Audiatur et altera pars

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Audiatur et altera pars (lat. „man höre auch die andere Seite“) ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Römischen Recht. Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der in allen modernen Rechtsordnungen ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist. Deutschrechtlich findet dieser Gedanke seinen Niederschlag in dem aus dem Mittelalter stammenden niederdeutschen Rechtssprichwort: „enes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, man soll sie billig hören beede“.[1]

Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Prozess beteiligten Personen zu hören hat, bevor er sein Urteil fällt. Er geht als Rechtsgrundsatz auf den Stoiker Seneca zurück und ist in seinem Werk Medea (Medea 199) verbrieft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör aus folgenden Elementen: Jedermann muss vor Gericht tatsächlich durch den Richter zugehört werden, er muss das Gesagte in seiner Entscheidung aber auch tatsächlich und rechtlich berücksichtigen. Zudem müssen die Verfahrensbeteiligten durch gerichtliche Information in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen auch auf die aktuelle Faktenlage ausrichten zu können.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht zu trennen vom Verfahrensgrundrecht der Rechtsweggarantie, also des Zugangs zu gerichtlicher Kontrolle: Wer formell das Portal des Gerichs passiert hat, soll auch materiell rechtliches Gehör im Prozess erhalten.

Auch der presserechtliche Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung ist auf diesen Rechtsgrundsatz zurückzuführen.

Siehe auch: Latein im Recht

[Bearbeiten] Nachweise

  1. Martin Kriele: Einführung in die Staatslehre, 5. Aufl., Westdeutscher Verlag, Opladen 1994, S. 238 ISBN 3-531-12564-8.
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