Benutzerin:Bunnyfrosch/Verfassungsschmutz

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Einige notwendige Überlegungen zum Umgang mit dem Verfassungsschutz und der Rezeption der Extremismus-Theorie in der Wikipedia. Mit Stand von Juli 2007 lehnt die Community einen Einheitlichen Umgang über die Aufnahme von Einschätzungen von Inlandsnachrichtendiensten zu Fragen der Beobachtung und Bewertung von Lemmagegenständen mehrheitlich ab. Damit besteht ein diffuser Status Quo, was den Umgang mit diesem angeht, fort.

Nachrichtendienste allgemein und Wissenschaftlichkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

blub

ausführungen zur rolle von politik und zur beeinflussung der arbeit und damit verbundenen ergebnisse der dienste durch politik
methodische fragestellungen, wie überprüfbarkeit/falsifikation der ergebnisse und des verwendeten materials, überprüfbarkeit der quellen - gibt es diese überhaupt und wenn es sie gibt, sind sie v-personen oder wurde durch diese beeinflusst?
struktur und ausbau der dienste läßt wissenschaftlichkeit nicht zu, durch zentralististische militärische struktur

Verfassungsschutz und Wissenschaftlichkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Mittelpunkt dieser Seite steht die Frage, inwieweit der Verfassungsschutz (vor allem seine Medien) als Nachrichtendienst, als Institution und als politisch abhängige Behörde überhaupt in seinen Aussagen und Auslassungen als wissenschaftliche Literatur referenziert werden kann.

Bisher unstrittig ist, daß der Verfassungsschutz, rein methodisch, im Bereich der Relevanzkriterien der Wikipedia die Rolle eines zentralen Indikators und Arbeitsmittels zur Einschätzung von "Relevanz" von Gruppen/Organisationen, Kampagnen, Personen und Medien im Bereich der politischen Ränder (Fundamentalopposition), für die interne Wikipediaarbeit einnimmt. Ein Nutzen für inhaltliche Fragen wird hierdurch nicht erlangt oder begründet.

Daneben hat sich der Verfassungsschutz, eher als negativer Problemauslöser, als indirekter Stichwortgeber einer hohen Anzahl wikipediainterner Debatten und Streitigkeiten etabliert. Diese kreisen um die Fragestellung, inwieweit Streitobjekt A links/rechtsextremistisch/fundamentalistisch und/oder Streitobjekt B verfassungsfeindlich sei. Durch seine Parteiigkeit und fehlende Unabhängigkeit, wie auch durch die nicht gegebenen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Ergebnisse eines Nachrichtendienstes, können diese Einrichtungen und ihre Schriftstücke durch uns nicht in den Stand einer wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Quelle erhoben werden.

Einigen Mitarbeitergruppen der Wikipedia dient er so vor allem dazu, unliebsame Lemmaobjekte mit stigmatisierenden negativen Einschätzungen des Verfassungsschutzes aufzubauschen. Dabei werden häufig politische Kontroversen der realen Welt ins Onlinelexikon transportiert. Diese Bemühungen kommen häufig dann zum tragen, wenn wissenschaftliche oder wenigstens journalistische Quellen/Literatur, welche die gewünschte POV-Einschätzung des Lemmagegenstandes beinhalten, nicht existieren.

Verfassungsschutz und Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfassungsberichte sind zumeist verfassungswidrig[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bezugnehmend auf den Junge-Freiheit-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005[1] stellt Dietrich Murswiek im Jahrbuch Informationsfreiheit und Informationsrecht 2008 fest, daß die meisten Verfassungsschutzberichte verfassungswidrig seien.

„In seinem Beschluss zur Wochenzeitung "Junge Freiheit" vom 24. Mai 2005 (JF-Beschluss) hatte das Bundesverfassungsgericht Maßstäbe formuliert, die von den Verfassungsschutzbehörden beachtet werden müssen, damit die Berichterstattung über Organisationen, die sie als extremistisch einstufen, mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar ist. Zu diesen Maßstäben gehört folgendes formales Kriterium: Wenn eine Organisation, über die berichtet werden soll, nicht nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, sondern nur ein entsprechender Verdacht vorliegt, der auf hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte gestützt ist, dann darf über diese Organisation nur berichtet werden, wenn der Verfassungsschutzbericht unmissverständlich deutlich macht, dass hier nur ein Verdachtsfall vorliegt. Verdachtsfälle und Fälle erwiesener Verfassungsfeindlichkeit müssen klar und in einer auch für den flüchtigen Leser erkennbaren Weise unterschieden werden.“

Presseerklärung von Dreier vom 4. Dezember 2009[2]

Die Junge Freiheit ergänz hierzu:

„Das höchste deutsche Gericht betonte in seiner Entscheidung zugunsten dieser Zeitung, auch der flüchtige Leser müsse Verdachtsfälle und Fälle erwiesener Verfassungsfeindlichkeit klar und in erkennbarer Weise unterscheiden können.“

Junge Freiheit online vom 7. Dezember 2009[3]

Das Bundesverfassungsgericht schließt dazu:

„Auch ist zu berücksichtigen, dass die Medien bei ihrer Berichterstattung über verfassungsfeindliche Bestrebungen im Text enthaltene Nuancierungen üblicherweise nicht wiederzugeben pflegen, sondern alle im Verfassungsschutzbericht in der gleichen Rubrik aufgeführten Organisationen auf eine Stufe stellen.“

Bundesverfassungsgericht vom 24. Mai 2005

Als einzige verfassungskonform formulierte Berichte, werden die der Länder Berlin und Brandenburg benannt. Der Bericht von Nordrhein-Westfalen gibt die Unterscheidung als einziger an, jedoch unzureichend.

Die Diffamierungen des VS stehen auf tönernen Füßen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einschränkungen der Pressenfreiheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verwaltungsgericht Köln entschied im Dezember 2010 (Az 20 K 6678/09), daß alle, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, gesammelten Daten über den Journalisten Friedrich B. gelöscht werden müssen und die Beobachtung einzustellen sei. Bereits im Frühjahr 2010 stellte das Gericht fest, daß das Bundesamt rechtswidrig gehandelt hatte, als es ein Negativvotum für die Akkreditierung des B. zum G8 in Heiligendamm aussprach. (Az 20 K 1505/08) Der B. fiel dem Bundesamt durch "etliche [im Prozess aufgelistete] Publikationen des Klägers in linken Zeitschriften [... auf], in denen es in zum Teil zugespitzter Diktion um Antirassismus, staatlichen Rassismus, Antifaschismus und Antirepression ging. Außerdem hatte das Amt aus zahlreichen Demonstrations-Anmeldungen des Klägers einige herausgepickt, die ihm schlagend dessen Gefährlichkeit zu dokumentieren geeignet schienen."[4] Die gesammelten Ergebnisse des Bundesamtes wurden im Prozess bewertet.

„Eine nüchtern argumentierende Kammer hinterfragte den Sammeleifer des Amtes von Beginn der Verhandlung an sehr deutlich und stellte die womöglich zugespitzten und provokativen Texte des Klägers und seine Handlungen im Rahmen des Demonstrationsrechts dezidiert unter den grundgesetzlichen Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.“

Antirepressionsgruppe Geheimdienste auflösen a.a.O.

„Das Verwaltungsgericht sieht eine Wiederholungsgefahr, da es davon ausgeht, dass sich Journalisten auch künftig ähnlichen Akkreditierungsverfahren unterziehen müssen, bei denen ein entsprechendes Votum des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Ausschluß führen kann.“

Rechtsanwalt Alexander Hoffmann[5]

Negative Werturteile ohne tatsächliche Anhaltspunkte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Landesamt für Verfassungsschutz Bayern hatte die Antifaschistische Informations- und Dokumentations- und Archiv-Stelle (a.i.d.a.), die über 19 Jahre lang über neofaschistische Bestrebungen informiert und recherchiert hatte, im 2009er Bericht für das Jahr 2008 unter linksextrem eingestuft. Es folgte der Rauswurf aus dem Gremium der Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechtsextremismus beim Bayrischen Jugendring und der Entzug der Gemeinnützigkeit im Januar 2010.[6] Die Mitarbeiter klagten nun.

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern erkärt:

„Ausschlaggebend für die Entscheidung des VGH war, dass im Verfassungsschutzbericht 2008 - nur auf ihn bezieht sich der Beschluss - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten des Antragstellers benannt wurden. Darauf, ob dem Antragsgegner tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen des Antragstellers bekannt seien, komme es nicht an, solange sie im Verfassungsschutzbericht nicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit dargelegt seien. Gegen den Verfassungsschutzbericht 2009, in dem a.i.d.a. e.V. in geänderter Weise Erwähnung findet, wurde im Übrigen bereits ein neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.“

Presseerklärung des VGH Bayern vom 23.09.2010[7]

Im Urteil wird ausgeführt, daß:

„Ein negatives Werturteil über die Einstufung einer Gruppierung als extremistisch und verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht kann nicht auf Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG gestützt werden, wenn die Öffentlichkeit in dem Bericht nicht auch über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten [...] unterrichtet wird.“

Leitsätze des Urteils Az.: 10 CE 1830/10[8]

Damit schiebt das Verwaltungsgericht, einen Riegel vor die in Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG angesprochenen Willkürfloskeln, die in Art. 3 Abs. 1 allgemein die Aufgaben des VS umranden und in Art. 15 Satz 1 besagen, daß die Öffentlichkeit durch das Amt unterrichtet wird.[9]

A.i.d.a. wurde abermals im 2009er Bericht des Bayrischen Innenministeriums Abteilung Verfassungsschutz genannt. Wie schon zuvor:

„Auch diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht München letzte Woche entschieden, dass die Passage in der die Aktivitäten des Vereins als „maßgeblich“ von „Linksextremisten“ geprägt bezeichnet werden, wieder gestrichen werden muss.“

Jennifer Stange[10]

Da der Verein drei (3) Weblinks auf Seiten gesetzt habe, die dem Amt nicht gefallen, bzw. deren Betreiber noch nicht gegen das bayrische Landesamt juristisch vorgegangen sind, darf a.i.d.a. weiter in den Berichten genannt werden. Der Verein fragt hierzu:

„Unverständlich bleibt aber, dass a.i.d.a. überhaupt noch im Verfassungsschutzbericht erwähnt werden darf. [...] Von den ursprünglichen Vorwürfen des Landesamtes für Verfassungsschutz blieb so gut wie nichts bestehen. Wir werden in der nächsten juristischen Instanz für die komplette Streichung des Vereins aus den Verfassungsschutzberichten kämpfen.“

Presseerklärung von a.i.d.a.[11]

Persönliche Diffamierungen von politisch ungeliebten Personen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Rolf G. (Rechtsanwalt)
  • Angelo L. (Gewerkschafter)
  • Ulrich S. (VVN)

Dem Verfassungsschutz bzw. den Sicherheitsdiensten nahestehende Wissenschaftler[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Liste /know your enemy :-)
  • Die Bewertung von Sachverhalten und die Einschätzung von politischen Organisationen ist, gerade in den Sozialwissenschaften, äufig bis immer von der persönlichen subjektiven Präferenz bzw. den objektiven Zwangsverhältnissen (Arbeitgeber-Arbeitnehmer) zu berücksichtigen.

Zitate[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Extremismus ist kein wissenschaftlicher Begriff, sondern ein Arbeitsbegriff der Sicherheitsbehörden“

Thomas Sippel (Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Thüringen (5. November 2009 - FSU-Jena)

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Forum für kritische Rechtsextremismusforschung (Hrsg.): Ordnung. Macht. Extremismus Effekte und Alternativen des Extremismus-Modells, VS-Verlag, Wiesbaden 2011
  • Markus Mohr und Hartmut Rübner (Hrsg.): Gegnerbestimmung: Sozialwissenschaft im Dienst der »inneren Sicherheit«, Unrast-Verlag, Münster 2010

Referenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BVG-Beschluß vom 24. Mai 2005
  2. Presseerklärung dokumentiert bei Informationsdienst Wissenschaft
  3. http://www.jungefreiheit.de/Single-News-Display.154+M50781435ae9.0.html Mehrzahl der Verfassungsschutzberichte ist verfassungswidrig, in: Junge Freiheit
  4. Schwere Schlappe für den Verfassungsschutz veröffentlicht auf de.indymedia.org am 21.12.2010 durch: Antirepressionsgruppe Geheimdienste auflösen
  5. Die Abgabe eines negativen Votums des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Akkreditierung eines Journalisten für den G-8-Gipfel in Heiligendamm war rechtswidrig Blogbeitrag vom vertretenden Rechtsanwalt Alexander Hoffmann (abgerufen am 22.12.2010)
  6. Verfassungsschutz vor Gericht – der Fall a.i.d.a. vom 08.02.2011
  7. [http://www.wkdis.de/rechtsnews/vgh-bayern-die-bezeichnung-von-a-i-d-a-e-v.-als-linksextremistisch-imverfassungsschutzbericht-2008-muss-vorerst-gestrichen-werden-187984 VGH Bayern: Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im Verfassungsschutzbericht 2008 muss vorerst gestrichen werden, dokumentiert auf wkdis.de (abgerufen am 09.02.2011)
  8. Dokumentation des Urteils (abgerufen am 09.02.2011)
  9. Vgl. Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (abgerufen am 09.02.2011)
  10. [http://linksextremismus.wordpress.com/2011/05/30/a-i-d-a-s-spiesrutenlauf-nimmt-kein-ende/ a.i.d.a. – Spießrutenlauf nimmt kein Ende vom 30.05.2011 (abgerufen am 23.08.2011)
  11. Juristischer Teilerfolg für a.i.d.a. vom Donnerstag, den 26. Mai 2011 (abgerufen am 23.08.2011)