BGB-Informationspflichten-Verordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Basisdaten
Titel: Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
Kurztitel: BGB-Informationspflichten-Verordnung
Abkürzung: BGB-InfoV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 238 Abs. 1 EGBGB
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Fundstellennachweis: 400-1-4
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 342)
Inkrafttreten am: 9. Januar 2002
Neubekanntmachung vom: 5. August 2002
(BGBl. I S. 3002)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 17. Januar 2011
(BGBl. I S. 34, 37)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Februar 2011
(Art. 5 G vom 17. Januar 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) regelt die Informationspflichten, die ein Unternehmer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen, Teilzeitwohnrechte-Verträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Reiseverträgen mit einem Verbraucher zu beachten hat. Ferner werden die Informationspflichten von Kreditinstituten konkretisiert. Die BGB-InfoV ergänzt damit zahlreiche verbraucherrechtliche Vorschriften des deutschen BGB.

Seit dem 11. Juni 2010 sind zahlreiche Paragraphen der BGB-InfoV weggefallen[1]. An ihre Stelle tritt Art. 246Vorlage:Art./Wartung/buzer EGBGB, auf den die einschlägigen Vorschriften des BGB nunmehr verweisen. Im Zuge einer Gesetzesänderung wurde auch die Muster-Widerrufsbelehrung aus der BGB-InfoV gestrichen und als Anlage zum EGBGB genommen. Weil diesen Regeln damit Gesetzesrang zukommt, wurde für den Fernabsatz ein Stück weit Rechtssicherheit hergestellt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Regelung ist Art. 240Vorlage:Art./Wartung/buzer EGBGB, der aufgrund der Richtlinie 97/7/EG eingefügt worden war.

[Bearbeiten] Regelungsgehalt

[Bearbeiten] Fernabsatzverträge mit Verbrauchern

Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen folgende Informationen zur Verfügung stellen (die folgende Aufzählung gibt nur die zentralen Punkte wieder):

  • seine Identität, ggf. mit Registernummer,
  • die Identität eines Vertreters des Unternehmens, wenn der Vertrag über diesen Vertreter abgeschlossen wird,
  • die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und andere wichtige Anschriften,
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung und die Art, wie der Vertrag zustande kommt,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine regelmäßige Leistung beinhaltet,
  • evtl. Vorbehalte,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile,
  • ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten bzw. sonstige Kosten,
  • Einzelheiten bzgl. Zahlung und Lieferung,
  • Angaben über Widerrufs- und Rückgaberechte mit Angabe, wie dieser Widerruf zu erklären ist,
  • sonstige Kosten, die durch Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen sowie
  • bei befristeten Angeboten die Gültigkeitsdauer.

[Bearbeiten] Finanzdienstleistungen

Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer noch eine Reihe weiterer Informationen liefern:

  • die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens,
  • ggf. Hinweis auf spezielle Risiken, die mit den angebotenen Finanzdienstleistungen verbunden sind,
  • die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
  • die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer dem Vertrag zugrunde legt,
  • Regelungen über das anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
  • die Sprachen, in der der Vertrag und seine Bedingungen mitgeteilt werden und in denen der Unternehmer die Kommunikation mit dem Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages führen will,
  • einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Schiedsverfahren und dessen Voraussetzungen,
  • das Bestehen eines Garantiefonds oder von Entschädigungsregelungen,

[Bearbeiten] Reisevertrag

Besondere Bedeutung hat die BGB-InfoV für Reiseverträge. Sie konkretisiert die §§ 651a bis 651mVorlage:§/Wartung/buzer BGB. Sie trifft für die allgemeinen Reisebedingungen die entscheidenden Voraussetzungen und verlangt deutliche Angaben über das Reiseprospekt. Die Angaben im Reiseprospekt sind nach § 4Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 S. 1 BGB-InfoV bindend. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, über die Visums-, Pass- und gesundheitspolizeilichen Formalitäten weitgehend aufzuklären. Daneben gibt die BGB-InfoV ein Muster für den Reisesicherungsschein, der nach § 651k Abs. 5 BGB verbindlich ist.

Weiterhin regelt die Verordnung Einzelheiten über die Art und Weise, in der diese Informationen dem Verbraucher übermittelt werden müssen.

[Bearbeiten] Überweisungen

Die Vorschriften für die Kreditinstitute beziehen sich auf Überweisungen nach den §§ 675a bis 676cVorlage:§/Wartung/buzer BGB. Neben diese nationalgesetzlichen Informationspflichten tritt auch die EG-Verordnung 2560/2001/EG, nach der die Banken verpflichtet sind, die internationale Kontonummer (IBAN) und die SWIFT-Adresse (BIC) auf den Kontoauszügen anzugeben.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Aktuelle Änderungen der BGB-InfoVVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer

[Bearbeiten] Literatur

  • Palandt-Grüneberg: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung der BGB-Info-VO, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4

[Bearbeiten] Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Mitmachen
Drucken/exportieren
Werkzeuge