Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist ein Sammelbegriff für Einrichtungen, die mit der Abwehr von Gefahren betraut sind. Das kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags geschehen oder aus ehrenamtlicher Initiative.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland [Bearbeiten]

Zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gehören in Deutschland alle Organisationen, die Aufgaben der inneren Gefahrenabwehr übernehmen. Dazu gehören polizeiliche Maßnahmen, aber auch Hilfeleistung bei Unglücken und Katastrophen.

Zu den BOS gehören neben öffentlichen Organisationen auch gemeinnützige Vereine und im Rettungsdienst auch private Unternehmen. BOS sind neben den Polizeien, dem Zoll, dem Technischen Hilfswerk (THW) sowie den Feuerwehren auch die Organisationen des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

Nicht Teil der BOS sind private Sicherheitsdienste und die Bundeswehr an sich, da nur Einrichtungen berücksichtigt sind, die für die innere Sicherheit oder die Nächstenhilfe zuständig sind. Einige Einheiten der Bundeswehr, wie die am Rettungsdienst beteiligten SAR-Einheiten und Fahrzeuge von Bundeswehrkrankenhäusern und einigen lokalen Sanitätsbereichen sowie die Bundeswehr-Feuerwehr, sofern sie in die kommunalen Alarm- und Ausrückeordnungen eingebunden ist, gehören jedoch zu den BOS.

Auch die Ordnungsämter werden nicht zu den BOS gezählt. Sind diese landesrechtlich (z. B. in Hessen) als Teil der Polizei anzusehen, so können sie als polizeiliche BOS gelten.

Die BOS in Deutschland verwenden ein eigenes Funknetz, den BOS-Funk, in Österreich das Funksystem der BOS, welcher Teil des nicht-öffentlichen mobilen Landfunks ist.

Im Folgenden eine Übersicht über die verschiedenen Einrichtungen, die zu den BOS gehören.

Innere Sicherheit [Bearbeiten]

Für die Innere Sicherheit sind folgende Organisationen verantwortlich:

Polizei [Bearbeiten]

Verfassungsschutz [Bearbeiten]

Auch der Verfassungsschutz ist Teil der BOS, obwohl er nicht mit vollzugspolizeilichen Rechten ausgestattet ist.

Zoll [Bearbeiten]

Nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr [Bearbeiten]

Behörden [Bearbeiten]

Organisationen [Bearbeiten]

Situation der Hilfsorganisationen [Bearbeiten]

Die Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst und Johanniter-Unfall-Hilfe an sich sind nicht Mitglied der BOS. Sie stellen jedoch oft ihr Personal und Gerät dem Rettungsdienst oder dem Katastrophenschutz (als Organisationen der öffentlichen Daseinsfürsorge) zur Verfügung. Sowohl Rettungsdienst als auch Katastrophenschutz sind Teil der BOS. Wird das Personal der Hilfsorganisationen für diese Tätigkeiten eingesetzt, ist es auch Teil der BOS. Die übrigen Tätigkeitsfelder der Hilfsorganisationen, wie Breitenausbildung (nicht dagegen die Helferausbildung), soziale Dienste, Jugendarbeit u. ä., gehören jedoch nicht den BOS an.

Österreich [Bearbeiten]

In Österreich setzt sich der Begriff „BOS“ erst langsam durch. In der Rechtsordnung wird er nur in § 20 (5) lit. j Kraftfahrgesetz[1] (hier erklärt mit „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen“), in § 2 (2) Z 1 Frequenznutzungsverordnung[2] (hier erklärt mit „Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“) sowie in Artikel 2 der Telekommunikationsgebührenverordnung[3] erwähnt.

Innerhalb der Organisationen wird der Begriff hauptsächlich mit der Einführung des neuen Funksystem der BOS verwendet.

Schweiz [Bearbeiten]

In der Schweiz wird für entsprechende Stellen die Bezeichnung Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS) bzw. Blaulichtorganisationen verwendet.[4]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. § 20 (5) lit. j Kraftfahrgesetz
  2. § 2 (2) Z 1 Frequenznutzungsverordnung
  3. Art. 2 Telekommunikationsgebührenverordnung
  4. Verordnung über die Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit