Akademischer Rat
Akademischer Rat (AkadR bzw. AR) ist eine Amtsbezeichnung für einen deutschen Beamten im höheren Dienst, der an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Universität) in Deutschland als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist. In Bayern ist landesrechtlich auch eine Beschäftigung an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften als Sachbearbeiter zulässig.
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Besoldung und Beförderungsämter [Bearbeiten]
Die Position als Akademischer Rat ist ein Eingangsamt und wird nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besoldungsordnung A) vergütet. Die Nettobesoldung in der ersten Dienstaltersstufe als Akademischer Rat ist vergleichbar mit der eines Juniorprofessors (Besoldungsgruppe W 1) und liegt wegen der fehlenden Abgaben zur Sozialversicherung wie bei allen Beamten über dem Nettogehalt eines entsprechend eingestuften Angestellten (Entgeltgruppe 13 TV-L), wobei beim Beamten aber noch Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Beförderungsämter sind Akademischer Oberrat (AOR oder AkadOR, A 14), Akademischer Direktor (AD oder AkadD, A 15) und Leitender Akademischer Direktor (Ltd. AD, A 16). Leitender Akademischer Direktor ist als Beförderungsamt nur dann zulässig, wenn es sich bei der Stelle um eine besonders herausgehobene Stelle handelt, z. B. als Praktikums- oder als Abteilungsleiter.[1] De facto gibt es jedoch seit einigen Jahrzehnten nur noch äußerst wenige Akademische Direktoren bzw. Leitende Akademische Direktoren.
Die Fachlaufbahnen in anderen Bereichen tragen entsprechende Vorsätze (bspw.: Regierungsrat oder Studienrat).
Akademischer Rat auf Zeit [Bearbeiten]
Neuerdings werden in den meisten Ländern Akademische Räte auch in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, während dies früher praktisch nicht vorkam. Die meisten Ernennungen werden aber nach wie vor auf Stellen eines Beamten auf Lebenszeit ausgesprochen. Ausnahmen sind Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, wo dies nicht mehr praktiziert wird. Auch in Bayern ist gemäß dem neuen Hochschulpersonalgesetz eine befristete Verbeamtung als Akademischer Rat möglich. Damit wurde ein dem bisher für Habilitationen üblichen Beschäftigungsverhältnis als Wissenschaftlicher Assistent in der Besoldungsgruppe C 1 entsprechendes Dienstverhältnis für Nachwuchswissenschaftler geschaffen. Dies soll in den Fächern, in denen sich die Juniorprofessur nicht durchzusetzen scheint, z. B. Rechtswissenschaften, die Habilitation wieder beliebter machen. Diese konnte nach dem Wegfall der Besoldungsordnung C 1 in der Regel nur noch im befristeten Angestelltenverhältnis angefertigt werden.
In einigen Ausnahmen kann sogar eine befristete Verbeamtung als Akademischer Rat stattfinden, bevor die Promotion abgeschlossen wurde. So haben auch Doktoranden die Möglichkeit, verbeamtet als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig zu werden.
Akademischer Oberrat auf Zeit [Bearbeiten]
In Bayern können (analog zum auf Lebenszeit verbeamteten Oberrat) Wissenschaftliche Mitarbeiter, welche die Ernennungsvoraussetzungen als Professor erfüllen, auch als Akademische Oberräte (A 14) auf Zeit beschäftigt werden.[2] Diese zeitlich begrenzte Ernennung zum Beamten dient nach der Habilitation auch zur Überbrückung der Zeit bis zur Berufung als Professor oder der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Für diesen Personenkreis wurden früher häufig Stellen als Oberassistent oder als Hochschuldozent (Besoldungsgruppe C 2) ausgebracht.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (Stand: 14. Januar 2012)
- ↑ Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (Stand: 14. Januar 2012)
Weblinks [Bearbeiten]
- Aufgabendefinition für den „im Aussterben begriffenen“ Status der Akademischen Räte/Oberräte „alter Art“ mit Lehrverpflichtung, Philipps-Universität Marburg
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