Arbeitsplatzschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes
bei Einberufung zum Wehrdienst
Kurztitel: Arbeitsplatzschutzgesetz
Abkürzung: ArbPlSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht, Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 53-2
Ursprüngliche Fassung vom: 30. März 1957
(BGBl. I S. 293)
Inkrafttreten am: 1. April 1957
Neubekanntmachung vom: 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2055)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678, 683)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011
(Art. 13 Abs. 1 G vom 28. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekündigt werden. Maßgebend ist auf den Tag der Zustellung des Einberufungsbescheides abzustellen, nicht auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer oder Beamte den Wehrdienst antritt.(vgl. BAG v. 14. November 1963, AP Nr.2 zu § 4 ArbPlSchG

Der Kündigungsschutz umfasst auch die Dauer späterer Wehrübungen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird jedoch durch die Einberufung zum Wehrdienst nicht verlängert. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen Kündigungen vornehmen, darf bei der Auswahl der zu Entlassenden, Sozialauswahl, der Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden, die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Zu Wehrdienstleistungen herangezogene (einberufene) Beamte werden zudem durch § 32 Bundesbeamtengesetz bzw. Landesbeamtengesetz vor Entlassung geschützt. Siehe auch: Gesamtkommentar zum öffentlichen Dienstrecht, GKöD, Bundesbeamtengesetz RandNr. K 54 zu § 32 BBG. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Arbeitsplatzschutzgesetz unberührt, wobei die Einberufung nicht als wichtiger Grund gilt. Für Kleinbetriebe gelten Ausnahmeregelungen.[1]

Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist als Bundesgesetz höherwertiges Recht. Als lex specialis greift das ArbPlSchG sowohl in das Beamtendienstrecht, als auch in das Arbeitsrecht ein. Beamtendienstrecht (Deutschland); Arbeitsrecht.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Heinz Sahmer, Andreas Busemann: Arbeitsplatzschutzgesetz. Loseblatt-Kommentar, Stand: 2007, Erich Schmidt Verlag, ISBN 978-3-503-00832-2.
  • Beck Verlag, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht.
  • Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band 1, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,

Richterrecht und Wehrrecht, Lose-Blatt-Sammlung

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Jo B. Das Job-Lexikon. Clausen & Bosse. Leck, 2006.

[Bearbeiten] Weblinks

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