Thronfolge (Schweden)
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Die schwedische Thronfolge ist im schwedischen Thronfolgegesetz (schwedisch: Successionsordningen, SO) von 1810 geregelt, dem ältesten Teil der vierteiligen schwedischen Verfassung.
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[Bearbeiten] Hintergrund
Das Thronfolgegesetz wurde 1810 vom Ständereichstag angenommen und am 26. September des gleichen Jahres in Kraft gesetzt. Es ersetzte die vorhergehende Regelung und war notwendig geworden, um die Thronfolge nach der Wahl Jean Baptiste Bernadottes zum schwedischen Kronprinzen, des späteren Königs Karl XIV. Johann, zu regeln. Thronfolgeberechtigt waren nur dessen männliche Nachfahren.
Der Reichstag änderte das Thronfolgegesetz 1980 und erweiterte die Erbfolge auf weibliche Nachkommen. Außerdem wurde die Thronfolge des Geschlechts Bernadotte auf die Nachfahren des derzeitigen Königs Karl XVI. Gustaf beschränkt. Nachfahren Karl XIV. Johanns anderer Linien wurde das Thronfolgerecht genommen. In einer Übergangsregel behielt Karl XVI. Gustafs Onkel Prinz Bertil das Thronfolgerecht nachrangig nach Karl XVI. Gustafs Nachkommen. Diese Übergangsregel wurde nach dem Tod Prinz Bertils 1997 obsolet.
[Bearbeiten] Thronfolgeregelung
Das Thronfolgegesetz bestimmt, dass die schwedische Königswürde an Nachfahren von Karl XVI. Gustaf nach dem Erstgeburtsrecht weitervererbt wird. Ursprünglich waren nur männliche Nachkommen nachfolgeberechtigt, seit 1980 sind es auch weibliche Nachkommen.
Das Thronfolgegesetz enthält des weiteren Regelungen zum Glauben und zur Eheschließung der Mitglieder des schwedischen Köngishauses. Ein Mitglied des Königshauses muss der Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören. Eine Eheschließung muss sowohl vom König als auch von der schwedischen Regierung genehmigt werden. Verstößt ein Mitglied des Königshauses gegen eine der Regelungen, verliert es sein Thronfolgerecht. Der König selbst ist nicht an die Bedingung zur Eheschließung gebunden, kann also ohne Genehmigung der Regierung eine Ehe eingehen.
[Bearbeiten] Thronfolgerliste
Damit ergibt sich diese Thronfolgerliste:
[Bearbeiten] Austritt aus dem schwedischen Königshaus
Der Austritt aus dem schwedischen Königshaus wurde bis 1973 von jedem schwedischen thronfolgeberechtigten Prinzen verlangt, dessen Ehe dem Gesetz der Ebenbürtigkeit widersprach.
Um eine Ehe einzugehen, musste der Betroffene die Genehmigung des Familienoberhauptes (des regierenden Königs) einholen, die im Falle der unebenbürtigen Ehen niemals erteilt wurde. Der Betroffene verlor seinen Rang als Erbprinz (schwedisch: Arvfurste), seinen Adel, Herzogstitel und sogar seinen Familiennamen, da er ja „Erbprinz von Schweden“ (Sveriges Arvfurste) geheißen hatte. Er verlor auch seine Stellung als Ritter und Komtur der Orden Seiner Königlichen Majestät, das heißt Ritter des Seraphinenordens, der ihm durch Geburt zustand, und durfte in der Regel nur das Großkreuz des zweithöchsten Ordens, des Orden vom Nordstern behalten. Der neue Name wurde ihm in einer besonderen Sitzung der Regierung in Anwesenheit des Königs (sog. Conseil) zugeteilt und lautete wie der Name des regierenden Geschlechts Bernadotte.
Die einzige Ausnahme von der Regel der Ebenbürtigkeit war die zweite Heirat des verwitweten Kronprinzen, späteren Königs Gustav VI. Adolf mit der streng genommen unebenbürtigen Lady Louise Mountbatten im Jahre 1923, die von seinem Vater Gustav V. genehmigt wurde.
In einem einzigen Fall (siehe unten, Prinz Oscar) erhielt einer der Betroffenen einen schwedischen Adelstitel, die anderen waren anfänglich einfache „Herren Bernadotte“. Die Prinzessinnen, als nicht thronfolgeberechtigt, waren von der Regelung ausgenommen. Auch der regierende König selbst brauchte dem Gesetz nicht zu folgen, vergleiche die Heirat des jetzigen Monarchen Carl XVI. Gustaf mit Silvia Sommerlath.
Zwischen 1888 und 1946 mussten fünf Prinzen aus dem Königshaus von Schweden austreten:
- 1888: Oscar Carl August, (1859-1953), Sohn des Königs Oskar II., erhielt 1888 von der schwedischen und norwegischen Regierung den lebenslangen Titel Prinz Bernadotte und 1892 den luxemburgischen Titel Comte de Wisborg/Graf von Wisborg für sich und seine Nachkommen. Diese Linie existiert bis heute.
- 1932: Gustaf Lennart Nicolaus Paul (1909-2004), Enkel des Königs Gustav V., erhielt 1951 den luxemburgischen Titel Graf von Wisborg. Diese Linie wird Bernadotte zu Mainau genannt und existiert bis heute.
- 1934: Sigvard Oscar Fredrik, (1907-2002), Sohn des Kronprinzen, späteren Königs Gustav VI. Adolf, erhielt 1951 den luxemburgischen Titel Graf Bernadotte. Diese Linie existiert bis heute.
- 1937: Carl Gustaf Oscar Fredrik Christian, (1911-2003), Neffe des Königs Gustav V., Schwager des Königs von Belgien Leopold III. erhielt 1938 den lebenslangen belgischen Titel Prinz Bernadotte und einen belgischen Grafentitel für seine Nachkommen. Die Linie ist erloschen.
- 1946: Carl-Johan Arthur, (1916-) Sohn des Kronprinzen (späteren Königs Gustav VI. Adolf), erhielt 1951 den luxemburgischen Grafentitel. Die Linie ist erloschen.
Sämtliche Bernadottes mit luxemburgischer Grafenwürde erhielten das 1892 dem Prinzen Oscar verliehene Wappen, jedoch ohne das Prädikat von Wisborg.
Durch diese Austritte war beim Tode des Königs Gustav VI. Adolf im Jahre 1973 die Schar der thronfolgeberechtigten Prinzen so dezimiert, dass nur zwei (von insgesamt etwa 17 lebenden männlichen Bernadottes) thronfähig geblieben waren - der heutige König Carl XVI. Gustaf und sein 64-jähriger Onkel Prinz Bertil.
- 1976 genehmigte König Carl XVI. Gustaf die Ehe seines Onkels Prinz Bertil, Herzog von Halland, (1912 - 1997) mit dessen langjähriger Lebensgefährtin Mrs. Lilian Craig geb. Davies ohne Verlust der Prinzenwürde.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Almanach de Gotha. Gotha 1901 und 1930
- Ch. von Warnstedt (Hrsg.): Ointroducerad Adel 1975. Uppsala 1975

