Begriffsjurisprudenz

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Als Begriffsjurisprudenz wird - in einem abwertenden Sinne - die Rechtswissenschaft des mittleren und späteren 19. Jahrhunderts bezeichnet.

Das Wort wurde - in diesem Sinne - von Rudolph von Jhering in seiner Schrift Scherz und Ernst in der Jurisprudenz (Leipzig 1884, S. 337) geprägt. Insbesondere von Philipp Heck wurde es zur Kritik an dem herrschenden methodischen Vorgehen seiner Zeit herangezogen.

Grundlage der Begriffsjurisprudenz ist die Anwendung logischer Methoden auf das Recht. Sätze und Begriffe sollten gewissermaßen mathematisch-geometrisch in ein lückenloses und widerspruchsfreies System überführt werden, aus denen dann mithilfe von Obersätzen, Definitionen und Subsumtionen juristische Entscheidungen gefällt werden. Für rechtsschöpferisches Tätigwerden des Richters ließ die Begriffsjurisprudenz keinen Raum.

Als wesentlicher Vertreter der Begriffsjurisprudenz wird gemeinhin Georg Friedrich Puchta eingeordnet, dessen Rechtssystem sich nach Karl Larenz (Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, S. 19 ff.) als "Begriffspyramide" darstellen lässt. Die neuere Forschung relativiert jedoch diese Aussage. Wie Hans-Peter Haferkamp ("Georg Friedrich Puchta und die 'Begriffsjurisprudenz', 2004) nachweisen konnte, berücksichtigten die Arbeiten Puchtas in vielerlei Hinsicht auch praktische Bedürfnisse.

Ob die Abwertung der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, vornehmlich der Pandektistik, als Begriffsjurisprudenz berechtigt ist, wird zunehmend in Zweifel gezogen.

[Bearbeiten] Literatur

Siehe auch: Interessenjurisprudenz

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