Berufsfotografie

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Die Berufsfotografie ist im Gegensatz zur Amateurfotografie die Bezeichnung für professionelle Tätigkeit im Bereich der Fotografie. Der Foto-Designer setzt seinen Schwerpunkt eher in der konzeptionellen Ausarbeitung von fotografischen Themen. Seine Arbeitsbereiche sind häufig die Werbung und die freie Kunst- sowie Autorenfotografie.

Inhaltsverzeichnis

Berufsrecht des Fotografen in Deutschland[Bearbeiten]

Geschützte Berufsbezeichnungen[Bearbeiten]

Fotograf ist im engeren Sinne die Berufsbezeichnung des Lichtbildners.

Professionelle Lichtbildner mit einer anderen Ausbildung führen dementsprechend andere Berufsbezeichnungen wie zum Beispiel Diplom-Foto-Designer, Fotodesigner (staatlich geprüft) oder Diplomfotograf. Die Berufsbezeichnungen Fotograf, Fototechnischer Assistent, Fotolaborant und Fotoingenieur sind staatlich anerkannte Berufe, der Schutz der Berufbezeichnung wurde in Deutschland und Österreich mittlerweile aufgehoben.

Während der Begriff Designer frei genutzt werden kann, darf die Berufsbezeichnung Fotodesigner (staatlich geprüft) und der akademische Grad Diplom-Foto-Designer nur nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung geführt werden. Nur nach bestandener Meisterprüfung darf ein Fotograf sich Fotografenmeister nennen.

Gesetzliche Grundlage[Bearbeiten]

Die Berufsbezeichnung Fotograf ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Bis zur Novellierung der Handwerksordnung war es unzulässig, Fotografie als selbständiges Handwerk ohne einen Meisterbrief auszuüben. Diese Einschränkung ist heute, wie in vielen anderen Berufen, weggefallen. Gemäß § 18 Abs. 2 gehört der Beruf des Fotografen nach dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 zu den zulassungsfreien Berufen, das heißt, dass jeder das Fotografen-Handwerk in der Regel ohne Meisterbrief ausüben kann. Eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der jeweiligen Berufskammer ist weiterhin für Handwerkliche Fotografie (Hochzeiten, Portraits, Architektur, Produkte) vorgeschrieben. Eine der Ausbildungsformen ist jedoch nicht erforderlich.

Fotografie als ungeschützte Berufsausübung[Bearbeiten]

Fotografie wird auch von Autodidakten ausgeübt, die schlicht die Bezeichnung Fotograf führen oder von früher die Berufsbezeichnung Foto-Designer verwenden. Auch die Berufe der Bildreporter, Bildjournalisten, Bildberichterstatter sind keine geschützten Berufsbezeichnungen, es bedarf hierbei keine Eintragung in die Handwerksrolle, wenn die Tätigkeit künstlerisch ausgelegt ist. Der Nachweis einer Ausbildung in Fotografie ist nach der Novellierung der Handwerksordnung, wie in vielen anderen Berufen auch, weggefallen. Ein Autodidakt darf selbst nicht ausbilden. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben.

Ausbildung zum professionellen Fotografen[Bearbeiten]

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Beruf des Fotografen zu erlernen und auszuüben:

  • eine staatlich anerkannte Berufsausbildung mit der Abschlussprüfung als Fotografengeselle/Fotografengesellin vor einem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer beziehungsweise eine Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule in Deutschland und

Organisationen[Bearbeiten]

In Deutschland gibt es verschiedene Interessengemeinschaften für professionelle Fotografen:

Interessenverbände[Bearbeiten]

Körperschaft des öffentlichen Rechts / Fachverband[Bearbeiten]

freier Berufsverband[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  •  Wolfgang Rau: Recht für Fotografen. Der Ratgeber für die fotografische Praxis. Galileo Press, Bonn 2012, ISBN 978-3-8362-1795-8.
  •  Florian Wagenknecht, Dennis Tölle: Recht am Bild. Wegweiser zum Fotorecht für Fotografen und Kreative. dpunkt Press, Bonn 2012, ISBN 978-3-8649-0010-5.

Weblinks[Bearbeiten]