Benutzer:Elkawe/Rechte ehemaliger Heimkinder 1949-1975

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Forderungen ehem. Heimkinder

Rechte ehemaliger Heimkinder 1949–1975 hatten eine grundlegende rechtliche Bedeutung für den Runden Tisch Heimerziehung der 50er und 60er Jahre, wo es ca. 3000 Kinderheime und Jugendanstalten mit ca. 800.000 Kindern und Jugendlichen gab.

Zusätzlich müssen die Themen: Rechte der ostdeutschen ehemaligen Heimkinder und die Zwangsarbeit ehemaliger Heimkinder oder Fürsorge und Fürsorgeerziehung von 1945 - 1991 berücksichtigt werden[1].

Versuch einer Wiedergutmachung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Demo ehemaliger Heimkinder
Medienwirksame Demo in Berlin

Durch schwere Menschenrechtsverletzungen an vielen ehemaliger Heimkindern, die das persönliche Re-Trauma der damals schlimmen Erlebnisse bzw. des Systems „Schwarzer Pädagogik“ ab 1945 erleben mussten und willen- und schutzlos ohne jegliche Kontrolle den Erziehungsberechtigten in den Kinderheimen und Jugendanstalten ausgeliefert waren, wurden im Jahr 2006 neun Petitionen im deutschen Bundestag eingereicht. Diese konnten zusammengefasst vom Petitionsausschuss Ende 2008 dem deutschen Bundestag übergeben werden[2]. Durch einen erstmals einstimmigen Beschluss aller fünf Fraktionen wurde zum erstenmal ein Runder Tisch zur Aufarbeitung eines ehemaligen Unrechts eingerichtet. Dieser sollte eine Möglichkeit der Wiedergutmachung selbstständig erarbeiten. Nach einem Zwischenbericht[3], wobei zeitgleich eine organisierte Demonstration, von der „Freien Initiative ehemaliger Heimkinder“ [4] in Berlin stattfand, wurde am 10. Dezember 2010 der RTH-Abschlussbericht beschlossen. Nach dem passieren einiger Ausschüsse wurde im Familien-Ausschuss die letzte Anhörung der Experten durchgeführt[5][6][7][8][9][10][11][12][13][14], so das der RTH-Abschlussbericht mit den unveränderten Lösungsvorschlägen am 19. Januar 2011 dem Parlamentspräsidenten Norbert Lammert überreicht wurde. Da die Verjährung im Vordergrund gestanden hatte und es auch angeblich nur „Leid und Unrecht“ anstatt Menschenrechtsverletzungen gab, waren die Lösungsvorschläge als Ergebnis für die ehemaligen Heimkinder, deren Menschenrechte damals versagten, in keinster Weise befriedigend[15][16][17]. Nach Beschuss des Bundestags von nur vier Fraktionen am 7. Juli 2011, verabschiedete dann die Bundesregierung am 16. November 2011, nur eine Wiedergutmachung ohne Rechtsanspruch in Form eines 120 Mill. € „Fonds Heimerziehung“, wobei davon 20 Mill. € als Rentenersatzleistungen dienen sollten. Die ehemaligen ostdeutschen Heimkinder und andere Opfergruppen sollten durch Aufstockung des Fonds mit berücksichtigt werden.

Die derzeitige Problematik bei der Umsetzung des Fonds Heimerziehung besteht darin, das nur über ein Gesetz eine rechtliche Möglichkeit besteht, um eine Hilfe- bzw. Unterstützungsleistung oder Rentenersatzleistung nicht mit dem SGB II und SGB XII anrechnen zu lassen. Anstelle der Wiedergutmachung der geforderten 300 € pro Monat oder 54.000 € als einmalige Zahlung, könnte auch eine Entschädigung als Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für die nicht Sozialversicherten Arbeiten (sog. Zwangsarbeit) in Form eines Rentenausgleichs, ohne die Verjährung zu berücksichtigen, über die „Deutsche Rentenversicherung“ abgewickelt werden, was allerdings von der Seite des Staates unterblieb.

Rechte ehemaliger Heimkinder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für alle staatlichen Schutzbefohlenen Pflegekinder & ehemaligen Heimkinder konnte das UN-Recht[18], das Europa-Recht und das EU-Recht benutzt werden.

Für ehemalige Heimkinder ist hierbei vor allem wichtig, welches europäische Recht und welches zuständige Gericht für die damaligen einfachen Rechte der Heimkinder auf Grund der UN-Charta sowie der EMRK letztendlich zuständig war, das im Internationales Privatrecht (IPR) & im grenzüberschreitenden Raum außerdem das Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) seinen Niederschlag findet. Das heißt auch, dass sich damals völkerrechtlich vertragsbedingt alle deutschen zuständigen Gerichte, an die für Heimkinder zuständigen internationalen Rechte halten mussten.

Der jetzige Staat Bundesrepublik Deutschland ist ab dem 8. Mai 1945 am Ende des Krieges (Stunde Null) bei allen ehemaligen Heimkindern für die Menschenrechtsverletzungen voll haftbar. Die geschäftsführende Regierung Dönitz vom sog. "Dritten Reich" des offiziellen derzeitigen „Deutschen Reichs“, war auf Grund des Völkerrechts-Beschluss ab 1945 abgesetzt und aufgehoben worden. Der Staat hatte nicht durch die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht aufgegeben, sondern nur das Militär (Deutsche Wehrmacht). Das Deutsche Reich hatte sich 1949 nur eine neue Verfassung und ein neuen Namen gegeben, so das dieser offiziell ein demokratischer Rechtsstaat wurde. Die erste Zeit hatte vorübergehend bis 1949 der Alliierte Kontrollrat den westdeutschen Staat stellvertretend im Auftrage Deutschlands mit Kontrollratsgesetzen verwaltet[19][20]. Im Potsdamer Abkommen hatte der Alliierte Kontrollrat ab August 1945 dafür sorge zu tragen, die Politische Grundsätze unter anderem durchzusetzen. Wörtlich: „Das Erziehungswesen in Deutschland sollte so überwacht werden, dass eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht werde“.

Wenn staatlich beauftragtes Handeln Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten der Exekutive oder Legislative in Deutschland, die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte, im Art. 1 EMRK Abschnitt I genannten Rechte gleich welcher Art, in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, z.B. der ehem. Heimkinder bestimmten Rechte und Freiheiten, durch einen rechtsfreien Raum missachtet, indem ihnen der Schutz der EMRK nicht gewährt wurde, muss Staatshaftung erfolgen[21]. Eine andere Interpretation der Konventionsverletzung würde im Widerspruch zu den Menschenrechten und auch zu Art.1 Abs. 2 GG stehen.
vgl. BVerfG L e i t s ä t z e, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011

Bis zum Jahr 2009 war die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) besonders wichtig, die in Deutschland am 5. Dez. 1952 ratifiziert wurde. Ab dem Zeitpunkt im Jahr 1952, mussten die einfachen Rechte der Heimkinder strikt eingehalten werden, denn wer dagegen verstieß machte sich strafbar und war sowie ist zum Schadensersatz verpflichtet. Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger und bedürfen gegenüber Erwachsenen noch einen besonderen Schutz des Staates. Deshalb muss Deutschland jetzt den ehem. Heimkindern eine Schadensersatzleistung in Form der Verschuldenshaftung als ein Folgenbeseitigungsanspruch bezahlen, die auch ein ehem. Heimkind mit der Verfassungsbeschwerde beim BVerfG im November 2011 einforderte.

Am 20. November 1959 wurde die UNO-„Deklaration über die Rechte der Kinder“ einstimmig beschlossen und als UN-Kinderrechts-Konvention (UN-KRK) am 20. November 1989 verabschiedet. Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, war die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich die Verpflichtung eingegangen, die auch in der Konvention anerkannten Rechte durch „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen“ innerstaatlich, vor allem den Art. 39 KRK[22][23], zu verwirklichen. In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Konvention erst im Juli 2010 uneingeschränkt gültig und hierzu wurde ein neues Bundeskinderschutzgesetz am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Das sich auf die UN-Kinderrechts-Konvention berufene Klagerecht der Minderjährigen, wurde erst am 28. Februar 2012 in Genf verabschiedet[24].

Bis dahin waren diese Kinderrechte der ehemaligen Heimkindern durch die EMRK geschützt, wobei ab Jahr 2009 die gleichen Grundrechte in der EU-GrundrechteCharta beinhaltet sind. Durch die bisherige „Nicht Umsetzung“ in die nationalen Rechte, könnte es ein Schadenersatz, auch bei einer Beschwerde vor dem Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR), im Urteil gegenüber Deutschland bewirken. Die deutschen Rechtsanwendungs-Organe, Gerichte, sowie auch die vollziehende Gewalt, sind demzufolge an die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages gem. Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geht in einer Entscheidung vom 10. Februar 2011 ebenso davon aus, dass die Grundrechte unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention auszulegen sind und hebt hervor, dass ein Kind Träger eigener Menschenwürde und eigener Rechte ist, demnach als Grundrechtsträger einen Anspruch auf den Schutz des Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte hat.
vgl. BVerfG 1 BvR 2910/09 v. 31.03.2010 // BVerfG 2 BvR 2115/01 v. 19.09.2006 // BVerwG 1 B 22.10 v. 10.02.2011.

Für die ehemaligen Heimkindern ist grenzüberschreitend das Internationale Privatrecht (IPR) des Europa-Rechts durch die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zuständig. Hervorzuheben ist das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, kurz „Haager Minderjährigenschutzabkommen“ (MSA) vom 5. Oktober 1961. Das ist ein internationaler Vertrag über die Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen bezüglich Minderjähriger und das darauf anzuwendende Recht (IPR).

Anwendung des Rechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es konnte in der Aufarbeitung am „Runden Tisch Heimerziehung“ deutlich bewiesen werden, dass in Deutschland das Jugendgerichtsgesetz nicht ordentlich angewendet wurde und viele von den ehemaligen Heimkindern deswegen in den Erziehungsanstalten unschuldig und widerrechtlich eingewiesen waren. Das rechtlich garantierte Gehör der Kinder und Jugendlichen versagte nachweislich und die „Einweisungen“ hätten nach § 1666 BGB und §§ 62 bis 67 RJWG[25][26] bzw. 64 ff JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz) kritisch von einem „Richter“ überprüft werden müssen. Eine einfache Beurteilung und / oder eine Diagnose einer (angeblichen) „drohenden Verwahrlosung“ oder eines „asoziales Milieus“, reichte zur Begründung aus, das die vom Jugendamt beauftragte verantwortliche Person der Fürsorge, eine Verletzung der Fürsorgepflicht bewusst durchführte, obwohl es gem. § 171 StGB strafbare Handlung war. Hier wurde widerrechtlich eine schriftliche Durchsetzung, als angebliche „Gefahr in Verzug“, vom Jugendamt und (oder auch ohne) Vormundschaftsgericht zur Heimunterbringung der Kinder oder Jugendlichen benutzt, um eine Einweisung anwenden zu können. Es wurde nur nach sozialen oder moralischen / sittlichen Gesichtspunkten, be- anstatt verurteilt und die dementsprechenden selbst erstellten Berichte wurden nicht gegengeprüft oder / und nicht noch einmal ordentlich bearbeitet. Das Vormundschaftsgericht hatte gemäß § 1595 Absatz 1 BGB die Eltern nur zu hören und nach § 1695 Absatz 2 BGB konnte das Vormundschaftsgericht mit dem Kind „persönlich Fühlung nehmen“ und das Erforderliche gemäß § 12 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) selbst beurteilen.

Im § 1 Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) bzw. im § 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)[27].war eine rechtfreie Möglichkeit der sog. Fürsorge beinhaltet:

„Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt. Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendpflege ein“[28].

Genau hier befindet sich im letzten Satz der grundrechtsfreie Raum, der damals den Jugendämtern und Vormundschaftsgerichten jeglichen Handlungsspielraum ohne rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und ohne richterliche Anhörung Art. 104 GG öffnete.

Schon bei einfachsten Anzeigen aus der Bevölkerung, oder auf Antrags des Jugendamts, Sozialamt bzw. von Amts wegen, konnte oder wurde schon bei (angeblicher) geistiger oder sittlicher Verwahrlosung, eine vorbeugende Fürsorgeerziehung (FE) vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Bis 1962 sollten die Eltern nur angehört werden, hatten allerdings ein Beschwerderecht und kein Rechtsmittel, das nur vom Minderjährigen Kind nach dem 14. Lebensjahr (ohne vorgeschriebenen Rechtsbeistand) als Anhörungsrecht nach § 65 Abs. 2 JWG Jugendwohlfahrtsgesetz bestand und somit war dem Minderjährigen Jugendlichen nach Art. 103 Abs. 1 GG das „Rechtliches Gehör“ (angeblich) gestattet worden[29].

Eigentlich endete mit dem 19. Lebensjahr die Fürsorgeerziehung gemäß § 72 RJWG, allerdings nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz verlängert werden konnte. Bis 1962 konnte eine eilige Fürsorgeerziehung gemäß § 67 RJWG bei Gefahr im Verzug oder bei einer Versuchsweisen Fürsorgeerziehung ohne Vormundschaftsgericht stattfinden. Bis dahin gab es auch keine Frist, wann eine Fürsorgeerziehung endgültig beendet werden musste. Ab 1962 war es auch möglich einen Minderjährigen (bis 21 Jahren) obligatorisch bis zu sechs Wochen zur Begutachtung gemäß § 66 JWG in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, die noch auf Antrag bis 1975 wegen Volljährigkeit iZm. dem 21 Lebensjahr vereinfacht verlängert werden konnte. Die fristgerechte Beendigung der Heimerziehung wurde erst mit dem Sorgerechtsgesetz ab 1980 geregelt[30]. Neue Probleme entstanden wegen Nachrangigkeit (Subsidiarität) von Maßnahmen in der „öffentlichen“ Jugendhilfe gegenüber der „freien“ Jugendhilfe von Jugend- und Wohlfahrtsverbände und der Kirchen, die in der Neufassung des Gesetzes deutlicher wurden als zuvor (z.B. im § 5 Abs. 3, § 8 und § 84 JWG). Der erneut erfolgte Rückzug des Staates zugunsten der freien Träger oder Verbände wurde dem im Grundgesetz festgelegten Individualgrundrechte geschuldet, wobei jetzt die Gewinnmaximierung der Freien gegenüber den Öffentlichen Kinderheim-Trägern in den Vordergrung gestellt werden musste und die sog. Kinder-Stückzahl bei der Belegung immer wichtiger wurde[31].

Die aufgrund der § 1666 bzw. 1838 BGB, konnte ein Eingriff in die elterliche Gewalt durch eine erlassene Anordnung zur Heimeinweisung vom Vormundschaftsgericht iVm. der sog. „freiwilligen“ Erziehungshilfe eine „Fürsorgeerziehung (FH) im Verfahren gegen den Willen der Mutter bzw. der Eltern bewirkt werden, in dessen Verlauf auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Amtsvormund übertragen wurde. Eltern wurden durch diese Möglichkeit auch genötigt, grundsätzlich der Freiwilligen Erziehungshilfe (FEH) zuzustimmen, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.

Die „Zwangserziehung“ wurde vielfach widerrechtlich nach § 56 StGB[32] für die bedingt strafmündigen Jugendlichen, sowie außerdem für die Fürsorgeerziehung im engeren Sinn, beruhend auf landesrechtlichen Vorschriften, trotz des Art. 3 EGBGB (ex 135)[33] (IPR) aufrechterhalten, soweit dies zur „Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen“ zur Einweisung in die Jugendanstalt für notwendig erachtet wurde. Hierdurch ist die Rechtswidrigkeit des Handelns in Deutschland gegenüber vielen ehemaligen Heimkindern bewiesen[34][35].

Kinder und Jugendliche waren & sind Grundrechtsträger nach der deutschen Verfassung (GG) und eine Fremdbestimmung war somit ausgeschlossen. Allerdings wurden in den Bereichen der Kinder- und Jugendanstalten, in denen eine demokratische Bestimmung die im Grundverhältnis dem Staat gegenüber, als eingewiesene staatliche schutzbefohlende Zöglingen[36] zugesprochen waren, als ein besonderes Sonderrechtsverhältnis, dem sog. Gewaltverhältnis, im deutschen Verwaltungsrecht bis Anfang 1972 praktiziert. Hier wurde die gebilligte Rechtsauffassung des BVerfG vom 7. März 1963 durch das Urteil 1 BvR 701/62 widerrechtlich missbraucht, indem die geschlossenen Kinder- & Jugendanstalten, einem Sonderstatusverhältnis, wie beim geschlossenen Verwaltungsvollstreckung gleichgesetzt wurden. Damals wurden die größtenteils geschlossenen Kinderheime und Jugendanstalten, dem Wesen und Zweck eines Vollzugs im praktischen Heim-Alltag, widerrechtlich benutzt, in dem die Grundrechte eingeschränkt oder gar außer Kraft gesetzt wurden, weil es die durch den Zweck bedingte Natur des Anstaltsverhältnisses notwendig erschien.

Erst am 14. März 1972 wurde vom BVerfG festgestellt, das die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen als Grundrechtsträger nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden konnten und nur in Betracht kämen, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten Gemeinschaft bezogenen Zweckes unerlässlich sind[37]. Bis dahin hatte vielfach nach der Menschenwürde des Grundgesetzes ausgelegtes Kindeswohl nicht stattgefunden. Das schutzlose Wegsperren in den geschlossenen Kinder- und Erziehungsheimen, wo unbeobachtet übermäßige Züchtigungen, erniedrigende Strafen, Zwangsarbeit und sexualisierte Gewalt nachweislich verbietet war, muss eine Staatshaftung für begangenen Aufsichtspflichtverletzungen erfolgen. Bis zur der Zeit versagte wider besseres Wissen der Grundrechts-Schutz fast aller staatlichen schutzbefohlenden Mündel, wobei es nicht mehr darauf ankommt, ob es nun vorsätzlich oder wissentlich geschah.

Mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)[38] wurde am 3. Oktober 1990 im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) aufgenommen und ein Angebote- und Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihrer Eltern geschaffen, das auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Das Inkrafttreten des SGB VIII wird daher auch als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe angesehen. Wörtlich: „Ein fürsorglich-kontrollierender Stil im Umgang mit Schutzbefohlenen sollte durch die Entwicklung einer autonomieorientierten Kinder- und Jugendhilfe abgelöst werden“.

Rechtliche Aufarbeitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schon am 29. Juli 1959 hatte das BVerfG[39] darauf hingewiesen, dass allgemeine naturrechtliche Vorstellungen bei der Norminterpretation keine Rolle spielen dürfen, denn gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, ist ein allgemeines „Sittengesetz“ oder die herrschende „Moralauffassung“, bei der Erziehung nicht zulässig. Die „herrschende Meinung“ der Verantwortlichen in der Kinder- und Jugendhilfe hatte allerdings als Erziehungsziel „Anpassung und Gehorsam“ propagiert und am 29. Juli 1968 musste das BVerfG (Rn. 67 ff)[40] erneut urteilen „dass das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (...)“

Durch die erwiesenen schweren Menschenrechtsverletzungen, die in den Kinderheimen und Jugendanstalten bis über 1975 hinaus stattgefunden hatten, wurde eine Aufarbeitung ab 2009 zur Wiedergutmachung im Auftrage des deutschen Bundestags bewerkstelligt, womit den ehem. Heimkindern einige teuere und ausreichende Expertisen umsonst zur Verfügung gestellt wurden. Nach dem die widerrechtliche Machtsymmetrie am hoheitlichen Akt „Runder Tisch Heimerziehung“ und deren dadurch sehr unbefriedigen Lösungsvorschläge vom 10. Dezember 2010, die letztendlich von der Bundesregierung als Ergebnisse am 16. November 2011 beschlossen wurden.

Es war am 7. Juli 2011 vom Bundestag und am 16. November 2011 vom Kabinett der Bundesregierung, nur ein (privatrechtlicher) Fonds von 120 Mill. € eingerichtet worden, der vom Bund, Ländern und den Kirchen getragen wird. Der Fonds beinhaltet keinen a.) Rechtsanspruch und b.) keine Entschädigungen, obwohl vom Bund und den Ländern insg. 80 Mill. € als Einlage beschlossen wurde. Bei Bedürftigkeiten nach dem SGB II und SGB XII aus damaliger Heimzeit, werden eventuell bei einer Beantragung nur Unterstützungsleistungen und / oder Hilfsmaßnahmen nach einer Überprüfung anderer Möglichkeiten (Krankenkasse / Sozialamt) genehmigt. Nur 20 Mill. € sollen als Rentenersatzleistungen für die belegbar entstandene Rentenlücken benutzt werden, die auch ohne Rechtsanspruch über den Fonds Heimerziehung abgewickelt und beinhaltet wurden, obwohl ein Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht. Widerrechtlich war nach Ansicht des Beschwerdeführers (ehem. Heimkind), dass schon bei dessen Beantragung eine Verzichtserklärung, der Ausschluss für alle anderen zukünftigen Forderungen iZm. der Heimzeit, mit unterschrieben werden muss.

Referenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ausarbeitungen und Recherchen von Gregor Ter Heide ab November 2011
  2. Empfehlung Petitionsausschuss 2008
  3. RTH Zwischenbericht Januar 2010
  4. jetzt-reden-wir.org der „Freien Initiative ehemaliger Heimkinder“
  5. Bundestag Familien-Ausschuss - Anhörung- Protokoll vom 27.06.2011
  6. Familien-Ausschuss Anhörung Ralf Weber Opferbeirat der Gedenkstätte Torgau
  7. Familien-Ausschuss Anhörung Dr. Friederike Wapler Rechtexpertin
  8. Familien-Ausschuss Anhörung Dr. Hans-Siegfried Wiegand - ehem. Heimkind
  9. Familien-Ausschuss Anhörung Gabriele Beyler, Vorsitzende, Initiativgruppe Geschlossener Jugendwerkhof Torgau
  10. Familien-Ausschuss Anhörung Günter Saathoff, Vorstand der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ)
  11. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Dr. Peter Schruth Hochschule Magdeburg-Stendal
  12. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Dr. Christian Schrapper Institut für Pädagogik Koblenz
  13. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Wilhelm Damberg u.a. Ruhr-Universität Bochum: Konfessionelle Heimerziehung Forschungsprojekt
  14. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Dr. Manfred Kappeler
  15. RTH Expertise Rechtsfragen
  16. RTH Expertise Erziehungsvorstellungen
  17. Abschlussbericht Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren vom 13. Dezember 2011
  18. UN-Charta = Recht
  19. Kontrollratsproklamation Nr. 3 - Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege
  20. Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht
  21. Staatshaftung bei Verletzung von Art. 5 EMRK
  22. Denkschrift zu dem Übereinkommen der UN-Kinderrechts-Konvention (Bundestags-Drucksache 12/42 vom 24.01.1991, S. 29–53
  23. UN-Konvention über die Rechte des Kindes
  24. UN-Kinderrechts-Konvention: Kinder bekommen Klagerecht (Berliner Zeitung vom 29.02.2012)
  25. §§ 62 bis 67 Reichs-Jugend-Wohlfahrts-Gesetzes (RJWG)
  26. Reichsjugendwohlfahrtsgesetz_1922 - 1961
  27. Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1977
  28. Kinder und Jugendhilfe vor und nach dem Systemwechsel
  29. Jugendwohlfahrtsgesetz „Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung” von 1949 - 1960
  30. Die gesamten Kindschaftsrechte gem. RJWG & JWG
  31. BverfGE 22, 180 vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62
  32. Darstellung der Prüfung zur Ausetzung der Zwangserziehung gemäß § 56 StGB
  33. Art. 3 EGBGB (ex 135)
  34. Expertise zu Rechtsfragen der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre; Universität Göttingen, 2010
  35. Expertise Erziehungsvorstellungen in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre; Ruhr-Universität Bochum, 2010
  36. Das Wort "Zögling" im Digitalen Wörterbuch - Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
  37. BverfGE 33, 1; 2 BvR 41/71 vom 14. März 1972
  38. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
  39. BVerfGE 10, 59 (81) 29.7.1959
  40. BVerfGE 24, 119 (144) 18.7.1968