Actio de pauperie
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Die actio de pauperie beschrieb die Haftung des Tierhalters im römischen Privatrecht. Sie ist bereits dem Zwölftafelgesetz bekannt (Tabula VIII,6).
Die Haftung richtet sich dabei auf den Schaden, den ein Vierbeiner (quadrupes) verursachte, und zwar, wie in den Digesten gefordert, gegen die natürliche Friedsamkeit des Tieres. Die Haftung gegen den Tierhalter war dem Grundgedanken der Noxalhaftung nachgebildet, sodass der Haftungsschuldner entweder den entstandenen Schaden ersetzen oder das Tier herausgeben musste.[1]
Den Gedanken einer Tierhalterhaftung kennt auch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 833).
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 17. Aufl., München 2003, S. 316