Anteilschein

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Anteilschein des Kaiserjubiläum-Stadttheater-Vereins vom Mai 1898

Anteilschein ist ein Rechtsbegriff, mit dem Urkunden bezeichnet werden, die einen Vermögenswert verbriefen.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kompositum besteht aus dem „Anteil“, womit ein Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB an einem Vermögen gemeint ist, und dem „Schein“ als Urkunde. Im Regelfall versteht man unter einem Anteilschein konkret ein Investmentzertifikat, einem Wertpapier, das nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpHG gleichzeitig ein Finanzinstrument ist und den Anteil an einem Investmentvermögen repräsentiert.

Investmentzertifikate[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Rechtsbegriff „Anteilschein“ kommt nur bei Investmentfonds vor. Investmentzertifikate werden im KAGB „Anteilscheine“ genannt; sie verbriefen die Anteile am Sondervermögen des Investmentfonds und können Inhaberpapiere oder Orderpapiere sein (§ 95 Abs. 1 KAGB).[1] Der Anteilspreis errechnet sich aus dem Nettoinventarwert des Sondervermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile.[2] Ein weder von der Verwahrstelle noch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterzeichneter Anteilschein ist nichtig.[3]

Andere Anteilscheine[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der GmbH (§ 5 Abs. 2 GmbHG) und bei Genossenschaften (§ 7 Abs. 1 GenG) ist im Gesetz vom Geschäftsanteil die Rede. Im weiteren Sinne bezeichnet man umgangssprachlich als Anteilscheine auch die Wertpapiere („Anteilpapiere“), in denen Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften verbrieft sind (wie Aktien).[4] Die Bezeichnung „Anteilschein“ wird auch für Zwischenscheine verwendet, die Aktionären vor Emission der Aktien erteilt werden (§ 8 Abs. 6 AktG).

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anteilscheine nach schweizerischem Recht werden in Genossenschaften gemäß Obligationenrecht (OR) wie folgt eingeteilt:

  • Anteilscheine gemäß Art. 853 Abs. 3 OR: Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkunden errichtet werden.
  • Anteilscheine gemäß Art. 837 Abs. 1 OR: Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden.

Anteilscheine für Genossenschaften sind in der Schweiz

  • keine Wertpapiere, sondern befindet sich im freien Verkehr und
  • erfordern keine Offenlegung der Endbegünstigten und/oder Herkunftsquellen.

Das Genossenschaftsregister enthält einen vereinfachten Namen, Nachnamen und/oder Firmennamen und -adresse.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1997, S. 164
  2. Karlheinz Müssig (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon, 1988, Sp. 143
  3. Ernst Geßler, Das Recht der Investmentgesellschaften und ihrer Zerrtifikatsinhaber, in: WM (Sonderbeilage) Nr. 4, 1957, S. 24
  4. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 72