Bergrechtliche Gewerkschaft

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Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft.

Aus dem ursprünglichen Zusammenschluss mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks wurden im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anzahl (meist 128) von Anteilen (Kuxe). Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken, also die Inhaber der Kuxe, nicht nur den ihnen zustehenden Anteil an der sog. Ausbeute, dem Gewinn, sondern sie waren, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte, zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht.

Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte nicht ein Gewerke oder Lehnträger allein treffen, sondern nur die Gewerkenversammlung. Bei größerer Anzahl von Kuxinhabern wurden in der Regel Gewerkenvorstände gebildet, die eine Handlungsbefugnis besaßen. Im späteren Bergrecht war deren Bildung vorgeschrieben.

Mit Inkrafttreten des heutigen Bundesberggesetzes zum 1. Januar 1982 wurde festgelegt, dass alle noch bestehenden bergrechtlichen Gewerkschaften bis spätestens Ende 1994 aufzulösen oder in andere Gesellschaftsformen umzuwandeln waren.

Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Gruben gab es auch Eigenlehnergruben. Dies bedeutete, dass der Lehnträger auf eigene Rechnung baute und keine Kuxe ausgab.

[Bearbeiten] Preußen

"Gewerkschaften" nach preußischem Bergrecht von 1864 betrieben den Abbau von Bodenschätzen (Kohle, Erze, Salz, Öl, Torf) und ähnelten einer heutigen „Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namensaktien“: Gewerken konnten ihre Kuxe nicht ohne Zustimmung der anderen Gewerken veräußern. Kuxe waren also schwer handelbar, trotzdem gab es vor dem Zweiten Weltkrieg eine eigene Kuxbörse in Essen.
Die Rechtsaufsicht wurde von den Bergämtern und Oberbergämtern ausgeübt.

[Bearbeiten] Altes Reich

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gab es zahlreiche Vorläufer dieser altertümlichen Form einer Kapitalgesellschaft; in der Territorialgeschichte etwa der Freien Reichsstadt Goslar oder der Grafschaft Katzenelnbogen finden sich Beispiele dafür: Wo die Bergknappen standfähig waren, wie im Silberbergbau von Goslar, waren sie zugleich auch Anteiler. (Ihr Rechtsverhältnis ähnelte damit den frühen Formen der "Partenreederei", z. B. im Walfang.)

[Bearbeiten] Weblinks

Bundesberggesetz (BBergG)[1]

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