Asylrecht (Deutschland)

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Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Nach heftiger öffentlicher Debatte im Jahr 1993 wurde das bis dahin schrankenlos gewährte Asylgrundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG herausgenommen und nach Art. 16a Abs. 1 GG übertragen. In die vier folgenden Absätze sind die im Asylkompromiss beschlossenen Einschränkungen eingearbeitet worden:

  • Ausländer, welche über einen Staat der Europäischen Union oder einen sonstigen sicheren Drittstaat einreisen, können sich nicht auf das Asylrecht berufen (Art. 16 a Abs. 2 GG).
  • Bei bestimmten Herkunftsstaaten (sog. sichere Herkunftsstaaten) kann vermutet werden, dass dort keine politische Verfolgung stattfindet, solange der Asylbewerber diese Vermutung nicht entkräftet (Art. 16 a Abs. 3 GG).
  • Der Rechtsschutz wurde eingeschränkt (Art. 16 a Abs. 4 GG).
  • Letztlich kann das deutsche Asylgrundrecht dadurch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, dass ein anderer Staat im Rahmen europäischer Zuständigkeitsvereinbarungen für die Schutzgewähr des Asylbewerbers zuständig ist und der Asylbewerber, ohne dass sein Asylantrag in der Sache geprüft wird, dorthin verwiesen wird.

Die Anerkennungsquote nach Art. 16 a GG ist entsprechend gering und liegt seit 2002 bei unter 2 %.[1]

Inhaltsverzeichnis

Asyl und Flüchtlingseigenschaft [Bearbeiten]

Das Aufenthaltsgesetz (früher: Ausländergesetz) regelt nur die Flüchtlingseigenschaft. Weder das Aufenthaltsgesetz noch das Asylverfahrensgesetz definieren dagegen den Begriff des Asyls. Sein Inhalt und seine Grenzen ergeben sich vor allem aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 a GG. Politische Verfolgung i. S. von Art. 16 a Abs. 1 GG liegt hiernach vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen.[2]

Häufiger wird politisch Verfolgten Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. Obwohl die GFK in Deutschland schon seit 24. Dezember 1953 Geltung hat, sah der Gesetzgeber es nicht als erforderlich an, Flüchtlingen einen entsprechenden Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Er verwies Flüchtlinge auf die Asylerkennung. Erst mit der Qualifikationsrichtlinie der EU und dem hierzu ergangenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union[3] änderte sich dies. Flüchtlingen wird heute die Flüchtlingseigenschaft förmlich zuerkannt (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylVfG), ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung. Die Flüchtlingseigenschaft steht dem Status Asylberechtigter nach Art. 16a GG in den aufenthaltsrechtlichen Folgewirkungen inzwischen gleich. Auch im Übrigen (z. B. bezüglich Sozialleistungen, Teilhabe am Arbeitsmarkt, Ausstellung von Reisedokumenten) haben anerkannte Flüchtlinge gegenüber Asylberechtigten keine Nachteile mehr. Wegen des gegenüber dem Asylbegriff deutlich weiteren Flüchtlingsbegriffs siehe → Hauptartikel Flüchtlingseigenschaft.

Das Asylverfahrensgesetz bestimmt das behördliche Verwaltungsverfahren, das dem Asylbewerber den Status als Asylberechtigter zuerkennt. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhält der Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung.

Antrag und Antragstellung [Bearbeiten]

Asylanträge werden in Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vor dem 1. Januar 2005 "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" genannt) bearbeitet.

§ 13 AsylVerfG definiert den Asylantrag wie folgt:

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen.
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19).

§ 14 AsylVerfG regelt die Antragstellung.

Bearbeitung [Bearbeiten]

Der Asylantrag wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet.

Zu den Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylVerfG gehört, dass der Asylbewerber verpflichtet ist, während des laufenden Asylverfahrens jede Adressänderung dem BAMF mitzuteilen, und zwar selbst dann, wenn ihm der Umzug behördlich verordnet wurde.

Die Anhörung vor dem BAMF ist der wichtigste Vorgang im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens.[4]

Asylsuchende, die an deutschen Flughäfen ankommen, erhalten ggf. im Flughafenverfahren innerhalb von zwei Tagen einen ablehnenden Bescheid, sofern es sich um einen "offensichtlich begründeten" oder "unbeachtlichen" Antrag handelt.

Unbeachtliche Anträge [Bearbeiten]

§ 29 und § 29a AsylVerfG legen Bedingungen fest, in denen ein Asylsuchender in einen Drittstaat rückgeführt werden kann, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, und wie mit einem Asylsuchenden aus einem sicheren Herkunftsstaat zu verfahren ist.

Offensichtlich unbegründete Anträge [Bearbeiten]

Der § 30 AsylVerfG legt fest, wann ein Antrag "offensichtlich unbegründet" ist, und § 36 AsylVerfG regelt für diese Fälle das weitere Verfahren.

Ein als offensichtlich unbegründet abgelehnter Antrag hat, sofern die Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 AsylVerfG geschah, eine Sperrwirkung, da nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Diese Sperrwirkung kann teilweise durch § 25 Abs. 5 AufenthG, vollständig aber nur durch ein besonderes Befristungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beseitigt werden.[5] Angesichts dieser Sperrwirkung, die nur in bestimmten Fällen im Klageverfahren anfechtbar ist, sollte ein Asylantrag nur wohlüberlegt gestellt werden.[6]

Der deutsche Anwaltverein forderte die ersatzlose Streichung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da seine Sperrwirkung zu "Kettenduldungen" trotz verhandener Integrationsleistungen führe, europa- und völkerrechtlichen Vorgaben widerspreche und eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber ausgewiesenen Ausländern darstelle.

Falsche oder unvollständige Angaben [Bearbeiten]

Falsche oder unvollständige Angaben beim Asylantrag haben aufgrund der genannten Sperrwirkung und bestehender strafrechtlicher Regelungen für den Asylsuchenden bedeutende Folgen. Insbesondere ergibt sich später bis zur Aufdeckung der Tatsachen bei jeglicher Beurkundung – etwa bei Eheschließung, bei der Geburt eines eigenen Kindes oder bei angestrebter Einbürgerung[7] – eine subjektiv äußerst schwierige Lage, in der sowohl die Beibehaltung der Lüge einerseits als auch die Aufdeckung des früheren eigenen Fehlverhaltens neben psychischen Belastungen zugleich erhebliche asyl- und ausländerrechtliche Konsequenzen und mit sich bringen kann. Zugleich drohen, sofern nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, auch strafrechtliche Konsequenzen.[8]

Klärt der Asylsuchende nachträglich die Tatsachen, wird der auf falschen oder unvollständigen Angaben beruhende Asylantrag in der Regel neu geprüft. Die Ausländerbehörde darf dabei im Rahmen ihres Ermessens aufenthaltsrechtlich lange zurückliegende, selbst aufenthaltsrechtlich relevante Täuschungen ggf. außer Betracht lassen; die Prüfung kann jedoch auch zur Ausweisung führen.[8] In einigen Bundesländern schließen falsche oder unvollständige Angaben eine Berücksichtigung durch die Härtefallkommission aus.[9]

Falsche oder unvollständige Angaben zu entscheidungsrelevanten Fragen wirken sich im Übrigen auch gemäß der Qualifikationsrichtlinie des europäischen Sekundärrechts ggf. auch auf die Flüchtlingseigenschaft aus. Denn Artikel 14 der Qualifikationsrichtlinie (in der alten Fassung von 2004 sowie der neuen Fassung von 2011) sieht vor: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass […] eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits […] für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.“ Das heißt, der Asylbewerber hat dann auch nicht den Status eines Konventionsflüchtlings.

Missbrauch [Bearbeiten]

Reist der Flüchtling illegal ein, gilt zunächst, dass er hierfür laut dem in Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden kann, sofern er sich umgehend bei den Behörden meldet. Gängiger Rechtsauffassung zufolge gilt zudem: „Ein evident rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt [..] keinesfalls bereits dann vor, wenn ein Antrag auf Flüchtlingsschutz offensichtlich unbegründet ist, sondern bedarf eines zielgerichteten missbräuchlichen Handelns.“[10]

Auf Straffreiheit nach Artikel 31 GFK kann sich jedoch nur berufen, wer die Täuschung über die Identität dann im behördlichen Asylverfahren nicht mehr aufrechterhält.[10] Eine missbräuchliche Verwendung des Asylantragsrechts, etwa durch falsche oder unvollständige Angaben (siehe auch: Identitätsfeststellung im Asylrecht) oder Vorlage falscher Dokumente bei Asylantragstellung, kann im Nachhinein zur Ausweisung nach § 55 AufenthG führen. Zudem stellt die seit dem 1. November 2007 gültige Version des § 95 AufenthG Abs. 2 Nr. 2 die Erschleichung der Duldung unter Strafe.[11][12][13] So sind falsche oder unvollständige Angaben nach § 95 AufenthG mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr (§ 95 Abs. 1) oder drei Jahren (§ 95 Abs. 2) belegt. Nach § 84 und § 84a AsylVerfG ist auch die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung strafbar.

Ein Missbrauchs des Asylantragsrechts steht den öffentlichen Interessen entgegen, zumal sie die Kosten von Gemeinde und Staat erhöht und tendenziell der Ausländerfeindlichkeit und der Entstehung krimineller Strukturen Vorschub leisten kann.[14]

Neben den strafrechtlichen Vorschriften des Ausländer- und Asylrechts sind auch Vorschriften des Strafgesetzbuches von Belang, falls Straftaten zur Erlangung oder zur Ausnutzung des Status als Asylbewerber begangen werden. So kann eine mittelbare Falschbeurkundung mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren nach § 271 StGB vorliegen, wenn es sich nicht ausschließlich um eigene Bekundungen des Asylantragstellers handelt.[8][15] Des Weiteren kommen insbesondere Straftaten nach § 263 StGB, § 267 StGB, § 272 StGB, § 273 StGB, § 274 StGB Abs. l Nr. l und § 281 StGB infrage[14].

Die hier genannte tatsächliche missbräuchliche Anwendung des Asylantragsrechts ist zu unterscheiden vom politischen Schlagwort des "Asylmissbrauchs"; keinesfalls sind pauschal alle abgelehnte Asylanträge als Missbrauch zu bezeichnen (für Einzelheiten zum Schlagwort siehe: Asylmissbrauch#Asyldebatte).

Entwicklung [Bearbeiten]

Jahr Zahl der Asylanträge[16]
1990 193.063
1991 256.112
1992 438.191
1993 322.599
1994 127.210
1995 127.937
1996 116.367
1997 104.353
1998 98.644
1999 95.113
2000 78.564
2001 88.278
2002 71.124
2003 50.563
2004 35.607
2005 28.914
2006 21.029
2007 19.164
2008 22.085
2009 27.649
2010 41.332
2011 45.741
2012 64.539

Ein vorläufiger Höhepunkt wurde im Jahr 1992 mit über 400.000 Asylanträgen in Deutschland erreicht. Damals kamen die meisten Antragsteller aus dem ehemaligen Jugoslawien. Ab 1993 fand aber ein kontinuierlicher Rückgang statt. 2005 wurden 29.000 Asylanträge gestellt. Nur etwa zehn Prozent der Bewerber – also 2.900 Asylbewerber – können mit dauerhaftem Bleiberecht rechnen, bis zum Jahr 2007 blieb die Zahl der Erstanträge rückläufig. So sank die Zahl der Anträge auf 19.164 und somit auf niedrigsten Stand seit 1977.[17]

Seit dem Jahr 2008 steigt die Anzahl der Anträge allerdings wieder an. 2012 wurde der höchste Stand seit 2002 erreicht.[18] Grund für den Anstieg war unter anderem der Anstieg von Asylbewerbern aus Serbien und Mazedonien als Folge der Abschaffung der Visumpflicht für beide Staaten im Dezember 2009.[19]

Botschaftsasyl [Bearbeiten]

Laut deutschem Asylrecht können nur Personen, die sich in Deutschland befinden, Asyl beantragen. In einer deutschen Botschaft kann kein Asylantrag gestellt werden. Nichtsdestotrotz kann ein deutscher Botschafter kann einem Gast zeitweise Schutz bieten. Im Gegensatz zum deutschen Asylrecht erlaubte es das schweizerische Asylrecht lange Zeit, Asylgesuche bei den Schweizer Auslandsvertretungen einzureichen; seit dem 29. September 2012 wurde diese Möglichkeit abgeschafft und durch ein Visum aus humanitären Gründen ersetzt, das gewährt wird, wenn im Einzelfall offensichtlich davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Der Antrag ist in einer Schweizer Botschaft des eigenen Herkunftslandes zu stellen: befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, wird in der Regal davon ausgegangen, dass keine Gefährdung mehr besteht.[20]

Ersuchen um Schutz oder politisches Asyl in Botschaften sind in der Geschichte häufig. Damit verbundene Geschehnisse können auch u. U. historische weltpolitische Bedeutung einnehmen.

In Bezug auf Deutschland ist es von besonderem historischer Bedeutung, dass im Sommer 1989, nachdem die DDR die Ausreise nach Ungarn verbot, Tausende von DDR-Bürgern versuchten, in den westdeutschen Botschaften in Ost-Berlin, Prag, Warschau und Budapest Asyl zu erhalten und dadurch ihre Ausreise aus der DDR zu erzwingen; die freie Ausreise sicherte ihnen schließlich Außenminister Hans-Dietrich Genscher im Oktober 1989 zu – siehe auch: Chronik der DDR (1981–1990).

Literatur [Bearbeiten]

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl (Nov. 2012)
  2. BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 – BVerfGE 80, 315 (334 f. und 344 ff.).
  3. Vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970).
  4. Das behördliche asylrechtliche Verfahren. Abgerufen am 30. April 2013 (PDF).
  5. Klaus Dienelt: Humanitäres Aufenthaltsrecht beseitigt Sperrwirkung einer Ausweisung nur beschränkt. Abgerufen am 30. April 2013.
  6. Kerstin Müller: Keine Chance mehr? Nach der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. In: Asylmagazin 10/2009, S. 3–8. Abgerufen am 30. April 2013 (PDF; 137 kB).
  7. Eine auf Täuschung beruhendes Einbürgerungsverfahren ist nichtig, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2012, Az. 11 K 3014/12
  8. a b c Falsche Angabe des Namens und des Geburtsdatums während des Asylverfahrens. frag-einen-anwalt.de, abgerufen am 29. April 2013.
  9. Die Härtefallkommissionen der Bundesländer. Abgerufen am 29. April 2013 (PDF; 1,8 MB).
  10. a b Zur Rolle des Art. 31 Abs. 1 siehe: Andreas Fischer-Lescano, Johan Horst: Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 I GFK. Zur Rechtfertigung von Straftaten bei Flüchtlingseinreisen, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 3/2011, S. 81–90
  11. In der vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2007 gültigen Version des AufenthG war die Erschleichung der Duldung nicht strafbar, siehe: Versionsunterschiede § 95 AufenthG.
  12. "Der Gesetzgeber hat bewusst von einer Strafandrohung der Erschleichung der Asylanerkennung sowohl im Asylverfahrensgesetz als auch im Ausländerrecht abgesehen", KG, Urteil vom 15. Dezember 2008, Az (4) 1 Ss 284/08 (222/08)
  13. vgl. auch: 1 Ss 410/08 (156/08), KG Berlin, Beschluss vom 22.12.2009. Abgerufen am 30. April 2013 (PDF).
  14. a b Konzeption zur Bekämpfung missbräuchlicher Verwendung des Asylantragsrechts, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums - IV D l/l C-6592/2 und des Justizministeriums 4725 - III A-6 vom 1.8.1995. Abgerufen am 30. April 2013.
  15. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2008 - 3 Ss 226/07. Abgerufen am 3. Mai 2013 (PDF).
  16. BMI: Migrationsbericht − Asylanträge, S. 119 [Angaben von 1990 bis 2008]
  17. Zahl der Asylbewerber auf historischem Tiefstand. Financial Times Deutschland, 10. Januar 2008, abgerufen am 3. Mai 2013.
  18. BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl
  19. Süddeutsche Zeitung: Flüchtlingsstrom vom Balkan versiegt, 14. Januar 2011
  20. Weisung an die schweizerischen Auslandsvertretungen und die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone, des Fürstentums Liechtenstein und der Städte Bern, Biel und Thun, Nr. 322.126: Visumsantrag aus humanitären Gründen. Bundesamt für Migration, 28. September 2012, abgerufen am 11. Mai 2013.

Weblinks [Bearbeiten]

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