Aufwandsentschädigung

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Eine Aufwandsentschädigung stellt die Deckung der Mittel dar, die für die Erbringung einer Leistung notwendig sind. Der Begriff ist vom schuldrechtlichen Aufwendungsersatz zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung in Deutschland [Bearbeiten]

1. Übungsleiterfreibetrag [Bearbeiten]

Bis zu 2400 Euro jährlich (bis 2012 2100 Euro) sind steuerfrei

(Beträge, die nach § 3 Nr. 26b EStG gezahlt werden, werden in die Gesamtsumme eingerechnet; rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26 EStG) für:

  • Nebenberufliche Tätigkeiten: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt, das heißt maximal 13 Stunden pro Woche. Für die Nebenberuflichkeit ist das Vorliegen eines „Hauptberufes“ ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
  • Tätigkeiten als
    • Übungsleiter (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche, das heißt Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung)
    • Betreuer (zum Beispiel Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter)
    • Künstler (zum Beispiel Sänger, Kirchenmusiker, Theaterverein, Fastnachtsverein)
    • Pflegekräfte (Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen)
  • Bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

2. Ehrenamtsfreibetrag [Bearbeiten]

Bis zu 720 Euro jährlich (bis 2012 500 Euro) sind steuerfrei

(rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26a EStG):

  • Für nebenberufliche Tätigkeiten (siehe oben)
  • Sonstige (das heißt nicht durch Nr. 26 abgedeckte) ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel
    • Vereinsvorstand, Vereinskassierer
    • Platz- und Gerätewart
    • Ausbildung und Betreuung von Tieren
  • Bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

3. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen (ab 2013) [Bearbeiten]

Bis zu 2400 Euro jährlich sind steuerfrei.

(Rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26b EStG; Beträge, die nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt werden, werden in die Gesamtsumme eingerechnet)

Aufwandsentschädigungen für

4. Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten [Bearbeiten]

Bis zu 175 Euro monatlich sind steuerfrei

(Rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 12 EStG) für:

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten (zum Beispiel Mitarbeiter Gutachterausschuss oder Verwaltungsrat)
  • Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts

Allgemeines [Bearbeiten]

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, kann aber auf verschiedene Organisationen im Rahmen des Freibetrages aufgeteilt werden. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2400 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.

Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen. Übersteigende Einnahmen können nur um Betriebsuagaben und Werbungskosten gemindert werden, soweit diese den steuerfreien Betrag übersteigen.

Weblinks [Bearbeiten]

Wiktionary Wiktionary: Aufwandsentschädigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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