Baumschutz

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Baumschutz an einer Baustelle der Bundesstraße 6 in Seckenhausen
Gitterrost für einen Straßenbaum
Netz für Baumschutz gegen Verbiss
Baumschutz gegen Verbiss mit einfachen Mitteln: Metalldosen

Der Begriff Baumschutz ist ein Spezialfall des Gehölzschutzes und wird oft synonym verwendet. Er steht für Maßnahmen, Rechtsnormen oder Richtlinien, die den einzelnen Baum oder eine Gruppe von Bäumen schützen soll. Beschädigungen oder Fällungen/Rodungen sollen vermieden oder ausgeglichen werden. Der Baumschutz ist zum Beispiel bei Baumaßnahmen zu beachten. Einige Staaten kennen den besonderen Schutz für einzelne Bäume als Baumdenkmal.

Rechtliche Regelung in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als rechtliche Grundlage für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Der allgemeine Baumschutz ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern den Ländergesetzen und vor allem Satzungen der Gemeinden überlassen. Sind solche Regelungen nicht vorhanden, soll sich der Baumschutz bei Eingriffen in den Naturhaushalt durch die Anwendung der §§ 18 und 19 BNatSchG (Eingriffsregelung) erreichen lassen. Aus dem § 19 des BNatSchG ergibt sich bei Baumaßnahmen auch das verbindliche Gebot der Vermeidung und Minimierung. Bei Baumaßnahmen ist diesem Gebot der Vermeidung Rechnung getragen, wenn mindestens die DIN 18920 Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen eingehalten wird sowie die RAS-LP 4 Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Beachtung findet und die Bäume über einen Zeitraum von mindestens drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Maßnahme keine Schädigungen aufweisen.

Viele Gemeinden und Städte haben Baumschutz- oder Gehölzschutzsatzungen als Rechtsnormen erlassen. Diese enthalten eine Definition der geschützten Gehölze (z. B. nach Stammumfang bei Bäumen oder nach Kronenumfang bei Büschen und Sträuchern). Meist werden nur private Grundstücksbesitzer verpflichtet, Fällungen zu unterlassen. Fällungen und habitusverändernde Eingriffe können genehmigungspflichtig sein. Es kann ein Antrag notwendig werden, in dem die zu fällenden Gehölze oder zu beschneidenden Bäume mit Stammumfang, Art, Vitalität genannt werden. Teilweise sind einzelne Bäume bereits in einem Lageplan kartografisch dargestellt.[1] Im Falle eines Bauantrags sind Einzelbäume in der Regel darzustellen. Die zuständige Behörde (häufig die Untere Naturschutzbehörde) kann eine Genehmigung erteilen und je nach Satzung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festlegen.

Ein Bestandsschutz für Bäume, Gehölze, Hecken gilt in der Regel in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. In dieser Zeit sind massive Rückschnitte nicht erlaubt. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Nist-, Lebens- und Brutstätten von Tieren.[2][3]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Baumschutz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Naturdenkmale in Niedersachsen Stand 31. Dezember 2022
  2. Bestandsschutz: Hecke schneiden nur noch bis Ende Februar erlaubt. Advocard.de (abgerufen am 18. März 2016).
  3. Vor dem Frühling noch die Hecke schneiden. Zuhause.de (abgerufen am 18. März 2016).