Kinderzulage

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Dieser Artikel erläutert die deutsche Kinderzulage. Ebenfalls mit Kinderzulage bezeichnet man in der Schweiz eine von mehreren Familienzulagen. Die schweizerische Kinderzulage wird unter Familienzulage erläutert.

Die Kinderzulage ist in Deutschland eine Zulage für Personen, die ein oder mehrere Kinder versorgen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Nach dem Eigenheimzulagengesetz

Die Kinderzulage ist im § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz geregelt und ersetzt seit dem 1. Januar 1996 das Baukindergeld. So können Bauherren oder Erwerber von Wohneigentum, die einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich (für die Dauer der Grundförderung) eine Kinderzulage von 800 € beantragen. Voraussetzung: das Kind gehört zum gemeinsamen, inländischen Haushalt oder hat dazu gehört.

[Bearbeiten] Nach dem Einkommensteuergesetz

Siehe Riester-Rente.

[Bearbeiten] Nach dem Kindergeldgesetz

Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

  1. sie für diese Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 Bundeskindergeldgesetz haben,
  2. ihr Einkommen oder Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und
  3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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