Bannmühle

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Bannmühle, Kameralmühle oder der Mühlenbann ist ein im 12. Jahrhundert entstandenes grundherrliches Gewerbebannrecht. Friedrich Barbarossa erließ das Gesetz 1158. Es sicherte den Grundherren das alleinige Recht zum Bau und Betreiben einer Mühle zu. Der Mühlenbann oder Mühlenzwang verpflichtete alle Untertanen eines Grundherrn, ihr Getreide ausschließlich dort ( in der Kameralmühle ) mahlen zu lassen und sicherte somit dem Müller über Jahrhunderte gleich bleibende Einkünfte. Verstöße gegen das Bannrecht wurden mit Strafen belegt.

Im beginnenden 19. Jahrhundert wurde mit Einführung der Gewerbefreiheit durch die Stein-Hardenbergschen Reformen 1810 in Preußen dieses Bannrecht abgeschafft.

Bekannte Bannmühlen befinden sich in St. Leon-Rot und in Neunkirchen. Es handelt sich um eines der am weitesten verbreiteten Bannrechte.

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