Amtsdelikt

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Amtswillkür oder auch Amtsdelikt bezeichnet einen Akt der Willkür durch einen meist beamteten Amtsträger in einer Behörde.

Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Als Amtsdelikte werden in Deutschland Straftaten bezeichnet, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen wurden. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Häufigstes Delikt ist die Bestechlichkeit. Der Amtsträgerbegriff wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert.

Der Begriff bezeichnet eine Gruppe bestimmter Straftaten. Es handelt sich um eigenhändige Delikte. Amtsdelikte sind durchweg Offizialdelikte. Die Strafandrohungen im 30. Abschnitt des StGB sind verhältnismäßig hoch.

Es werden echte von unechten Amtsdelikten unterschieden:

[Bearbeiten] Echte Amtsdelikte

Echte Amtsdelikte (auch eigentliche Amtsdelikte) sind Straftaten, die nur unter Missbrauch des Position des Amtsträgers begangen werden können:

Bei den echten Amtsdelikten ist die Amtsträgerschaft strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.

[Bearbeiten] Unechte Amtsdelikte

Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen. Für diese Unterart existieren eigene Strafvorschriften:

  • Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
  • Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Abs. 2 StGB)
  • Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
  • Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB)
  • Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse oder der -stellung (§ 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB)

Bei diesen Delikten ist die Amtsträgereigenschaft straferhöhendes Merkmal des § 28 Abs. 2 StGB.

Nachdem der Amtsträger rechtskräftig verurteilt wurde, wird gegen ihn zudem ein förmliches Disziplinarverfahren wegen des Dienstvergehens angestrengt. Das Disziplinarverfahren wird bei Kenntnis aufgenommen und bis dahin ruhen gelassen.

Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung kann sich zivilrechtlich bei Amtspflichtverletzungen eine Haftung aus § 839 BGB sowie ein Disziplinarverfahren ergeben.

[Bearbeiten] Österreich

Als Amtsdelikte werden in Österreich umgangssprachlich Delikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bezeichnet, welche strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte Strafbare Handlungen darstellen.

Dazu zählen:

Nachdem es im Jahr 2006 zu mehreren Verurteilungen im Bereich der Polizei nach einigen der genannten Paragraphen gekommen war, wurde von Innenministerin Liese Prokop angeregt, die Strafbestimmungen hinsichtlich einer höheren Mindeststrafe zu überarbeiten. Dies deshalb, weil sich die bewussten Urteile im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bewegten und so zu keinerlei dienstlicher Konsequenz für die Verurteilten führte. Erst bei einer unbedingten Strafe ab einem halben Jahr, bzw. einer bedingten Strafe ab einem Jahr, führt dies zum Amtsverlust, d. h. zur Entlassung aus dem Staatsdienst, der Amtsverlust kann allerdings bedingt nachgesehen werden (§ 20Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2 lit. 2, letzter Satz BDG) Auch wurde von mehreren Seiten angeregt, im Bereich der Amtsdelikte einen sogenannten „Folterparagraphen“ einzuführen, welcher das Foltern von inhaftierten Personen durch Beamte unter eine besondere Strafandrohung stellt. Der dafür derzeit gültige § 312Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB sei dafür nicht ausreichend.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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