Benutzer:Elkawe/Zwangsarbeit ehemaliger Heimkinder

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Zwangsarbeit ehemaliger Heimkinder war ein Thema am Runden Tisch Heimerziehung (RTH) im Jahr 2009 & 2010[1][2][3][4][5][6][7][8][9][10][11][12][13]. Diese erzwungene Arbeit der Kinder und Jugendlichen hatte bis in die 1970er Jahre in den meisten Kinderheimen & Jugendanstalten stattgefunden, wurde allerdings im Abschlussbericht des RTH rechtlich nicht beinhaltet, obwohl es sehr viele nachweisliche Verletzungen der Grundrechte aus Art. 12; in Verbindung mit Art. 2; Art. 3; Art. 14; Art. 19 und Art. 20 GG gegeben hatte.
Die Tatsachen und Fragen, ob eine Zwangsarbeit gleich - und / oder - Zwang zur Arbeit war, wurde grundsätzlich verneint.

Ehemalige Heimkinder & Zwangsarbeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 12 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzu zufügen, denn der Wortlaut des Art. 12 GG ist im Zusammenhang mit Zwangsarbeit klar und eindeutig formuliert. Die Heimträger, zum Beispiel die Jugendanstalt der Diakonie in Freistatt, hatte nach Beendigung der Schulpflicht für die staatlichen schutzbefohlenden ehemaligen Heimkinder eine grundsätzliche Pflicht, eine Berufsausbildung mit eigener ausgesuchten Berufauswahl zu bewerkstelligen, wobei die persönliche Eigenschaften des Grundrechtsträgers Heimkind zu berücksichtigen waren, damit das weitere Leben in Selbstständigkeit und in der Unabhängigkeit gestaltet werden konnte. Das bedeutet, dass eine freie Wahl des Arbeitsplatzes, der Berufsausbildung und Ausbildungsstätte gewährt werden musste, anstatt im oder durch das Kinderheim oder in der Jugendanstalt, unentgeltlich ohne ordentlichen Arbeitsvertrag, eine unfreiwillige Arbeit als Zwangsarbeit zu leisten.

Zwangsarbeit ist ein emotionsgeladenes Thema als die schärfste Form einer erzwungenen Arbeitspflicht, das der deutschen Bundesregierung und dem deutschen Bundestag nachweislich widerstrebt, um die Existenz der damaligen Zwangsarbeit innerhalb der Landesgrenzen richtig zu untersuchen und anzuerkennen. Auch am hoheitlichen Akt „Runden Tisch Heimerziehung“ (RTH), der dieses Thema ordentlich untersuchen sollte, hatten die 14 hochkarätigen Rechts-Wissenschaftler das Wort „Zwangsarbeit“ gemieden, wie der Teufel das Weihwasser. Der RTH hatte widerrechtlich darauf verzichtet die Verantwortlichen von der Industrie, des Handwerks, der Landwirtschaft und des Adels einzuladen, um einen Milliarden-Beitrag bezüglich der Haftungsübernahme der unrechtmäßigen Bereicherung durch unentgeltliche Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der Kinder und Jugendlichen aus der Heimerziehung, unter Umgehung des Kinder- und Jugendschutzes für die Wiedergutmachung bzw. für die Herstellung des Rechtsfriedens zu leisten. Wenn für ehemalige Heimkinder, wirklich etwas bewegt werden soll – in rechtlicher, politischer oder praktischer Hinsicht –, dann müssen auch die herausragenden Merkmale der Zwangsarbeit unbedingt richtig verstanden werden.

„Zwangsarbeit ist eine Arbeit, zu der ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels, gegen seinen Willen, gezwungen wird“.

Im IAO-Übereinkommen Nr. 105 1957 heisst es dazu: 2. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht [...] c) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird“.

Es wurde bei den ehemaligen Heimkindern auch gegen den Art. 14 GG verstoßen, weil die vermögenswerten Rechte den Einzelnen ehemaligen Heimkindern, zum Zwecke der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung, verweigert wurden. Bei den Expertisen im Auftrage des RTH, wurde deutlich, das von den ehemaligen Heimträgern und Jugendanstalten, das selbstbestimmte Einkommen für die ehemaligen Heimkindern verweigert wurde, somit besteht ein beweisbarer Eingriff in das private Eigentum und die Verfügungsbefugnis des Lohn-Ertrags. Die dementsprechenden Arbeitsverträge, die in schriftlicher Form vorhanden sein mussten, wurden in der Regel zwischen dem Heimträger und dem Entleiher abgeschlossen. Damit konnte die Industrie, die Landwirtschaft und Handwerk, Milliarden Gewinne verbuchen und die Heime benutzten diese Gelder zur eigenen Bewirtschaftung. Durch die erzwungene Arbeit wurde in Kinderheimen und in Jugendanstalten, beweisbar das Leben und die körperliche Unversehrtheit missachtet. Es lagen auch keine Einschränkungen vom Art. 12 GG vor, die weder den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügten oder auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhten. Die Amtsvormünder hätten ihre Kontrollfunktionen nicht ausgeübt: »In der Regel hatten sie weder zu dem Heim noch zu ihren Mündeln persönlichen Kontakt oder sorgten sich gar um deren individuelles Wohlergehen«. Die an Unterbringungsentscheidungen beteiligten Richter haben nachweislich ihre Entscheidungen im weiteren Verlauf der Erziehung im Heim nicht mehr überprüft bzw. von den verantwortlichen Jugendämtern überprüfen lassen. Dieses rechtswidrige Verhalten verstieß gegen die Grundrechte, dem Recht auf Freiheit (Art. 1 und Art. 2 GG) sowie dem »Grundsatz des fairen Verfahrens« (Art. 20 Abs. 3 GG) der ehemaligen Heimkinder und Jugendlichen.

Deutsches Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Friedhelm Münter am 24. November 2011

Arbeitszwang (Art 12 Abs. 2 GG) und Zwangsarbeit (Art 12 Abs. 3 GG) bestimmen auch ein International rechtliches Verbot der Zwangsarbeit. Die Frage bei den ehemaligen Heimkindern, ob es sich bei der im Hinblick auf die Sanktionsregelungen erzwungenen Arbeitsaufnahme, um „Arbeitszwang“ oder gar „Zwangsarbeit“ handelt, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu untersuchen. In der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3023/11, die persönlich von Friedhelm Münter am 24. November 2011 in Karlsruhe eingereicht wurde und im dazugehörigen Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde das Thema „Zwangarbeit“ ausführlich beinhaltet. Dabei wurde unter Beweis dargelegt, dass es in Deutschland vielfach eine erzwungene Kinderarbeit gab, indem die sog. Kindersklaven, die fast immer auch Stiftungen waren, zur Bereicherung der Heimträger aubeuteten. Damit wurde widerrechtlich der Stiftungszweck missbraucht und die dazugehörigen Landwirtschaft benutzte die Kindersklaven, anstatt ordentlich für die Schule lernen zu lassen. In der Verfassungsbeschwerde, die am 4. April 2012 im Urteil wegen Nichtannahme zur Entscheidung entschieden wurde, konnten, laut BVerfG, die Rechtliche Aufarbeitung der Rechte ehemaliger Heimkinder 1949-1975 nicht berücksichtigt werden[14][15].

Es war deswegen auch in der Beschwerde eine Vorabentscheidung beim EuGH in Luxemburg beinhaltet, zu der das BVerfG vertraglich verpflichtet ist, damit die Zwangsarbeit von den ehemaligen Heimkindern entschädigt werden kann, weil die Verjährung bisher eine Wiedergutmachung verhinderte. Durch die erwiesene Kumpanei des Staates mit den damals 80 % kirchlichen Heimträgern, die auch Stiftungen waren, ist aus System-immanenten Gründen beweisbar, das die gesetzlich vorgeschribene staatliche Aufsichtspflicht nicht erfolgte. Beim Arbeitszwang bzw. Zwang zur Arbeit (Zwangsarbeit), müssen grundsätzlich auch die genauen Rechte und Unterschiede zu befohlenen bzw. erzwungenen Arbeit berücksichtigt werden, ob es sich nun eine Jugendanstalt oder Jugendstrafanstalt gehandelt hatte.

Die Jugendlichen und Heranwachsenden die noch nicht 21 Jahre alt waren, die sich im Rahmen einer durch das Vormundschaftsgericht angeordneten Fürsorgeerziehung befanden und in ihrer persönlichen Freiheit ohne Selbstbestimmung zu Erziehungszwecken beschrängt wurden, konnten auch nicht zur Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen angehalten werden, denn hier bestand kein ein auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis[16].

Anderes kann es hingegen bei begrenzten Arbeitspflichten in den Jugendstrafanstalt gelten, die dem Betroffenen durch einen Richter im Rahmen eines - nach Art des gegenwärtigen - gesetzlich ausgeformten und abgestuften Reaktions- und Sanktions-Systems, als Folge einer von ihm begangenen Straftat auferlegt wird, wenn das zur Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden dienen muss, damit sie wieder als selbstverantwortliche Person innerhalb der menschlichen Gemeinschaft ihr Leben führen können. Hierbei ist vor allem sehr wichtig, das es ein ordentliches Gerichtsverfahren gegeben hat und das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) des Beklagten, unter Bezugnahme eines Rechtanwalts, beweisbar berücksichtigt wurde. In der Verpflichtung zu den Arbeitsleistungen gemäß dem Jugendstrafrecht, kann zur Auflage ein Strafcharakter haben, der im Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verfassungsgemäß zu berücksichtigen ist, das die dementsprechenden Arbeitspflichten auf grund § 56 b StGB (Strafgesetzbuch), nicht gegen die deutsche Verfassung (GG) und der Menschenwürde verstoßen
(BVerfGE 7, 193 u.a. 377 RN 70)

Eine Erziehungsmaßregel (ex Zuchtmittel) nach dem Jugendgerichtsgesetz, als vorgesehene Weisung eine Arbeitsleistung zu erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG) ist eine eng begrenzte Erziehungsmaßregel (§ 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG), berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG. Bleiben solche Arbeitspflichten nur Zeitlich begrenzt und werden sie sinnvoll angewendet, machen sie den Menschen nicht zum Objekt eines unbegrenzten Herrschaftszugriffs und sind auch nicht Ausdruck einer Herabwürdigung oder Diskriminierung des Einzelnen. Der Art. 12 Abs. 3 GG ermöglicht klar, dass ein Anhalten zur Arbeit bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung, von dem generellen Verbot des Arbeitszwangs nicht betroffen sein soll.
(BVerfGE 74, 102 ff 2 BvR 209/84, RN 75)

Nach dem Jugendgerichtsgesetz, kann durch richterlich festgestelltes strafbares Verhalten des Verurteilten, vornehmlich nur zum Wohl des Jugendlichen oder Heranwachsenden bestimmt werden. Die Weisung einer zeitlich angeordneten Arbeitsleistung berührt jedenfalls in ihrer derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 JGG), nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 und Art. 3 GG. Ihre Zulässigkeit folgt zudem aus dem Recht des Staates, über die Erziehung des Jugendlichen zu wachen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), und aus der damit zusammenhängenden staatlichen Aufgabe, auf ein künftig straffreies Verhalten des Betroffenen hinzuwirken. Das war bei allen Kinderheimen und Jugendanstalten eindeutig klar beweisbar, das Hier das Jugendstrafrecht nicht zum tragen kam, denn wo nicht eine richterliche Anordnung als strafrechtliche Arbeitspflicht gemäss § 56 b StGB schriftlich vorgelegen hatte, eine widerrechtlich erzwungene Arbeit als sog. „Zwangsarbeit“ ohne Lohn und Sozialabgaben bewerkstelligte und somit gegen den Art. 12 GG verstoßen wurde.
(BVerfG 2 BvR 209/84, RN 76)

Nach ihrer Natur, ihrer Zielsetzung und der ihr beigegebenen inhaltlichen Begrenzung kann eine Gerichtlich festgestellte Arbeitsweisung auch im Strafrecht den Betroffenen nicht herabwürdigen, solange diese Anordnung auf diese Person nicht "vereinnahmend" oder "diskriminierend" wirken. Arbeitsweisungen, die als "bedrückend", "unnötig belastend" oder "schikanös" bewertet werden könnten, sind ausgeschlossen. Die angegriffene Regelung birgt auch nicht die Gefahr, ausufernd und missbräuchlich gehandhabt zu werden. Die vom Gesetz vorausgesetzte Ausrichtung der gerichtlichen Maßnahme am Erziehungszweck, verlangt eine altersgerechte Anordnung und die in der Vorschrift normierten Zumutbarkeitsschranken stellen hinreichend sicher, dass die Lebensführung des Betroffenen nur kurzzeitlich und punktuell berührt wird. Einer länger dauernden Ausnutzung der Arbeitskraft steht dem Sanktionssystems des Jugendgerichtsgesetzes entgegen, das für schwerwiegende Verfehlungen andere Jugendstrafen als Rechtsfolgen bereithält.
(BVerfG 2 BvR 209/84, RN 78)

Europa Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die EMRK Artikel 4 „Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit“ erfasst uneingeschränkt alle erzwungene Arbeiten, die in einer der Menschenwürde missachtenden Weise unter gleichzeitigem Verstoß gegen bestimmte Grundrechte gefordert werden, indem auch das ILO-Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105 „Über das Verbot von Zwangsarbeit“ beachtet und sehr wörtlich übersetzt sowie umgesetzt werden muss. Hier müssen die Auslegungen der völkerrechtlichen Bestimmungen, im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Interpretation, die international rechtlich fundierten Erwägungen als Hilfe der Auslegung des nationalen Verfassungs-Rechts berücksichtigen. Hier etwa die problematische Auslegung bei der Maßnahme der Arbeitsdisziplin iZm. Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG; ebenso Art. 1 Buchst. c des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit BGBl. II 1959 S. 441. Die IAO, auch ILO genannt, arbeitet rechtsverbindliche Übereinkommen (Konventionen) sowie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus, die dementsprechend National umgesetzt bzw. beschlossen werden müssen. Das Verbot der Zwangsarbeit erfasst ebenfalls uneingeschränkt eine Verpflichtung zur Arbeit, die "ungerecht" oder "bedrückend" ist oder deren Durchführung "eine vermeidbare Härte" darstellt, mit anderen Worten "unnötig beschwerlich" oder "in gewisser Weise schikanös" ist.
(vgl. EuGRZ 1985, S. 477 // Eine Globale Allianz gegen Zwangsarbeit; IAO 2005 // BVerfG 2 BvR 209/84, RN 72 ff)

Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die deutsche Rechtsordnung überführt hat. Damit haben die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Aus der Ständigen Rechtsprechung (st. Rspr.) des BVerfG ist zu entnehmen, dass Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus muss bei der Auslegung der Grundrechte für ehemalige staatliche Schutzbefohlende iZm. dem Grundgesetz, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGHMR) in Straßburg und die des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beachtet werden.
(L e i t s ä t z e zum BVerfG-Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04)

Versuch einer Restitution[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Versuch einer Restitution (Rehabilitation / Entschädigung / Wiedergutmachung) ist mit den Lösungsvorschlägen durch den Runden Tisch Heimerziehung (RTH) im Jahr 2010 gescheitert. Bei den dafür vorgesehenen 20 Mill. € Anteil von den 120 Mill. € Fonds Heimerziehung, die als sog. Rentenersatzleistungen mit 300 € pro Monat + bis zu 2 Jahre als Entschädigung ausgezahlt werden sollten, sind die Löhne und restlichen Jahre der Zwangsarbeit noch nicht enthalten[17][18]

Es könnte bei allen staatlichen Schutzbefohlenen Kindern und Jugendlichen iZm Arbeit, Ausbildung, Sozialversicherungs-Verpflichtung bis 1975 zum 21. Lebensjahr, wegen der Aufsichtverpflichtung der Vormünder die für die gesamten Sozialversicherungs-Angelegenheiten zu sorgen hatten, die Deutsche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. Die dortige Staatshaftung für diese Behörde unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bzw. BVerfG nicht der Verjährung[19][20]. Die Voraussetzungen für den begehrten Rentenausgleich in Anwendung der Sonderregelung können aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgelöst werden, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht eine fehlerhafter Beratung durch ein entsprechendes Beratungsbegehren des „Minderjährigen“ Versicherten ergehen müsste[21][22][23].

Da ein Anspruchsberechtigtes Drittel aller ehem. Heimkinder unter dem SGB II + SGB XII eingeordnet werden müssen, ist ein geldliches Einkommen als sog. Draufgabe anrechenbar und muss wieder abgezogen werden. Das ließe sich zum Beispiel mit einem Opferentschädigungsgesetz (OEG) umgehen, wenn ein neuer § 10 b OEG eingefügt würde und dadurch ein gesetzlichen Ausgleich für die eventuellen in Frage kommenden Sieben Jahre Zwangarbeit, als Rechtanspruch auf ordentlichen Entschädigung bewirkte, wobei dafür allerdings die Verjährung aufgehoben werden müsste[24][25].

Gemäß Art. 35 UN-Resolution 56/83 könnten die Restitutionen, zum Beispiel Rehabilitierungen, der völkerrechtswidrigen Handlungen der Bundesrepublik Deutschland durchgesetzt werden, weil der verantwortliche Staat verpflichtet ist, diese zu leisten. Das bedeutet, dass der Staat, den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wieder herzustellen bzw. wieder Gut zu machen hat. Hierbei stellt die Restitution (Wiedergutmachung / Entschädigung) keine so hohe Belastung für die Bundesrepublik Deutschland dar, weil der damaligen Nutzen durch den Zwang zur Arbeit (sog. Zwangsarbeit) der Kinder- und Jugendlichen in Fabriken, Handwerk, Landwirtschaft und in Heimen, sehr dem Selbsterhalt und dem Gewinnstreben der Heimträger erheblich beitrug, indem für die damalige Zeit viele Milliarden Unterstützungs-Gelder für die Kinder- und Jugendhilfe vom Staat eingespart wurden. Als Mitglied des ILO Übereinkommens Nr. 105 im Jahr 1957, musste Deutschland nach Ratifizierung dieser eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung, in der nationalen Gesetzgebung diesen detailliert übersetzten Wortlaut, in Bezug auf das Arbeitsrecht, den Arbeitsschutz und natürlich der verbotenen Zwangsarbeit, vertraglich sowie rechtlich garantieren. Ansonsten hat die beweisbare Vertragsverletzung, die gerichtlich festgestellt wurde, eine unausweichliche Staatshaftung zur Folge.

In der Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages in Form einer UN-Resolution oder einer UN-Konvention kommt die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zum Ausdruck. Auch die Verfassung ist nach Möglichkeit so verfassungsrechtlich auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Die Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung jedoch nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes. Das Grundgesetz erstrebt die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten, verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität. Hier gilt für die Rechtsprechung des BVerfG das höherrangige Recht des Grundgesetzes und der Menschenrechte, das damit mittelbar im Dienst zur Durchsetzung des Völkerrechts stehen muss und dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts vermindert. Eine besondere Bedeutung für das Konventionsrecht als Völkervertragsrecht haben die Entscheidungen des EuGHMR in Straßburg. Ein gerichtliches Verfahren innerhalb von Europa präsentiert sich als „vertrauensgeprägtes Dialogverfahren“ im Europa-Recht oder EU-Recht, indem hier die Auslegungsfrage und eine Gültigkeitsfrage in Bezug auf die 30-jährige Verjährung in Luxemburg eine Beantwortung finden muss.

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH in Luxemburg ist damit ein indirektes notwendiges gütiges Feststellungsverfahren, das gem. BVerfGG § 32 wegen des Verstoßes gem. Art. 3, Art. 103 (1) iVm. Art. 23 GG, durch Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) als Vorabentscheidung durchgeführt werden muss.
(BVerfG 2 BvR 1481/04 // BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4. Mai 2011)

Referenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Empfehlung Petitionsausschuss 2008
  2. RTH Zwischenbericht Januar 2010
  3. Abschlussbericht Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren vom 13. Dezember 2011
  4. Bundestag Familien-Ausschuss - Anhörung- Protokoll vom 27.06.2011
  5. Familien-Ausschuss Anhörung Ralf Weber Opferbeirat der Gedenkstätte Torgau
  6. Familien-Ausschuss Anhörung Dr. Friederike Wapler Rechtexpertin
  7. Familien-Ausschuss Anhörung Dr. Hans-Siegfried Wiegand - ehem. Heimkind
  8. Familien-Ausschuss Anhörung Gabriele Beyler, Vorsitzende, Initiativgruppe Geschlossener Jugendwerkhof Torgau
  9. Familien-Ausschuss Anhörung Günter Saathoff, Vorstand der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ)
  10. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Dr. Peter Schruth Hochschule Magdeburg-Stendal
  11. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Dr. Christian Schrapper Institut für Pädagogik Koblenz
  12. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Wilhelm Damberg u.a. Ruhr-Universität Bochum: Konfessionelle Heimerziehung Forschungsprojekt
  13. Familien-Ausschuss Anhörung Prof. Dr. Manfred Kappeler
  14. BVerfG 1 BvR 3023/11 Beschwerdeführer Friedhelm Münter gegen „Hoheitlichen Akt“ deutscher Bundestag Runder Tisch Heimerziehung bzw. Fonds Heimerziehung
  15. Pressemitteilung BVerfG 1 BvR 3023/11
  16. Allgemeine Informationen Runder Tisch II Glückstadt (vgl. u.a. BSGE 39, 104; 2 RU 200/72 vom 30. Januar 1975)
  17. Hauptseite Fonds Heimerziehung
  18. Beschlüsse Lenkungsausschuss am 29. 02. 2012
  19. Presse-Erklärung vom Beschwerdeführer Friedhelm Münter am 06. März 2012 zum Fonds-Heimerziehung zur nachträglichen Rentenleistung
  20. BSG B 13 R 109/07 R vom 21. 8. 2008, Rn. 19
  21. BSG B 5 RJ 50/98 R vom 05. 04. 2000, Rn. 18, 24, 27, 28
  22. BVerfG 1 BvR 564/84 vom 8. April 1987
  23. Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
  24. Anrechnungen durch Fonds Heimerziehung duch das SGB II iVm SGB XII (Anm. + Kommentare von Gregor Ter Heide)
  25. Anrechnung auf Transferleistungen + Draufgabe iZm dem SGB XII