Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
| Langtitel: | Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten |
| Abkürzung: | BDG 1979 |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Dienstrecht |
| Fundstelle: | StF: BGBl. Nr. 333/1979 |
| Datum des Gesetzes: | 27. Juni 1979 |
| Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1980 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1. Z. 1).
Auf die ebenfalls beamteten Richteramtsanwärter und Richter sowie teils auch Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sondern das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (§ 1. Z. 2,3), ausgenommen ist auch der Lehrkörper der Land und forstwirtschaftlichen Schulen in Landeskompetenz (LFS), diese unterliegen dem Land und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz.
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet,[1] seither spricht man von Beamtendienstrecht.[2]
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Eintrag über Dienstpragmatik in: Austria-Forum, dem österreichischen Wissensnetz – online (auf AEIOU)
- ↑ Eintrag über Beamtendienstrecht in: Austria-Forum, dem österreichischen Wissensnetz – online (auf AEIOU)