Asylrecht (Deutschland)

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Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Die Änderung des Art. 16a GG im Jahr 1993 („Asylkompromiss“) schränkte es erheblich ein: insbesondere können sich Ausländer, welche über einen Staat der Europäischen Gemeinschaften oder einen sonstigen sicheren Drittstaat einreisen, nicht auf das Asylrecht berufen. Die Anerkennungsquote nach Art. 16a GG ist entsprechend gering.

Häufiger wird politisch Verfolgten Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. Durch die Qualifikationsrichtlinie wurde dies in der EU verbindlich und schließlich trug das Zuwanderungsgesetz 2005 dieser Entwicklung Rechnung; der Status politisch Verfolgter nach der GFK stellt dem Status Asylberechtigter nach Art. 16a GG weitgehend gleich.

Das Aufenthaltsgesetz (früher: Ausländergesetz) konkretisiert das Asylrecht inhaltlich. Wessen Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einschließlich des Geschlechts oder wegen seiner politischen Überzeugung durch einen Hoheitsträger (Staat, eine Partei oder durch eine sonstige Organisation, welche auf dem Staatsgebiet oder auf Teilen desselben Hoheitsgewalt ausübt), bedroht ist, genießt ein Recht auf Asyl. Der Verfolgung durch Hoheitsträger steht die Verfolgung durch Privatpersonen gleich, wenn der Hoheitsträger nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung abzustellen und keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Das Asylverfahrensgesetz bestimmt das behördliche Verwaltungsverfahren, das dem Asylbewerber den Status als Asylberechtigter zuerkennt. Das deutsche Asylrecht unterliegt gewissen Bindungen durch die Vorschriften der Europäischen Union über den Freien Personenverkehr.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entwicklung

Ein vorläufiger Höhepunkt wurde im Jahr 1992 mit über 400.000 Asylanträgen in Deutschland erreicht. Damals kamen die meisten Antragsteller aus dem ehemaligen Jugoslawien. Ab 1993 fand aber ein kontinuierlicher Rückgang statt. 2005 wurden 29.000 Asylanträge gestellt. Nur etwa zehn Prozent der Bewerber – also 2.900 Asylbewerber – können mit dauerhaftem Bleiberecht rechnen, bis zum Jahr 2007 blieb die Zahl der Erstanträge rückläufig. So sank die Zahl der Anträge auf 19.164 und somit auf niedrigsten Stand seit 1977.[1]

Seit dem Jahr 2008 steigt die Anzahl der Anträge allerdings wieder an. 2011 wurde der höchste Stand seit 2003 erreicht. [2] Grund für den Anstieg war unter anderem der Anstieg von Asylbewerbern aus Serbien und Mazedonien als Folge der Abschaffung der Visumpflicht für beide Staaten im Dezember 2009[3].

Jahr Zahl der Asylanträge [4]
1990 193.063
1991 256.112
1992 438.191
1993 322.599
1994 127.210
1995 127.937
1996 116.367
1997 104.353
1998 98.644
1999 95.113
2000 78.564
2001 88.278
2002 71.124
2003 50.563
2004 35.607
2005 28.914
2006 21.029
2007 19.164
2008 22.085
2009 27.649
2010 41.332
2011 45.741

[Bearbeiten] Literatur

  • Robert Chr. van Ooyen: Staatliche, quasi-staatliche und nichtstaatliche Verfolgung? In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. 3, 2003, ISSN 0001-2343, S. 387–398.
  • Günter Renner: Ausländerrecht. Ausländergesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU Artikel 16 a GG und Asylverfahrensgesetz sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften. Kommentar. 8. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52635-7.
  • Hans Tremmel: Grundrecht Asyl. Die Antwort der Sozialethik. 2. Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 1993, ISBN 3-451-22665-0.
  • Das Zuwanderungsgesetz mit den seit 1. Januar 2005 geltenden Änderungen des Asylverfahrensgesetzes. Fassung BGBl. vom 8. August 2004.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Ftd:Zahl der Asylbewerber auf historischem Tiefstand
  2. BAMF: Akutelle Zahlen zu Asyl
  3. Süddeutsche Zeitung: Flüchtlingsstrom vom Balkan versiegt, 14. Januar 2011
  4. BMI: Migrationsbericht − Asylanträge, S. 119 [Angaben von 1990-2008]

[Bearbeiten] Weblinks

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