Anwaltsprozess
Unter Anwaltsprozess versteht man ein zivilgerichtliches Verfahren, bei dem sich die Parteien durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, d. h., sie können ohne diesen Anwalt den Prozess weder als Kläger noch als Beklagter führen und werden in der mündlichen Verhandlung behandelt, als wenn sie nicht erschienen wären. Es ermangelt dem Nicht-Anwalt in diesen Fällen an der sogenannten Postulationsfähigkeit: Sie können keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben. Bei einer einverständlichen Scheidung genügt es, wenn der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist.
In Bezug auf Anwaltsprozesse spricht man auch vom Anwaltszwang, besser: Anwaltserfordernis. Anwaltszwang / Anwaltserfordernis einerseits und Selbstvertretung andererseits gehören von jeher zu den heißen Eisen in der Rechtspolitik. Es gibt auch Länder ohne Anwaltszwang.
Ob die Pflichtverteidigung im Strafprozess dem Anwaltszwang entspricht, ist nach dem Wortlaut naheliegend, weil dem Angeklagten notfalls gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger aufgezwungen wird. Ausgehend vom Zivilprozess fällt aber unter Anwaltszwang nur die Prozessvertretung, während der Verteidiger im Strafprozess lediglich der „Beistand“ des Beschuldigten ist.
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[Bearbeiten] Anwaltszwang vor verschiedenen Gerichten
Anwaltsprozesse sind vor dem Amtsgericht die Ehesachen einschließlich der Folgesachen, Verfahren über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und die entsprechenden Verfahren bei Lebenspartnerschaften, Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (mit Ausnahme gewisser familiengerichtlicher Verfahren) und vor dem Bundesgerichtshof. In Anwaltsprozessen muss das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO).
Geregelt ist der Anwaltsprozess in den §§ 78 bis § 78c ZPO.
Jedoch entspricht dies nicht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Gilt in Deutschland seit 1952. Vergleiche auch: Dr. Jens Meyer-Ladewig: EMRK Europäische Menschenrechtskonvention,3.Auflage, Artikel 6 EMRK Randnummer 32: Zugang zu einem Gericht in Zivilsachen als Betroffener - ALSO AUCH OHNE RECHTSANWALT -. Mit Verweisen auf: EGMR v. 18.Februar 1999, NJW 1999, 1173 Nr. 50 - Waite u. Kennedy/Deutschland; EGMR vom 20.April 2006,10180/04 Nr. 56 - Patrono u.a./Italien und EGMR v. 6. April 2010, 46194/06 Nr.49f. - Stegarescu u. Bahrin/Portugal. Ein Anwaltszwang widerspricht auch dem Artikel 8 der UN-Menschenrechtskonvention von 1948.
Gegen den Anwaltszwang spricht außerdem die Gebührenpraxis, wonach Rechtsanwälte für ihre Vertretung anstelle der gesetzlichen Gebühren die Anerkennung höherer Stundenhonorare beanspruchen dürfen, die im Fall des Obsiegens vom Gegner nur in Höhe der geringeren gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind.
Vor den Amtsgerichten, Arbeits- und Sozialgerichten sowie vor den Finanz- und Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang.
Vor dem Bundesfinanzhof können sich die Parteien nicht selbst vertreten. Es gehört jedoch zu den Besonderheiten des Steuerberatungsgesetzes und der Finanzgerichtsordnung, dass hier neben Rechtsanwälten auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer postulationsfähig sind (vgl. § 62 FGO).
Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht Anwaltszwang nur für die mündliche Verhandlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
[Bearbeiten] Geschichte des Anwaltszwanges
Der Anwaltszwang blickt auf eine bewegte Rechtsgeschichte zurück. Das historische Recht kannte keinen Anwaltszwang, er war sogar unzulässig. In einer wechselvollen Geschichte entstand mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 1. Oktober 1879 der so genannte Anwaltszwang, der anschließend Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen war.
Im Dritten Reich war die Anwaltschaft ohnehin eingebunden in ein System der Gleichschaltung mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Außerdem entstanden zahlreiche Sondergerichte. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat der Anwaltszwang den ursprünglichen Inhalt des § 78 ZPO mit einigen Einschränkungen für den Parteiprozess beibehalten.
Nach langen Phasen der Ruhe flammte die Diskussion um Für und Wider den Anwaltszwang immer wieder auf: Die Gegner des Anwaltszwanges verwahren sich gegen die Einschränkung der persönlichen Freiheit durch eine Anwaltsfessel. Sie berufen sich auf eine unsoziale Scheidewand zwischen dem Gericht und den Prozessparteien. Außerdem halten sie den Anwaltsprozess für kostspieliger, langsamer und umständlicher als die unmittelbare Selbstvertretung vor Gericht. Die Befürworter des Anwaltszwanges betrachten ihn als Wohltat für die rechtsunkundige Partei und für eine Verbesserung des Rechtsschutzes.
Eine Änderung hat der Meinungsstreit nicht herbeigeführt. Die Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwanges haben bisher weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof in Zweifel gezogen.
Der attraktive Berufsstand des Rechtsanwaltes hat jedoch im Laufe der Zeit mit 155.679 Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen (Stand 1. Januar 2011)[1] zu einer Anwaltsschwemme geführt, die schwierige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für den Anwaltsnachwuchs schafft.
[Bearbeiten] Ausnahmen
Nicht zum Kernbereich des Anwaltszwanges zählen angrenzende Statusverfahren über Gerichts- und Anwaltskosten, Dienstaufsichtsbeschwerden, Akteneinsicht und Erteilung von Aktenauszügen, Ordnungsgeldbeschlüsse, Ablehnung von Richtern und Notanwälten, Verwahrung gegen Persönlichkeitsverletzung und Rechtsbeugung.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Bruno Bergerfurth: Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen. Verlag Giesekind, Bielefeld 1981, ISBN 978-3769406986.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
[Bearbeiten] Weblinks
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