verzierten Schiffsbug, (als eine Art Galionsfigur) der eine den Rand des Abzeichens bildende Sperrkette (nicht Ankerkette!) in voller Fahrt durchschneidet.[2] Das auf dem Abzeichen dargestellte Schiff, ist die Bremen, die seinerzeit der Reederei Norddeutscher Lloyd angehörte. Das Schiff stand im Jahr 1939 unter dem Kommando von Kommodore Adolf Ahrens, welches als erstes Schiff im Dezember 1939 die englische Seeblockade von Murmansk nach Bremerhaven durchbrechen konnte. Für diese Leistung, erhielten Ahrens und seine Besatzung als erste diese neu geschaffene Auszeichnung.[3] Der Entwurf des Abzeichens selber, geht dabei auf den Künstler Otto Placzek zurück. Die gewählte Symbolisierung der durchschneidenden Sperrkette wurde auch deshalb gewählt, um den Namen des Abzeichens als "Blockadebrecher" gerecht zu werden. Im übrigen wurden das Abzeichen an Zivilisten der Handelsmarine in einer Halbminiatur verliehen. Getragen wurde das Abzeichen zur Uniform und zum Feldanzug auf der linken Brustseite unter dem Eisernen Kreuz I. Klasse oder an seiner Stelle in und außer Dienst.[4] Zugleich wurde mit dem Abzeichen eine Nadel verliehen, die zu jeden anderen Anzug auf dem linken Jacken- bzw. Mantelaufschlag zu tragen war.[5]

[Bearbeiten] Verleihungsbedingungen

Das Abzeichen für Blockadebrecher konnte bei Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen verliehen werden an die Besatzung der Blockadebrecher und an Schiffsbesatzungen, die unter Handelsflagge fuhren und in ihrer Tätigkeit den Blockadebrechern gleichzustellen waren.[6]

[Bearbeiten] Durchführungsbestimmungen

Die am gleichen Tag erlassene Durchführungsverordnung vom Reichsverkehrsminister Julius Dorpmüller regeln dann im weiteren die exakten Verleihungsbedingungen, die da waren:

[Bearbeiten] Verleihungsbedingungen

Das Abzeichen für Blockadebrecher wird an Besatzungen von Seeschiffen bei folgender Bedingungen verliehen:

  • a) Erfolgreicher Durchbruch des Schiffes durch die feindliche Blockade.
  • b) Vernichtung des Schiffes im Falle drohender Aufbringung durch feindliche Streitkräfte.
  • c) Vorliegen besonders gelagerter Fälle, die zur Erhaltung bzw. zur Vernichtung von Schiff und Ladung im Interesse von Volk und Wirtschaft geführt haben und ein hohes Maß von Einsatz beweisen.
  • d) An Überlebende eines Schiffes, das durch Feindeinwirkung verlorengegangen ist.
  • e) In besonderen Fällen an Verwundete.[7]

Im übrigen war für die Verleihung des Abzeichens Würdigkeit und gute Führung vorausgesetzt.[8]

[Bearbeiten] Verleihungsvorschläge

Die Verleihungsvorschläge waren von dem Kapitän bzw, seines Stellvertreters über die Reederei, im Verhinderungsfall von der Reederei unmittelbar dem zuständigen Seeschifffahrtsbevollmächtigten einzureichen. Dieser leitete dann die Vorschläge mit seiner eigenen Stellungnahme dem Reichsverkehrsminister zu.[9] Die Vorschläge mussten dabei folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Geburtstag und -ort,
  3. Berufsbezeichnung,
  4. Name des Schiffes und der Reederei,
  5. kurze Begründung und die
  6. Stellungnahme des Schifffahrtsbevollmächtigten.[10]

Das Abzeichen selber, einschließlich der Nadel, wurde unentgeltlich mit Besitzzeugnis verliehen. Es verblieb im Falle des Todes des Beliehenen, seinen Hinterbliebenen als Andenken. Die Verleihung war anschließend im Seefahrtsbuch zu vermerken.[11]

[Bearbeiten] Änderungen der Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen des Abzeichens für die Blockadebrecher haben im weiteren Kriegsverlauf noch mehrmalige Änderungen erfahren. So zum Beispiel am 28. Juni 1942. In dieser Verordnung wurde die Verleihungskompetenz des Abzeichens geändert, so dass ab diesem Datum, anstelle des Reichsverkehrsministers, nunmehr der Reichskommissar für die Seeschifffahrt Karl Kaufmann für Schiffe in freier Fahrt und im militärischen Bereich, der Oberberbefehlshaber der Kriegsmarine Erich Raeder im Einvernehmen mit Kaufmann das Abzeichen verleihen konnte.[12]

[Bearbeiten] Sonstiges

Laut Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 ist das Tragen der Auszeichnung in der Bundesrepublik Deutschland nur ohne nationalsozialistische Embleme gestattet.

[Bearbeiten] Literatur

  • Kurt-Gerhard Klietmann: Auszeichnungen des Deutschen Reiches. 1936–1945. Motorbuch, Stuttgart 1981, ISBN 3-87943-689-4, S. 142.
  • Klaus D. Patzwall: Die Auszeichnungen der Kriegsmarine 1939–1945. Unter Berücksichtigung der Handelsmarine (= Schriftenreihe Auszeichnungen des Deutschen Reiches. Bd. 5, ZDB-ID 2293736-5). Militair-Verlag Patzwall, Norderstedt 1987.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 1
  2. Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 2
  3. Ellmers "Maritimes Silber im Industriezeitalter" Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
  4. Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 5 Absatz 1
  5. Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 5 Absatz 2
  6. Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 235, Artikel 3
  7. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 1
  8. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 2
  9. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 3
  10. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 4
  11. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Verleihung eines Abzeichens für Blockadebrecher vom 1. April 1941, Reichsgesetzblatt Nr. 48 vom 6. Mai 1941, Seite 237, § 5 und 6
  12. Kurt-Gerhard Klietmann: Auszeichnungen des Deutschen Reiches. 1936–1945, Seite 142
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