Beitrittsgebiet
Als Beitrittsgebiet werden die Teile Deutschlands bezeichnet, die nach dem Einigungsvertrag durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes (in der bis zum 2. Oktober 1990 geltenden Fassung) mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland geworden sind.[1] Infolgedessen wurde auf diese Bundesrecht übergeleitet.[2]
Da die Rechtsangleichung vielfach erst nach langen Übergangszeiten erfolgt, wird mit dem Begriff Beitrittsgebiet dasjenige Gebiet benannt, in dem ausnahmsweise noch abweichende bundesrechtliche Regelungen gelten.
Inhaltsverzeichnis |
Begriff [Bearbeiten]
Die Gleichsetzung des Beitrittsgebiets mit den sogenannten neuen Bundesländern ist ungenau, da der Status von Berlin (Ost) als Teil der DDR (→ Berlin-Frage) umstritten war und das Grundgesetz erst durch den Einigungsvertrag (EV) im gesamten Land Berlin in volle Geltung gesetzt wurde:[3] „Mit dem Beitritt und dem Wegfall der Vier-Mächte-Verantwortlichkeiten wächst dem Land Berlin (West) der östliche Teil Berlins zu, so dass es nur noch einen Stadtstaat Berlin als Bundesland gibt (…).“[4]
Geographischer Umfang des Beitrittsgebietes [Bearbeiten]
Das Beitrittsgebiet umfasst das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet,[5] in dem mit dem Wirksamwerden des Beitritts oder später das als Bundesrecht in der Bundesrepublik geltende Recht in Kraft getreten ist.[6] Es erstreckt sich damit neben den fünf Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen auch auf den Ostteil Berlins. Das ehemalige Ost-Berlin ist der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt. Das Beitrittsgebiet Berlins schloss demnach dessen Ostteil und West-Staaken ein, letzteres trotz seiner Zugehörigkeit zum früheren West-Berliner Bezirk Spandau.[7]
Die Umgliederungen, die erst nach dem Beitritt erfolgt sind, haben an dem Umfang des Beitrittsgebiets nichts geändert. So gehören die Gebiete des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die durch den Staatsvertrag vom 2./9. März 1993 zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen[8] wieder dem Land Niedersachsen angegliedert wurden, auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrags weiterhin dazu. Es handelt sich hierbei um das Gebiet der früheren Gemeinden Dellin, Haar, Kaarßen, Neuhaus (Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Triepkau, die seit dem 1. Oktober 1993 die Gemeinde Amt Neuhaus (bis September 1993 ein mecklenburgisches Amt) bilden, außerdem um die Ortsteile Neu-Bleckede und Neu-Wendischthun sowie Stiepelse der Gemeinde Teldau, die seit dem 30. Juni zur Stadt Bleckede (Bleckede-Wendischthun) bzw. seit dem 1. Oktober 1993 zur Gemeinde Amt Neuhaus gehören, und um das historisch-hannoveranische Gebiet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz.
Siehe auch [Bearbeiten]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ BGBl. II 1990 S. 890 f.
- ↑ Siehe Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 998, insbesondere die Artikel 3 und 8.
- ↑ Vgl. Hans Schneider, Gesetzgebung: ein Lehr- und Handbuch, 3., neu bearb. und erw. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2002, ISBN 3-8114-0853-4, § 16 Rn 615.
- ↑ Zit. nach Alfred Katz, Staatsrecht: Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg [u. a.] 2010, ISBN 978-3-8114-9778-8, § 6 Rn 129m (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche; mit Nachweisen).
- ↑ § 18 Abs. 3 SGB IV
- ↑ Art. 8 EV, Art. 143 Abs. 1 und 2 GG; vgl. GG Anhang EV.
- ↑ Anne Kaminsky (Hg.): Orte des Erinnerns: Gedenkzeichen, Gedenkstätten und Museen zur Diktatur in SBZ und DDR. 2., überarb. u. erw. Aufl., Ch. Links, Berlin 2007, ISBN 978-3-86153-443-3, S. 124.
- ↑ BGBl. I 1993 S. 1514–1517, in Kraft getreten am 30. Juni 1993.