Benutzer:Guidod/Vandale

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Vandale oder Demonstration?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

mediaculture-online.de/fileadmin/bibliothek/medosch_demonstrieren/medosch_demonstrieren.pdf

Von Stumm: »In Demokratien ist eine der essentiellen Grundlagen für ihr Funktionieren die aktive Meinungsfreiheit und - das gleichwertige Gegenstück dazu - die passive Informationsfreiheit. In Deutschland ist diese durch das Grundgesetz im Artikel 5 geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen seiner Entscheidungen immer wieder betont, dass die Meinungsfreiheit weit auszulegen ist und daher auch die Freiheit umfasst, Sachen oder Dienstleistungen anzupreisen, das heißt zu bewerben (BVerfGE 61, [9]; 71, 162 [1791). Dabei gilt der weite Schutz nicht nur für >Meinung< im engeren Sinne, das heißt eine wertende Äußerung, sondern auch für Tatsachen (vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., Art. 5, Rdnr. 8f) und auch Wirtschaftswerbung (vgl. von Münch/Kunig Art. 5 Rdnr. 11). Wir können also als Zwischenergebnis festhalten, soweit eine Website Tatsachen oder Meinungen oder Wirtschaftswerbung enthält, und der Zugang dazu wird - schuldhaft - blockiert, dann ist dies ein Eingriff in die Meinungsfreiheit des Website-Verantwortlichen.«

Das massive Vorgehen gegen das Funktionieren der Website der Lufthansa, das heißt deren gezielte Störung, könnte nach § 303 a StGB strafbar sein, denn wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft und der Versuch ist strafbar<. § 202a Abs. 2 StGB lautet: >Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden<.«

Einer der häufigsten auf den Richtertischen stehenden Kommentare zum Strafgesetzbuch, Tröndle/Fischer, definiert das durch § 303a StGB geschützte Rechtsgut als das >Interesse an der Verwendbarkeit der in gespeicherten Daten enthaltenen Informationen<. - Er definiert das Tatbestandsmerkmal >Unterdrücken< mit dem zeitweiligen oder dauerhaften Entzug der Daten, der dann eintritt, wenn der Berechtigte sie dadurch dauerhaft oder auch nur zeitweise nicht nutzen kann. Berechtigte sind hier die Lufthansa selbst und alle Kunden.«

47 Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 50. Aufl, § 303 a StGB Rdnr. 2

Von Stumm vertritt daher die Meinung, dass der Versuch, mittels Hacktivismus eine Website gezielt lahmzulegen, nach § 303a StGB strafbar ist, und vielleicht sogar noch eine Strafrahmenerhöhung gemäß § 303b Abs. 1 Ziffer 1 auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht kommt, wenn die angegriffene Website für einen Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist und eine Störung gewollt ist. Eine Störung liegt dann vor, wenn der reibungslose Ablauf mehr als nur unerheblich gestört wird.

Wikiformatierter Textauszug[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 303a StGB Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 303b StGB Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Kurzform[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Textpassage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vandalismus in der Wikipedia ist sinnlos. Im einfachen Fall wird es binnen Minuten zurückgesetzt, da es tausenden aufmerksamer Nutzer gibt, und bei mehrfachem Auftritt wird zügig eine Sperrung des Benutzers veranlasst, um diesem Bedenkzeit zu geben. Für hartnäckige Fälle existieren automatisierte Werkzeuge (Vandalen-Bots), und im äussersten Fall (der noch nie eingetreten ist), kann sogar auf einschlägige Regelungen im Strafgesetzbuch (§ 303a und § 303b) zurückgegriffen werden. Da niemand im Internet völlig anonym ist (über die IP-Adresse bekommt man viel heraus), ist jegliches Untefangen von Vandalismus schon im Ansatz sinnlos und zum Scheitern verurteilt.