Bedemund

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Bedemund (von mhd. bede = Abgabe, beden = bitten und altdt. munt = Schutz, Gewalt), auch Beddemund, Bettemund, Bumede, Busengeld, Busenhuhn oder Frauenzins, lat. maritagium wurde in den nördlichen Regionen des heutigen Deutschland eine an den Lehnsherrn für dessen Zustimmung zur Verheiratung einer Leibeigenen zu zahlende Heiratsabgabe genannt.[1][2] Meist war der Bedemund von der Braut zu entrichten und nach manchen Hofrechten nur bei Verheiratung mit einer nicht zu demselben Hof gehörigen Person, bei der sog. Ungenossenehe.[3]

Insbesondere in Westfalen war ein Bedemund keine Heiratsabgabe, sondern eine Buße für die außereheliche Schwängerung einer Leibeigenen,[4] es sei denn, der Kindsvater heiratete die Schwangere vor Geburt des Kindes.[5] Die Leibeigenthums Ordnung im Bistum Osnabrück besagte beispielsweise in cap. 16, § 1. 2. u. 3:

„Das so genannte Bettemunds (Bedemund) Recht, exerciret der Guts-Herr gegen denjenigen, welcher dessen Eigenbehörige Magd beschwängert hat, derselbe muß nach altem Gebrauch sich mit dem Gutsherrn, mittels einer Tonne Butter, oder so gut er kann, abfinden.
Sollte aber selbe zum zweyten und mehrmalen beschwängert werden, so kann der Gutsherr zwar weiter keinen Bettemund, jedoch aber vom Thäter deswegen, daß er die Eigenbehörige noch mehr deterioriret hat, eine billigmäßige Statisfaction fordern.
Würde aber derjenige, welcher eine Eigenbehörige Magd schwängerte, dieselbe bevor das Kind gebohren, heyrathen, so ist er den Bettemund zu geben nicht schuldig.“

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Artikel Bedemund, in: Deutsches Rechtswörterbuch (Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache), Bd. 1, Weimar 1914–32, S. 1343 f.
  • Artikel Munt, in: Deutsches Rechtswörterbuch (Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache), Bd. 9, Weimar 1995, S. 973 ff.
  • Friedrich Gottlieb Piper: Gedanken vom Bedemuths- und Bettemunds-Recht in Westfalen. Halle 1761.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Manfred Gößwein: Der fränkische Staat und die fränkische Gesetzgebung (ohne Jahr)
  2. Braunschweigische Landschaft e.V./AG Heimatpfleger: Bedemund. (Memento des Originals vom 17. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.heimatpfleger.bsl-ag.de Online-Lexikon
  3. Adalbert Erler: Artikel maritagium, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 3, 1984, Sp. 279f.
  4. Werner Wittich: Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland. Leipzig 1896, S. 259.
  5. Johann Christian Palm: Kurzer Entwurff des Leibeigenthums-Rechts überhaupt und insbesonderheit wie selbiges in der Graffschaft Hoya und einigen anderen Westfälisches Provintzien hergebracht ist nebst einem Vorbericht, nach welchen Rechten und Gesezten man sich eigentlich in der Graffschafft Hoya zu richten habe. Hannover 1747, S. 29 f.: Cap. III. § 16.