Analogie (Recht)

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Unter Analogie versteht man in der Rechtswissenschaft die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand.[1]

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen [Bearbeiten]

Die analoge Anwendung einer Norm kommt in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, d. h. eine sog. Regelungslücke vorliegt. Vielfach wird gefordert, dass diese planwidrig ist, d. h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.[2] Demgegenüber wird vertreten, dass eine Planwidrigkeit nur dann als unabdingbar für eine Analogie anerkannt werden, wenn man ausschließlich die subjektive Auslegungsmethode akzeptiert. Nach der objektiven Auslegungsmethode könnte man demgegenüber zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Anwendung angebracht ist, also eine Gesetzeslücke vorliegt, obwohl der historische Gesetzgeber nachweislich keine Rechtsfolge an den Fall knüpfen wollte.[3] Die Frage, ob eine Lücke durch eine Analogie ausgefüllt werden kann, ist aber in beiden Fällen durch Auslegung zu ermitteln.[4]

Mit der herrschenden Meinung ist daher zu fordern, dass eine Analogie dann in Betracht kommt, wenn

  1. die „Interessenlage vergleichbar“ ist und
  2. das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt,

kann die andere Norm entsprechend, also analog auf den Sachverhalt angewendet werden.

Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter das Gesetz subsumierbar ist. Sie ist planwidrig, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines Komplexes schlicht übersehen hat, eine Regelung zu treffen. Oft lässt sich aus den Wertungen der Verfassung oder der Generalklauseln ableiten, dass eine Lücke planwidrig sein muss, weil sich der Gesetzgeber sonst in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte. Die Interessenlage ist vergleichbar, wenn beispielsweise aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige Norm vorhanden ist oder nicht (z. B. der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes bei der Fortsetzungsfeststellungsklage).

Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, handelt es sich um eine gesetzliche Analogie.

Im materiellen Strafrecht darf die Analogie zu Ungunsten des Angeklagten nicht angewandt werden (siehe Analogieverbot). Eine Analogie zu Gunsten des Täters wird jedoch auch in diesem Gebiet als zulässig erachtet.

Aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes im Verwaltungsrecht sind auch dort Analogien als Grundlage für Grundrechtseingriffe durch die Verwaltung grundsätzlich verboten.

Die Rechtsfigur der Analogie geht auf die Glossatoren zurück, die bei den einzelfallbezogenen Abschnitten der Pandekten jeweils prüften, ob die Rechtssätze auf ähnliche Fälle anwendbar seien.

Das Gegenstück zur Analogie ist die teleologische Reduktion, bei der der Tatbestand einer Norm im Nachhinein nicht ausgeweitet sondern beschränkt wird.

Doppelte Analogie [Bearbeiten]

Auch die Möglichkeit, eine Regelung doppelt analog zu nehmen, besteht. Dies erfolgt, wenn eine gesetzliche Regelung wegen zwei verschiedenen Aspekten nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies ist z. B. in einer Situation im Verwaltungsprozess nötig, bei der sich ein begehrter Verwaltungsakt vor Klageerhebung der Verpflichtungsklage z. B. wegen Zeitablaufs erledigt hat. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird in dieser Situation doppelt analog herangezogen. § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist grundsätzlich nur auf die Anfechtungsklage anwendbar, wenn der Verwaltungsakt sich nach Klagerhebung erledigt hat. Im beschriebenen Fall liegt aber eine Verpflichtungsklage und eine Erledigung vor Klageerhebung vor und erfordert so die doppelte Analogie.

Beispiel [Bearbeiten]

In § 961 BGB heißt es „Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.“ Wenn diese Regelung auf einen Hummelschwarm angewendet wird (obwohl wortwörtlich von Bienenschwarm die Rede ist), so liegt eine Analogie vor.

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Bernd Rüthers: Rechtstheorie. München 2010, ISBN 978-3-406-60126-2
  2. Franz Bydlinski: Grundzüge der juristischen Methodenlehre Wien 2012, ISBN 978-3-8252-3659-5
  3. Ingeborg Puppe: Kleine Schule des juristischen Denkens Stuttgart 2012, ISBN 978-3-8252-3053-1
  4. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft Berlin 1991, ISBN 3-540-52872-5
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