Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Basisdaten
Titel: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Langtitel: Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten
Abkürzung: BDG 1979
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Dienstrecht
Fundstelle: StF: BGBl. Nr. 333/1979
Datum des Gesetzes: 27. Juni 1979
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 1980
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1. Z. 1).

Auf die ebenfalls beamteten Richteramtsanwärter und Richter sowie teils auch Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sondern das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (§ 1. Z. 2,3), ausgenommen ist auch der Lehrkörper der Land und forstwirtschaftlichen Schulen in Landeskompetenz (LFS), diese unterliegen dem Land und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz.

Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet,[1] seither spricht man von Beamtendienstrecht.[2]

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Eintrag über Dienstpragmatik in: Austria-Forum, dem österreichischen Wissensnetz – online  (auf AEIOU)
  2. Eintrag über Beamtendienstrecht in: Austria-Forum, dem österreichischen Wissensnetz – online  (auf AEIOU)
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