Anwaltsgerichtshof

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Der Anwaltsgerichtshof findet in Deutschland seine gesetzliche Grundlage in §§ 100–105 Bundesrechtsanwaltsordnung. Nach diesen Vorschriften wird der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. Hat ein Bundesland mehrere Oberlandesgerichte, so kann die jeweilige Landesregierung durch Verordnung die Errichtung auch nur eines Anwaltsgerichtshofes bestimmen.

Derzeit gibt es für jedes Bundesland nur einen Anwaltsgerichtshof.

Der Anwaltsgerichtshof ist Beschwerde- und Berufungsinstanz (§§ 142, 143 BRAO) für das Anwaltsgericht.

Dem Anwaltgerichtshof übergeordnet ist der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen.


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