Benutzer:Hubertl/MedienG-Probleme

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Vorbereitung eines Meinungsbildes zur Frage, welche Position de:WP in Zukunft einnehmen soll, wenn es um die Nennung von Klarnamen in Artikeln geht, welche aktuelle Ereignisse zum Thema haben. Diese Liste ist dafür da, um einen Überblick zu bekommen, mit wem in diesen Angelegenheiten vorrangig zu sprechen ist. Und mit wem nicht. So sehe ich keinen Diskussionsbedarf mit Einmalaccounts oder reinen Diskussionsaccounts, diese Seite wird deswegen auch sofort halbgesperrt, wenn es zu Störaktionen kommt.

Amoklauf von Winnenden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Befürworter einer Namensnennung

Sonstige

Atze Schröder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kriminalfall von Amstetten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Generell gegen Klarnamensnennung oder nur unter rechtlich einwandfrei geklärten Umständen:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sonstige, eher dagegen:

dafür:

Admins, welche Namensnennung zurückgestellt haben:

Sperrung wegen Editwar, Sperre wegen Sperrumgehung...

siehe Sperre wg. Editwar hier und Sperrumgehung hier sowie 78.34.x.x, diese IP, diese IP,diese IP, sowie diese IP. Darüber hinaus hat diese IP aufgrund ihres Verhaltens auch Versionslöschungen notwendig gemacht.

Bisherige Diskussionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

STPO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

STPO BRD[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

STPO Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

STPO Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

MedienG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Urteile Amstetten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beugehaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beugehaft oder Zwangshaft ist eine gerichtliche Maßnahme, die gegen Zeugen oder sonstige zur Zeugenaussage verpflichtete Personen verhängt werden kann, wenn diese die Aussage verweigern ohne ein Aussageverweigerungsrecht wie etwa Verwandtschaft oder Berufsgeheimnis zu haben.

Gesetzlich geregelt ist die Beugehaft in Paragraf 70 der Strafprozessordnung beziehungsweise in Paragraf 380 der Zivilprozessordnung. Die Beugehaft darf nur von einem Richter angeordnet werden. Sie kann maximal sechs Monate dauern. Ein weitere Möglichkeit, einen Zeugen zur Aussage zu zwingen, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Überlegungen zur Mitstörerhaftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Nachfolgende ist ein Beitrag von mir aus der Diskussion über den Kriminalfall von Amstetten

Wider die Leichtfertigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es hat sich hier eingebürgert, dass, weil ja die Wikipediaserver in Florida stehen sollen (tun sie das? Wer weiß es genau?), wir, sprich die deutsche Wikipedia, quasi in einem rechtsfreien Raum arbeiten dürfen. Soll doch, wer immer auch, die Foundation klagen, beim Amtsgericht in San Francisco wird schon jegliche Klage abgewehrt. Oder auch nicht, was geht das uns an.

Nun, das ist so richtig aber nicht. Es ist sogar grundfalsch. Es gab in den vergangenen Jahren einige Klagen gegenüber der Wikipedia in Deutschland. Auch wenn es, soweit ich darüber informiert bin, keine rechtlichen Nachteile dadurch gegeben hat, so ist trotzdem jeglicher Rechtsstreit mit Kosten und Aufwand verbunden. Und es ist mitnichten so, dass die erfolgreiche Abwehr eines gerichtlichen Verfahrens gleichzeitig auch bedeutet oder bedeuten muss, dass somit der obsiegende Beklagte damit auch gänzlich kostenfrei gestellt ist. Jegliche Klagsabwehr ist mit Kosten verbunden! Auch wenn es im günstigsten Fall nur Zeitkosten von WP-Mitarbeitern oder Mitarbeitern des Vereins ist. Der deutsche Wikipedia-Verein ist dazu noch mit etwas Geld ausgestattet, was ist aber zB mit dem österreichischen oder dem schweizer Verein? Als eingetragene Vereine haben sie Rechtspersönlichkeit, aber was würden die dort gewählten Obmänner machen, wenn es zu einer Klage gegen den Verein käme? Der Verein hat praktisch kein Vermögen um sich einen Rechtsanwalt leisten zu können. Oder um die Kosten für einen Rechtsbeistand zumindest vorab auszulegen.

Nur ist auch eines klarzustellen: die finanzielle Ausstattung eines Vereins ist nicht dafür da, damit private rechtliche Interpretationen (sprich: Diskussionsbeiträge) von angemeldeten oder nicht angemeldeten Usern ausjudiziert werden können.

Es ist völlig unerheblich, ob andere Medien den Namen ausschreiben, ihn ausgeschrieben haben oder dass dieser Name ja im Internet auf tausenden Seiten zu finden ist und eine einfache Google-Suche dies auch zutage bringt. Im Prinzip haben wir in der de:WP uns darauf geeinigt, dass wir den Namen F. nicht ausschreiben. Auch nach dem rechtskräftigen Urteil gegenüber dem Täter. Die Gründe liegen darin, dass es schutzwürdige Interessen der Opfer gibt.

Es gilt als Common Sense, dass Rechtsbereiche der deutschsprachigen Länder - hier als DACH bezeichnet - länderübergreifend respektiert werden. Die Gründe habe ich gerade erläutert.

Nun zum Fall F. direkt:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Fall der Familie F. ist aus meiner Sicht folgendes Gesetz vorrangig anzuwenden: Es ist das österreichische Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005, im speziellen der §7a: Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen.

Der Teil, der uns betrifft, findet sich in §7a Abs. 1 Z. 1 MedienG, der da lautet:

§ 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die 1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist[..]

Hiermit ist klargestellt, dass es um den Opfer-, und nicht um den Täterschutz geht. Es ist völlig unerheblich, ob dieser Personenkreis eine sogenannte Neue Identität bekommt, wie oben mehrfach angeführt wurde. Es gibt keinerlei offiziellen Hinweis dazu und es wird ihn auch niemals geben. Was verständlich ist.

Wer Zeit, Lust und auch die fachliche Qualifikation besitzt, sich die entsprechenden Urteile (OGH, OLG, LG) durchzusehen, hier sind sie.

Allerdings ist dieser Paragraf nicht der einzige, der diese Thematik berührt. Aus meiner Sicht kommt noch etwas anderes zu tragen, was nämlich die Einlassung, es würde ja eh jeder wissen, oder, was interessiert uns das, unsere Inhalte sitzen ja in den USA auf Festplatten, völlig aushebelt:

Die Frage der Störer- und Mitstörerhaftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Ein Dritter kann – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in analoger Anwendung des § 1004 BGB als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt hat und er ferner ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.
Die Mitstörerhaftung erfordert insbesondere kein Verschulden und grundsätzlich nach Ansicht der Rechsprechung auch keine Kenntnis hinsichtlich der Rechtsverletzung.“

Mitstörerhaftung im Internet: Schulenburg & Schenk, Rechtsanwälte

So haben die deutschen Gerichte in den letzten Jahren eine Störer- bzw. Mitstörerhaftung mehrheitlich zurückgewiesen. Aber nur dann, wenn die Betreiber nachweislich das Problem unmittelbar nach Kenntniserlangung beseitigt haben. Wichtig in den Urteilsbegründungen war, ob die Überprüfung der Seiten und der eingestellten Artikel zumutbar war.

Im Wissen um die Eingangskontrolle und der Nachvollziehbarkeit der Aktivitäten aller Beteiligten bei WP ist das erfolgt, über die Zumutbarkeit gibt es auch keine Zweifel.

Die Haftung des Störers setzt die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus.

LG Hamburg, Urteil vom 27.04.2007 324 O 600/06 Zurechnung von Äußerungen in einem Internetforum
Das LG Köln (Urteil vom 04.12.2002 – Az.: 28 O 627/02) hat entschieden, dass ein Diensteanbieter gemäß §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Vielmehr trete eine Haftung erst ab Kenntnis ein.
LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln: [2] Abweisung der Klage, da Wikipedia die inkriminierten Stellen entfernt hat (Versionslöschung), jedoch keine Entscheidung über Mitstörerhaftung!
Ähnlich entschied in den letzten Tagen ein Gericht in Hamburg. (Link nicht gefunden)
ebenfalls LG Hamburg: Auf Mitstörerhaftung wurde erkannt. (Urt. v. 19.02.2007 - Az.: 308 O 32/07
Ebenfalls anders entschieden hat das LG Hamburg (Beschl vom 20.09.2005 - Az. 324 O 721/05) im sogenannten Heise-Fall, hier wurde die Mitstörerhaftung als erwiesen erachtet, obwohl der Forenbetreiber einen Hinweis zu einem Boykottaufruf entfernte.

Gemeinsam an diesen Entscheidungen war immer die Frage, ob der Kenntnis eines Rechtsbruchs dem Forenbetreiber bekannt war. Es steht für mich außer Frage, dass eine (diese) Diskussionsseite in Wikipedia zu diesem Thema im Zweifel wie die Foren der oben angeführten Urteile ebenfalls als Forum verstanden wird. Es unterscheidet sich nicht im geringsten zu sonstigen Foren im Internet.

Allein schon der Umfang der Diskussion und auch die differenzierte Beteiligung eines bestimmten Personenkreises der auch über Wikipedia hinaus als Gruppe bekannt ist, welche offiziell auch Administrationsmöglichkeiten besitzt und damit in der Lage sind oder gewesen wären, eventuelle Rechtsbrüche zu beseitigen, weist darauf hin, dass hier ein mögliches rechtswidriges Verhalten nicht nur gebilligt, sondern auch gefördert wird. Hier kann Administratoren durchaus auch eine unmittelbare Verantwortung zugesprochen werden, da ja auch hinlänglich auf eine mögliche rechtliche Problematik hingewiesen wurde.

Ich möchte hier nicht von direkter Schuld oder Verantwortung sprechen, immerhin sind auch Administratoren anonymisiert und vor allem auch User und nicht Betreiber. Die effektive Schutzwirkung des anonymen Benutzernamens halte ich übrigens für ziemlich dünn, da ja auch bekannt ist, dass über ein CU-Verfahren von deutschen Wikipediabenutzern auf Antrag von deutschen Rechnern die hinter dem Usernamen verwendete IP abfragbar ist und somit im Grunde und mit Hindernissen (aber doch) jeglicher User persönlich identifiziert werden kann.

Wenn man den Verlauf der gesamten Diskussion zum Thema Nichtnennung der Namen und Nichtverlinkung zu anderen Wikipedias betrachtet, fällt folgendes auf:

Wir halten uns hier in de:WP inzwischen strikt an die Nichtnamensnennung LG-Hamburg-Az-324-O-84707, wobei über die History teilweise noch die Klarnamennennungen erkennbar sind (weiß nicht, ob es Versionslöschungen gegeben hat). Wer nennt wird gesperrt, so habe ich es verstanden. Das ist aber nur der erste Teil. Der andere Teil betrifft auch ein Heise-Urteil (LG München - 07.03.2005 Az: 21 O 3220/05):

Heise wurde verurteilt, weil es in einem Beitrag einen Link zu einer illegalen Kopiersoftware hatte. Sie selbst haben den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie durch die Verlinkung alleine noch keine Tatbestand einer Rechtsverletzung begangen hat. Obwohl der alleinige Besitz dieser Software nicht strafbar ist, so ist der Hinweis darauf es sehr wohl. Heise hat auf das Recht auf freie redaktionelle Berichterstattung gepocht und gesagt, dass sie sich dadurch die dahinterliegende Rechtsverletzung nicht zu eigen gemacht habe. Dies wurde vom Gericht verneint, dem Unterlassungsanspruch des Klägers wurde stattgegeben. Es war ein Teilsieg des Klägers, die Kosten wurden geteilt.

Was bedeutet das für uns speziell in der Frage der Interwiki-Links?[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch wenn andere Rechtsbereiche betroffen sind, so können wir, da in ausreichender Kenntnis der Sachlage, durch Verlinkung auf Webseiten (Interwiki-Links), welche den vollen Namen der Familie tragen zumindest dafür mitverantwortlich gemacht werden. Das entspricht dem gängigen Begriff der Rechtsanalogie oder - etwas komplizierter einer Interessenjurisprudenz gegenüber dem vorgenannten Urteil. Somit kann ein Unterlassungsanspruch - gegen wen auch immer abgeleitet werden. Ich bin ja gespannt, wann das erste mal die wir-sind-nicht-verantwortlich, wendet-euch-bitte-an-die-Foundation-Farce geknackt wird. Dazu bedarf es kaum mehr Rechtskenntnisse als die, die meinen Beitrag hier haben entstehen lassen. Und dass es auch (zumindest kurzfristig) zu Domainabschaltungen kommen kann, das hat die Einstweilige Verfügung gegenüber der www.wikipedia.de vor kurzem gezeigt. Was hindert einen Richter, eine Domainabschaltung zu erzwingen, wenn er derjenige sein kann, der halt in der Zeitung stehen will? Wenn ein Richter keinen Verantwortlichen findet, wird er Wege suchen, das halt auf andere Art zu erledigen. Dass es möglich ist, das wissen wir alle. Oder wollen wir WP mit einer IP-Adresse aufrufen? Geringe Kenntnisse über DNS-Einträge lassen es klar erkennen, dass so etwas möglich ist. Oder Zwangsfilterung, der deutsche Bundestag hat heute das Gesetz auf den Weg gebracht, wie immer unter dem Vorwand der Kinderpornografie.

Was einem Richter dann bleibt ist, sich über andere Wege die Durchsetzung zu erzwingen. Aktuell greife ich auf Wikipedia-Content gar nicht über einen amerikanischen Server zu, sondern auf einem NL-Server(91.198.174.2). Gilt dort amerikanisches Recht? Nur zur Rechtslage und von wegen, die amerikanischen Server sind es. Und wenn jetzt die Techniker kommen und sagen: kein Problem, dann routen wir halt woandershin, dann möchte ich den Ärger sicher nicht sehen den ein Richter in so einem Fall an den Tag legen kann. Und mit einem deutschen oder österr. Urteil in der Tasche ist es wesentlich leichter, auch in Frankreich und sonstigen Ländern zu so einem Urteil zu kommen. Wer zahlt das dann? Der Wikipedia-Verein Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien? Das ist immer noch EU. Wir sollten ja nicht blauäugig werden.

Es geht hier nicht allein um diesen Fall, es geht um grundsätzliche Antworten auch für die Zukunft, weil es gerade halt hier aufgebrochen ist. Hätten wir bereits die geprüften Versionen, dann wären Änderungen nur mehr über die Leiche des Prüfers zu bekommen, ohne dass der Artikel gesperrt werden müsste.

Siehe auch: Nichtreaktion eines Admins in dieser Frage

Schlußbetrachtung meines Beitrags aus der Diskussion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu guter Letzt möchte ich in den jeweiligen Diskussionen jeden, der so vehement sein Recht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung einfordert noch zwei Fragen stellen:

  1. Steht ein Recht auf Meinungsfreiheit und ein Recht auf Informationszugang über dem Recht von Opfern, anonym bleiben zu dürfen?
  2. Wer steht bereit, sich proportional zu einem anonymen Engagement für diese Freiheit, sich auch finanziell und nichtanonym - nämlich real- , sofort an den Kosten für jegliche Gerichtsverfahren zu beteiligen um zu verhindern, dass die jeweiligen nationalen Wikipediavereine diesbezüglich generell schadlos gestellt werden?
  3. Es gibt keine einzige Entscheidung darüber, ob ein Verein für Handlungen in Wikipedia verantwortlich gemacht werden kann, es gibt aber auch keine einzige Entscheidung, welche diese Verantwortlichkeit verneint. Bislang wurde das vom Verein in den jeweiligen Einlassungen nur behauptet. Die Handlungen allerdings, welche zB Wikipedia-Deutschland setzt (Vertragspartner von der wikipedia-Foundation, Vertragspartner für Inhalte von Wikipedia (Zeno, Bertelsmann, Spiegel) sowie Verflechtungen von Vereinsfunktionären mit de:WP mit gleichzeitigen administrativen Möglichkeiten, die auch in den entsprechenden Verfahren ausgeübt wurden, lasse eher auf eine mögliche Haftung schließen. Im Sedlmayer-Artikel waren diese Handlungen offensichtlich erkennbar. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass ein Gericht die Verantwortlichkeit bejaht.

Siehe auch:

Wikimedia Foundation Inc. Privacy Policy[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Prepared by: Mike Godwin, General Counsel
Prepared for: Wikimedia Foundation Board of Trustees
Date: June 19, 2008
Status: Passed by the Board of Trustees October 3, 2008

VII. Access to and release of personally identifiable information

[..]Release: Policy on Release of Data

It is the policy of Wikimedia that personally identifiable data collected in the server logs, or through records in the database via the CheckUser feature, or through other non-publicly-available methods, may be released by Wikimedia volunteers or staff, in any of the following situations:

1. In response to a valid subpoena or other compulsory request from law enforcement,

2. With permission of the affected user,

3. When necessary for investigation of abuse complaints,

4. Where the information pertains to page views generated by a spider or bot and its dissemination is necessary to illustrate or resolve technical issues,

5. Where the user has been vandalizing articles or persistently behaving in a disruptive way, data may be released to a service provider, carrier, or other third-party entity to assist in the targeting of IP blocks, or to assist in the formulation of a complaint to relevant Internet Service Providers,

6. Where it is reasonably necessary to protect the rights, property or safety of the Wikimedia Foundation, its users or the public.

Except as described above, Wikimedia policy does not permit distribution of personally identifiable information under any circumstances.[..][1]

Mögliche Konsequenzen daraus[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In weiterer Folge wird im genannten Dokument dargelegt, dass die Foundation eine Anfrage von einem Gericht bzgl. eines Users an diesen weitergibt. Der User (das kann jeder sein, auch ein Funktionsuser) wird per email benachrichtigt, soferne das möglich ist. Damit betrachtet die Foundation ihre Aufgabe als erfüllt an. Die Foundation Policy lässt in keiner Weise erkennen, dass sie für einen User einen Rechtsstreit übernimmt und den User durch Nichtpreisgabe von Daten, welche die Identifikation eines Users möglich machen, diesen schützt.

Somit muss sich jeder User im Klaren sein, dass sein Verhalten im Falle einer gerichtlichen Anordnung - ob es ein aktives Tun oder ein Unterlassen ist - nicht von der Foundation gedeckt ist.

Um ein Verfahren in den USA durchzuführen bedarf es nur eines einzelnen Richters eines ansonsten namenlosen Gerichts - in welchem Bundesstaat auch immer - der sich für den Fall zuständig erklärt. Das ist in Deutschland nicht anders, so werden bestimmte Klagen medienrechtlicher Art bevorzugt bei einem Gericht in Hamburg eingebracht.

Siehe auch:

Siehe auch:

weiteres zum Thema Haftung

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Privacy Policy - siehe Artikel 7 (Law enforcement) PDF