Berg- und Maschinenmann

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Der Berg- und Maschinenmann ist ein staatlich anerkannter[1] Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz.

Ausbildungsdauer und Struktur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausbildungszeit zum Berg- und Maschinenmann beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule.[2] Der Beruf verfügt über die beiden Fachrichtungen Vortrieb und Gewinnung sowie Transport und Instandhaltung und trat zum 1. August 1979 in Kraft, gleichzeitig trat die gleich lautende Erprobungsverordnung aus den Jahren 1977 bis 1979 außer Kraft.

Arbeitsgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Berg- und Maschinenmänner arbeiten in Bergwerken, aber auch im Maschinen- und Anlagenbau, in Untertagedeponien und vermehrt in der Sicherung und Sanierung von Altbergbaugebieten sowie im Nachbergbau der stillgelegten Steinkohlenbergwerke. Sie kümmern sich um den Vortrieb von Stollen und Schächten und sorgen dafür, dass die Transport- und Fördereinrichtungen einwandfrei funktionieren. In der Altbergbausanierung werden Tagebrüche sowie verbrochene Stollen und Strecken aufgewältigt (ausgeräumt), erkundet und dauerhaft gesichert, bzw. verwahrt. Weitere Einsatzmöglichkeiten finden sich in der Ertüchtigung, Erweiterung und Unterhaltung von Besucherbergwerken sowie im Tunnelbau.

Zwischen- und Abschlussprüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In diesem Beruf findet eine konventionelle Zwischen- und Abschlussprüfung statt.

Zwischenprüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Zwischenprüfung weist der Auszubildende in einer praktischen Prüfung in maximal sechs Stunden seine Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung nach. Zusätzlich bearbeitet er in maximal 90 Minuten schriftliche Aufgaben aus den Bereichen Technologie und Technische Mathematik.

Abschlussprüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Abschlussprüfung findet in fünf Prüfungsbereichen statt:

  • Arbeitsproben,
  • Technologie,
  • Technische Mathematik,
  • Technisches Zeichnen und
  • Wirtschafts- und Sozialkunde.

Prüfungsbereich Arbeitsproben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Auszubildende führt in insgesamt acht Stunden vier Arbeitsproben durch, die sich je nach Fachrichtung unterscheiden.

In der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung ist dies in der Regel:

  1. Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein
  2. Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten
  3. Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln
  4. Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung.

In der Fachrichtung Transport und Instandhaltung ist dies in der Regel:

  1. Transportieren von Lasten
  2. Ausführen von Arbeiten an Transporteinrichtungen, Fördereinrichtungen, Rohr- und Schlauchleitungen.

Prüfungsbereich Technologie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Auszubildende bearbeitet in 60 Minuten schriftlich Prüfungsaufgaben. In der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung werden folgende Themen behandelt:

  1. Grundkenntnisse des Grubengebäudes,
  2. Abbau und Streckenvortrieb,
  3. Ausbau,
  4. Sicherheitsbestimmungen.

In der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

  1. Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung,
  2. Transport,
  3. Montage und Instandhaltung,
  4. Sicherheitsbestimmungen.

Prüfungsbereich Technische Mathematik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Auszubildende bearbeitet in 60 Minuten schriftlich Prüfungsaufgaben. In der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung werden folgende Themen behandelt:

  1. Berechnen von Querschnitten,
  2. Berechnen von Volumen und Gewichten,
  3. Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen,
  4. Berechnen des Lohnes.

In der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

  1. Berechnen von Querschnitten,
  2. Berechnen von Drücken und Kräften,
  3. Berechnen von Geschwindigkeiten,
  4. Berechnen des Lohnes.

Prüfungsbereich Technisches Zeichnen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Auszubildende bearbeitet in 30 Minuten schriftlich Prüfungsaufgaben. In der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung werden folgende Themen behandelt:

  1. Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
  2. Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
  3. Lesen von Ausbautafeln,
  4. Lesen von Sprengbildern.

In der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

  1. Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
  2. Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
  3. Lesen von Sinnbildern für Armaturen,
  4. Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In diesem Prüfungsbereich zeigt der Auszubildende, dass er praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten kann und dabei wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die Prüfung ist ebenfalls schriftlich und dauert maximal 30 Minuten.

Mündliche Ergänzungsprüfung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Ergänzungsprüfung kann auch stattfinden, wenn die in der Berufsschule oder im Ausbildungsbetrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.

Gewichtung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Prüfungsbereiche werden wie folgt gewichtet:

Arbeitsproben 50 Prozent
Technologie 20 Prozent
Technische Mathematik 10 Prozent
Technisches Zeichnen 10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

Bestehensregelung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

Beschäftigung von Frauen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bislang durften Frauen im Bergbau unter Tage im Regelfall nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gab es z. B. falls eine berufspraktische Ausbildung abzuleisten war. Mit dem dritten Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17. März 2009[3] wurde in Artikel 16a das Bundesberggesetz geändert. Durch den Wegfall von § 64a Bundesberggesetz können nun auch Frauen diese Ausbildung erlernen und anschließend im Bergbau unter Tage beschäftigt werden.

Ausblick[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausbildungsinhalte stammen aus dem Jahr 1979. Im Zuge der Neuordnung des Bergbautechnologen gab es Überlegungen, den Berg- und Maschinenmann ebenfalls neu zu strukturieren. Davon wurde jedoch abgesehen, da zurzeit unklar ist, wie sich die Nachfrage nach dem Beruf entwickelt. Weiterhin sollte der Bergbautechnologe einen anderen Zuschnitt seines Berufsprofils erhalten, so dass die Gemeinsamkeiten der beiden Berufe als gering angesehen wurden.

Die Anzahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse war in der Vergangenheit stark rückläufig. Gab es 1991 noch 390 Verträge, so sank die Zahl im Jahr 1999 auf 6 Verträge.[4] Zurzeit steigen die Verträge wieder an. Im Jahr 2008 sind 21 Ausbildungsverträge registriert.[5] Schwerpunkte der Ausbildung liegen in Sachsen und Thüringen.

Historie und Trivia[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Berufsbild wurde geschaffen, um Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss eine berufliche Qualifikation jenseits des Bergmechanikers zu ermöglichen. Bis dahin wurden diese Jugendlichen als Jungbergleute, ungelernte Hilfsarbeiter, beschäftigt. Sie wurden im Ruhrbergbau als „Keulen“ bezeichnet, der Ausdruck „Bumser“ für den Berg- und Maschinenmann kann selten als abwertend und eher neckend angesehen werden.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ausbildungsordnung.
  2. kmk.org: Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann (Memento vom 3. August 2010 im Internet Archive; PDF; 44,6 kB)
  3. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (Memento vom 20. April 2009 im Internet Archive; PDF; 76,4 kB)
  4. Bundesinstitut für Berufsbildung: Statistik 1999. (PDF) In: bibb-service.de. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 22. März 2022.@1@2Vorlage:Toter Link/berufe.bibb-service.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  5. Bundesinstitut für Berufsbildung: Statistik 2008. (PDF) In: bibb-service.de. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 22. März 2022.@1@2Vorlage:Toter Link/berufe.bibb-service.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)