Arbeitshaus
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Das Arbeitshaus stellte eines der wesentlichen Merkmale armenpolitischer Bemühungen des 17. und 18. Jahrhunderts dar: Man schuf ein Versorgungshaus, in welchem von Armut betroffene Menschen Aufnahme finden sollten und holte sie gleichzeitig von der Straße. Nicht selten gehörten deshalb verwahrloste Waisenkinder zu den Insassen, manchmal auch geistig Behinderte. Gleichzeitig machte man sich das Arbeitspotential dieser Menschen zunutze, indem sie sich der manufakturellen Produktionsweise, die die Haupteinnahme des absolutistischen Staates bildete, zur Verfügung stellen mussten. Der Wandel vom herumziehenden Bettler zum wirtschaftlich verwendbaren Untertan sollte hierbei durch Methoden der Arbeitserziehung erreicht werden.
Das erste europäische Arbeitshaus wurde 1555 in England gegründet (London). Wenig später folgten Häuser in den Niederlanden (Amsterdam). Die ersten deutschen Gründungen finden sich in Bremen (1609), Lübeck (1613) und Hamburg (1620). Markant ist die Konzentration auf den urbanen Raum. Die meisten Gründungen im deutschsprachigen Gebiet gehen auf kommunale Initiative in den Städten zurück. Auffallend ist daneben die Verbreitung in protestantischen Gegenden. Folgt man der Protestantismusthese des Soziologen Max Weber, so hing dies mit einem neuen Verständnis von Arbeit zusammen, das durch Martin Luther, besonders aber durch Johannes Calvin geprägt wurde: Durch die Reformation entstand eine Frömmigkeit, welche durch Arbeit, die gläubig dienend verrichtet wurde, und durch damit erworbenes Vermögen als Zeichen göttlichen Wohlgefallens bewiesen werden konnte.
Trotz offizieller Unterscheidungen zwischen Arbeitshäusern, Zuchthäusern oder anderen möglichen Bezeichnungen (Manufakturhaus, Werkhaus, Korrektionshaus) war die Benennung nicht unbedingt ein Hinweis auf die tatsächliche „Konzeption“, die sich hinter einer Einrichtung verbarg. Auch Häuser, in denen die Aufnahme angeblich freiwillig war, konnten Insassen haben, die durch Razzien und ohne, dass sie es gewollt hatten, dort inhaftiert wurden. So wurde beispielsweise das „Militärische Arbeitshaus München“ – seiner Konzeption nach ein freiwilliger Aufenthaltsort – am Neujahrstag 1790 mit einer Razzia auf die Münchner Bettler eröffnet.
Quantitativ spielten die Arbeitshäuser keine große Rolle. Vermutlich erfassten sie keinen nennenswerten Teil der Armutsbevölkerung. Trotzdem hatten sie indirekt disziplinierende Wirksamkeit, da sie offensichtlich eine Abschreckungsmaßnahme des absolutistischen Staates darstellten.
Da die Arbeitshäuser in erster Linie als armenpolitische Maßnahme gedacht waren, versammelten sich in ihnen nahezu alle Außenseiter, die die frühe Neuzeit hervorgebracht hatte: Bettler, Dirnen, ehemalige Soldaten, Handwerker ohne Anstellung, Straffällige oder Waisenkinder. Das einzig verbindende Element war ihr Arbeitspotential. Eine Trennung der Gruppen nach Geschlecht oder Alter war nur in manchen Häusern gegeben.
Die Häuser wurden in der Regel von einem Inspektor geleitet, der für die ökonomischen Belange zuständig war. Ein Werk- oder Zuchtmeister führte die Aufsicht über die Insassen. Außerdem wurden Gesellen oder andere Hilfskräfte beschäftigt. Fast immer gehörte auch ein Geistlicher oder Prediger zum Personal. Die Häuser trugen sich selten selbst, sondern wurden neben den Produktionseinnahmen von staatlicher Seite bezuschusst sowie von Erträgen aus Lotteriegewinnen, Kollekten und landesherrlichen bzw. städtischen Spenden. Auf diese Weise wurden sie zu Konkurrenzunternehmen zum Handwerk, was von den Zünften sehr kritisch gesehen wurde.
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[Bearbeiten] Arbeitshaus im deutschen Strafrecht
Schon lange vor dem 19. Jahrhundert bildete die Annahme, dass Armut zumindest teilweise selbstverschuldet sei, die Grundlage der strafrechtlichen Disziplinierung durch Einweisung in das Arbeitshaus. Das Strafrecht muss daher als Gegenstück zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Bemühungen der Armenfürsorge (vgl. hier besonders das Elberfelder System) betrachtet werden.
Mit der Gründung des deutschen Reiches wurden Armutszustände wie Landstreicherei, Bettelei und Obdachlosigkeit sowie Verhaltensweisen wie „Spiel, Trunk und Müßiggang“ oder „Arbeitsscheu“ übergreifend auf nationalstaatlicher Ebene kriminalisiert. Rechtliche Grundlage bildete der § 361 des Strafgesetzbuches von 1871, der diese auch als „Asozialität“ bezeichneten Verhaltensweisen neben Haftstrafen mit der Sanktion einer korrektionellen Nachhaft im Arbeitshaus belegte. Der Zwang zur Arbeit in den Arbeitshäusern wurde ergänzt durch den armenpolitischen Arbeitszwang. Das heißt, dass die Unterstützung der Armen an die Verpflichtung geknüpft war, ihre Arbeitskraft entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen. Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht führte zur Einweisung ins Arbeitshaus. Grundlage für diese Verfahrensweise war das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz (UWG) von 1870. Ein solcher „Unterstützungswohnsitz“ diente nicht nur der Aufteilung von Zuständigkeiten sondern vor allem der Kontrolle der Fürsorgeempfänger. Er wurde durch zweijährigen Aufenthalt, Heirat oder Abstammung erworben und berechtigte zu einer geringen Unterstützung durch den Ortsarmenverband.
Am 24. November 1933 wurde durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt. Neben den heute noch zulässigen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung war auch die Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 42d) vorgesehen.
In ein Arbeitshaus konnte eingewiesen werden, wer wegen „Bettelns, Landstreicherei, Gewerbsunzucht, Arbeitsscheuheit oder Trunk- oder Spielsucht und Müßiggang“ verurteilt wurde (sogenannte „Asoziale“). Nach § 42d StGB war Unterbringung bei erstmaliger Verurteilung auf maximal zwei Jahre befristet, bei erneuter Verurteilung auf bis zu vier Jahre. Das Arbeitshaus sollte dazu dienen, „zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen“.
Ein bereits erfolgter Aufenthalt in einem Arbeitshaus konnte als Grundlage für die Einweisung als Asozialer in eines der Konzentrationslager durch die zuständige Gestapo-Stelle dienen. Dies ist beispielsweise vielfach im Rahmen der »Aktion Arbeitsscheu Reich« geschehen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Einweisung in ein Arbeitshaus in der amerikanischen Besatzungszone vorübergehend abgeschafft aber nach der Gründung der Bundesrepublik wieder in allen ehemaligen Westzonen eingeführt. Nach der Regelung des Strafgesetzbuches konnten nun weiterhin wegen Bettelei, Landstreicherei und Gewerbsunzucht verurteilte Straftäter in das Arbeitshaus eingewiesen werden. Die Fristen für die Erst- und die weiteren Unterbringungen galten wie 1933-1945. Auch am Ziel des Arbeitshauses, nämlich an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen und zur Arbeit anzuhalten, wurde festgehalten. 1969 wurde das Arbeitshaus als Maßregel abgeschafft.
Vgl. den etwas ungenaueren Begriff Arbeitslager.
[Bearbeiten] Historische Darstellung
Das Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890, äussert sich zu dem Begriff folgendermaßen (gekürzt):
- Man kann drei Arten von Arbeitshäusern unterscheiden:
- 1) Anstalten, in welchen die Zwangsarbeit als Mittel der Bestrafung dient, und welche neben der Bestrafung zugleich die sittliche Besserung der Sträflinge erzielen wollen […]. Die Strafe des Arbeitshauses, welche im 16. Jahrh. in England zuerst methodisch angewandt und vor 1871 in mehreren deutschen Staaten verhängt wurde, ist in Deutschland durch das Reichsstrafgesetzbuch abgeschafft worden. Die Landespolizeibehörde soll jedoch befugt werden, gewisse Personen (Bettler, Prostituierte) nach Verbüßung der Haftstrafe bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. […]
- 2) Zwangsarbeitshäuser für hartnäckige Bettler und gemeinschädliche Müßiggänger, in welchen diese durch Zwang zum Fleiß angehalten werden. Hierher können nach ihrem Wesen und Zweck die heutigen deutschen A., dann nach ihrem Hauptcharakter die englischen A. (workhouses) gerechnet werden, welche letztern in der englischen Armenpflege eine große Rolle spielen. Die Einrichtung des englischen Werkhauses stützt sich vorzüglich auf die Abschreckungstheorie. Sie ist darauf berechnet, von der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe möglichst abzuschrecken und durch eignen Erwerb die Aufnahme in A. zu vermeiden.
- 3) A., in welche arbeitsfähige Arme sich freiwillig aufnehmen lassen oder im Sinn einer humanen Armenpflege untergebracht werden. Dieselben können ebensowohl Privat- wie öffentliche Anstalten sein. Zu gunsten solcher A. sagt man, daß hier der Verdienst die durch Gemeinsamkeit der Benutzung etc. sehr ermäßigten Kosten der Unterstützung einigermaßen decken könne, und daß es durch die Einrichtungen der Anstalt wohl zu ermöglichen sei, dem Unterstützten die Lust an der Arbeit zu erhalten, welche ihm zugleich das Bewußtsein sichere, noch nicht zur Klasse der Almosenempfänger heruntergesunken zu sein. Da arbeitswillige, aber erwerbslose Menschen menschenfreundliche Teilnahme verdienen, so darf das Werkhaus mit Anstalten für Verbrecher und Müßiggänger niemals in Verbindung gebracht werden; es ist vielmehr alles aufzubieten, um das Ehrgefühl dieser schuldlos Unglücklichen zu schonen. …
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Wolfgang Ayaß: Das Arbeitshaus Breitenau. Bettler, Landstreicher, Prostituierte, Zuhälter und Fürsorgeempfänger in der Korrektions- und Landarmenanstalt Breitenau (1874 - 1949), Kassel 1992 (Diss.)
- Hermann Daners, Josef Wißkirchen: Was in Brauweiler geschah - Die NS-Zeit und ihre Folgen in der Rheinischen Provinzial-Arbeitsanstalt. Dokumentation. Pulheim 2006.
- Michel Foucault: Überwachen und Strafen, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1976 ISBN 3-518-27784-7
- Christian Mahrzahn: Das Zucht- und Arbeitshaus, Bremen 1981
- Christoph Sachße, Florian Tennstedt: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Vom Spätmittelalter bis zum Ersten Weltkrieg, Stuttgart u.a. 1980

