Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe, auch als Schwerbehindertenabgabe oder Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe bezeichnet, müssen in Deutschland Arbeitgeber entrichten, die nicht die im SGB IX gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
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[Bearbeiten] Abgabepflichtige Arbeitgeber
Die Abgabe kommt in Betracht für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Sie ist zu zahlen, wenn nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind (Siehe Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 2 Kapitel 2 Beschäftigungspflicht).
[Bearbeiten] Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Höhe der Ausgleichsabgabe betrug für das Jahr 2011 gemäß § 77 SGB IX je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
- 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
- 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
- 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
Kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen folgende Beträge zahlen:
- Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, andernfalls zahlen sie je Monat weiterhin 105 Euro.
- Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 105 Euro, wenn sie nur 1 Pflichtplatz besetzen, und 360 Euro (2 x 180,-), wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Die Ausgleichsabgabe ist für das Jahr 2012 erhöht worden[1]. Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2012 fällig wird:
- 115 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
- 200 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
- 290 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %
[Bearbeiten] Selbstveranlagungspflicht der Arbeitgeber
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von den Arbeitgebern selbst auf der Grundlage ihrer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote zu ermitteln. Sie wird jährlich im Nachhinein berechnet und am 31. März des Folgejahres fällig. Es handelt sich also um eine Selbstveranlagungspflicht der Arbeitgeber. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das zuständige Integrationsamt erfolgt nicht.
Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Die Agentur für Arbeit leitet die Daten an das Integrationsamt weiter. (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
[Bearbeiten] Anrechnung der Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen, können gemäß § 140 SGB IX 50 Prozent des Gesamtrechnungsbetrags abzüglich der Materialkosten auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
[Bearbeiten] Zweck der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe soll einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z. B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Aus der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt entrichtet wird, werden hauptsächlich Hilfen für schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz und Arbeitgeber, denen durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen höhere Kosten entstehen, finanziert.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Nachweise
- ↑ Bekanntmachung über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX) vom 16. Dezember 2011 Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 196 vom 29. Dezember 2011, Seite 4624
[Bearbeiten] Weblinks
- Wann und wo sind die Unterlagen einzureichen?
- REHADAT-Elan - Software zur Erstellung der Anzeige nach §80 Abs. 2 SGB IX
- Internetrechner zur Berechnung der Ausgleichsabgabe von REHADAT-Elan
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